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Document 32009R0979

Verordnung (EG) Nr. 979/2009 der Kommission vom 20. Oktober 2009 zur Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 1. bis 7. Oktober 2009 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen

ABl. L 275 vom 21.10.2009, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/979/oj

21.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 979/2009 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2009

zur Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 1. bis 7. Oktober 2009 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen, für die bei den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 vom 1. bis 7. Oktober 2009 Einfuhrlizenzen beantragt wurden, überschreiten die unter der laufenden Nummer 09.4320 verfügbare Menge.

(2)

Daher sollte in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 ein Zuteilungskoeffizient für Lizenzen im Bezug auf die laufende Nummer 09.4320 festgesetzt werden. Die Einreichung weiterer Einfuhrlizenzanträge für diese laufende Nummer wird in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 bis zum Ende des Wirtschaftsjahres ausgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Die Mengen, für die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 vom 1. bis 7. Oktober 2009 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, werden mit den Zuteilungskoeffizienten gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung multipliziert.

2.   Die Einreichung weiterer Lizenzanträge für die im Anhang aufgeführten laufenden Nummern wird bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2009/10 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82.


ANHANG

Zucker – Zugeständnisse CXL

Wirtschaftsjahr 2009/10

Vom 1.10.2009 bis 7.10.2009 eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Land

Zuteilungskoeffizient

(%)

Weitere Anträge

09.4317

Australien

 

09.4318

Brasilien

 

09.4319

Kuba

 

09.4320

Andere Drittländer

10,3842

Ausgesetzt

09.4321

Indien

 (1)

 

Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


Balkan-Zucker

Wirtschaftsjahr 2009/10

Vom 1.10.2009 bis 7.10.2009 eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Land

Zuteilungskoeffizient

(%)

Weitere Anträge

09.4324

Albanien

 

09.4325

Bosnien und Herzegowina

 (2)

 

09.4326

Serbien, Montenegro und Kosovo (3)

 (2)

 

09.4327

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

 

09.4328

Kroatien

 (2)

 

Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


Zucker – außerordentliche und industrielle Einfuhr

Wirtschaftsjahr 2009/10

Vom 1.10.2009 bis 7.10.2009 eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Einfuhrart

Zuteilungskoeffizient

(%)

Weitere Anträge

09.4380

Außerordentlich

 

09.4390

Industriell

 (4)

 

Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


(1)  Nicht anwendbar: Die Anträge überschreiten nicht die verfügbaren Mengen und es wird diesen in vollem Umfang stattgegeben.

(2)  Nicht anwendbar: Die Anträge überschreiten nicht die verfügbaren Mengen und es wird diesen in vollem Umfang stattgegeben.

(3)  Kosovo gemäß der Resolution 1244/1999 des UN-Sicherheitsrates.

(4)  Nicht anwendbar: Die Anträge überschreiten nicht die verfügbaren Mengen und es wird diesen in vollem Umfang stattgegeben.


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