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Dokument 32009D0570

Beschluss 2009/570/GASP des Rates vom 27. Juli 2009 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2008/901/GASP über eine unabhängige internationale Mission zur Untersuchung des Konflikts in Georgien

ABl. L 197 vom 29.7.2009., str. 108–108 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Pravni status dokumenta Više nije na snazi, Datum isteka: 30/09/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/570/oj

29.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/108


BESCHLUSS 2009/570/GASP DES RATES

vom 27. Juli 2009

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2008/901/GASP über eine unabhängige internationale Mission zur Untersuchung des Konflikts in Georgien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 1. September 2008 erklärt, dass die Europäische Union bereit ist, sich zu engagieren, um sämtliche Bemühungen im Hinblick auf eine friedliche und dauerhafte Lösung der Konflikte in Georgien zu unterstützen, und dass sie außerdem bereit ist, vertrauensbildende Maßnahmen zu fördern.

(2)

Der Rat hat am 15. September 2008 den Vorschlag unterstützt, den Konflikt in Georgien zum Gegenstand einer unabhängigen internationalen Untersuchung zu machen, und am 2. Dezember 2008 hat er den Beschluss 2008/901/GASP des Rates (1) über eine unabhängige internationale Mission zur Untersuchung des Konflikts in Georgien für den Zeitraum vom 2. Dezember 2008 bis zum 31. Juli 2009 angenommen.

(3)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat am 3. Juli 2009 empfohlen, die Untersuchungsmission um weitere zwei Monate zu verlängern —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2008/901/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Untersuchungsmission für den Zeitraum vom 2. Dezember 2008 bis zum 30. September 2009 beträgt 1 600 000 EUR.“

2.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 30. September 2009.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


(1)  ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 66.


Vrh