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Document 32009D0935

    Beschluss 2009/935/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt

    ABl. L 325 vom 11.12.2009, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2017; Aufgehoben und ersetzt durch 32016R0794

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/935/oj

    11.12.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 325/12


    BESCHLUSS 2009/935/JI DES RATES

    vom 30. November 2009

    zur Festlegung der Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (1) („Europol-Beschluss“), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a,

    gestützt auf den Beschluss 2009/934/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen von Europol zu anderen Stellen einschließlich des Austauschs von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen (2), insbesondere auf die Artikel 5 und 6,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Es obliegt dem Rat, nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit eine Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Europol-Beschlusses festzulegen, mit denen Europol Abkommen schließt.

    (2)

    Die Erstellung einer solchen Liste obliegt dem Verwaltungsrat.

    (3)

    Es sollte ein Verfahren vorgesehen werden, das festlegt, wie weitere Drittstaaten und weitere Organisationen in die Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt, aufgenommen werden können —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    (1)   Nach Artikel 23 Absatz 2 des Europol-Beschlusses schließt Europol Abkommen mit den Drittstaaten und dritten Organisationen, die in der im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen Liste aufgeführt sind. Europol kann das Verfahren zum Abschluss eines Abkommens einleiten, sobald der betreffende Drittstaat oder die betreffende dritte Organisation in diese Liste aufgenommen wurde. Europol strebt den Abschluss eines Kooperationsabkommens mit diesen Drittstaaten und dritten Organisationen an, das den Austausch personenbezogener Daten ermöglicht, wenn nicht der Verwaltungsrat etwas anderes beschließt.

    (2)   Europol legt die Prioritäten für den Abschluss von Kooperationsabkommen mit den in der Liste aufgeführten Drittstaaten und dritten Organisationen unter Berücksichtigung seiner operativen Erfordernisse und der verfügbaren personellen und finanziellen Ressourcen fest. Der Verwaltungsrat kann dem Direktor alle weiteren Anweisungen für die Aushandlung eines spezifischen Abkommens erteilen, die er für erforderlich hält.

    (3)   Der Direktor unterrichtet den Verwaltungsrat regelmäßig über den Stand der laufenden Verhandlungen mit dritten Parteien und legt alle sechs Monate einen Sachstandsbericht vor.

    Artikel 2

    (1)   Mitglieder des Verwaltungsrats oder Europol können die Aufnahme weiterer Drittstaaten oder weiterer Organisationen in die Liste vorschlagen. Dabei legen sie die operative Notwendigkeit für den Abschluss eines Kooperationsabkommens mit dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden dritten Organisation dar.

    (2)   Der Verwaltungsrat entscheidet darüber, ob dem Rat vorgeschlagen wird, den betreffenden Drittstaat oder die betreffende dritte Organisation in die Liste aufzunehmen.

    (3)   Der Rat entscheidet darüber, ob der betreffende Drittstaat oder die betreffende dritte Organisation durch Änderung des vorliegenden Beschlusses in die Liste aufgenommen wird.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    B. ASK


    (1)  ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.

    (2)  Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts.


    ANHANG

    Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt:

    1.

    Drittstaaten (in alphabetischer Reihenfolge):

    Albanien

    Australien

    Bolivien

    Bosnien und Herzegowina

    China

    Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

    Indien

    Island

    Israel

    Kanada

    Kolumbien

    Kroatien

    Liechtenstein

    Marokko

    Moldau

    Monaco

    Montenegro

    Norwegen

    Peru

    Russland

    Serbien

    Schweiz

    Türkei

    Ukraine

    Vereinigte Staaten von Amerika

    2.

    Organisationen (in alphabetischer Reihenfolge)

    Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC)

    IKPO-Interpol

    Weltzollorganisation


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