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Document 32009D0560

    2009/560/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2009 sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/897/EG in Bezug auf die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Programmen, die mit der genannten Entscheidung genehmigt wurden, zugunsten bestimmter Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5475)

    ABl. L 194 vom 25.7.2009, p. 56–59 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/560/oj

    25.7.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 194/56


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 22. Juli 2009

    zur Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2009 sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/897/EG in Bezug auf die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Programmen, die mit der genannten Entscheidung genehmigt wurden, zugunsten bestimmter Mitgliedstaaten

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5475)

    (2009/560/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absätze 5 und 6 sowie Artikel 25 Absätze 1 und 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Entscheidung 90/424/EWG sind die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen festgelegt.

    (2)

    Mit der Entscheidung 2008/897/EG der Kommission vom 28. November 2008 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2009 und die Folgejahre vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen und der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft daran (2) wurden bestimmte nationale Programme genehmigt sowie Anteil und Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an jedem einzelnen der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programmen festgesetzt.

    (3)

    Belgien, Dänemark, Irland, Spanien, Frankreich, Lettland, Litauen, die Niederlande, Portugal und Finnland haben geänderte Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit vorgelegt.

    (4)

    Die Kommission hat diese geänderten Programme sowohl aus veterinärmedizinischer als auch aus finanzieller Sicht geprüft. Dies hat ergeben, dass die genannten Programme dem einschlägigen gemeinschaftlichen Veterinärrecht entsprechen und insbesondere die Kriterien der Entscheidung 2008/341/EG der Kommission vom 25. April 2008 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen (3) erfüllen. Daher sollten diese geänderten Programme genehmigt werden.

    (5)

    Dänemark, Spanien, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Finnland und das Vereinigte Königreich haben geänderte Programme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien vorgelegt.

    (6)

    Die Kommission hat diese geänderten Programme sowohl aus veterinärmedizinischer als auch aus finanzieller Sicht geprüft. Dies hat ergeben, dass die genannten Programme dem einschlägigen gemeinschaftlichen Veterinärrecht entsprechen und insbesondere die Kriterien der Entscheidung 2008/341/EG erfüllen. Daher sollten diese geänderten Programme genehmigt werden.

    (7)

    Mit der Entscheidung 2007/782/EG der Kommission vom 30. November 2007 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2008 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen und der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft daran (4) wurde ein von Slowenien vorgelegtes Mehrjahresprogramm zur Tilgung der Tollwut genehmigt. Das zweite Jahr dieses Programms wurde mit der Entscheidung 2008/897/EG genehmigt.

    (8)

    Slowenien hat zu seinem Mehrjahresprogramm zur Tilgung der Tollwut eine geänderte Fassung für das zweite Jahr vorgelegt. Die Kommission hat dieses geänderte Programm sowohl aus veterinärmedizinischer als auch aus finanzieller Sicht geprüft. Dies hat ergeben, dass das genannte Programm dem einschlägigen gemeinschaftlichen Veterinärrecht entspricht und insbesondere die Kriterien der Entscheidung 2008/341/EG erfüllt. Daher sollte dieses geänderte Programm genehmigt werden.

    (9)

    Die mit der Entscheidung 2008/897/EG genehmigten nationalen Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit umfassten auch die Impfungen gegen diese Tierseuche im Jahr 2009. Allerdings schlossen die Ausgaben, die für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Frage kommen, nicht die Kosten für die Verabreichung der Impfstoffe ein.

    (10)

    Angesichts der epidemiologischen Lage in den betreffenden Mitgliedstaaten ist es angebracht, die Kosten für die Verabreichung der Impfstoffe zu den Ausgaben zu zählen, die für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Frage kommen. Demzufolge ist es angebracht, zusätzliche Mittel für die Finanzierung der mit der Entscheidung 2008/897/EG genehmigten Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit in den betreffenden Mitgliedstaaten bereitzustellen.

    (11)

    Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (5), die kürzlich durch die Verordnung (EG) Nr. 103/2009 der Kommission (6) geändert wurde, enthält strengere Vorschriften für milchgebende Bestände, die mit der klassischen Traberkrankheit infiziert sind.

    (12)

    Zypern hat am 18. März 2009 ein neues Mehrjahresprogramm zur Tilgung und Überwachung der Traberkrankheit vorgelegt; dieses Programm spiegelt die kürzlich vorgenommene Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wider. Das Programm soll das mit der Entscheidung 2008/897/EG genehmigte nationale Programm zur Tilgung der Traberkrankheit für 2009 ersetzen.

    (13)

    In Anbetracht dieser außergewöhnlichen Lage hat Zypern im Rahmen des Programms bei den Kosten für die Schlachtung von Tieren, die mit der Traberkrankheit infiziert sind, um eine finanzielle Beteiligung von mehr als 50 % ersucht. Die Kommission hat das genannte Programm sowohl aus veterinärmedizinischer als auch aus finanzieller Sicht geprüft. Dies hat ergeben, dass das genannte Programm dem einschlägigen gemeinschaftlichen Veterinärrecht entspricht und insbesondere die Kriterien der Entscheidung 2008/341/EG erfüllt. Daher sollte dieses Programm genehmigt werden.

    (14)

    Da ein großer Anteil der Schaf- und Ziegenbestände in Zypern mit der Traberkrankheit infiziert ist, muss Zypern gemäß dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht in einem kurzen Zeitraum eine außerordentlich große Anzahl von Tieren keulen.

    (15)

    Angesichts dieser außergewöhnlichen Lage ist es angebracht, eine höhere finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Programm zur Tilgung und Überwachung der Traberkrankheit in diesem Mitgliedstaat vorzusehen. Zudem sollten die Kosten für Personal, das eigens für Tätigkeiten gemäß dem Programm eingestellt wird, und die Kosten für die Beseitigung der Tierkörper zu den Ausgaben zählen, die für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen dieses Programms in Frage kommen.

    (16)

    Die Genehmigung der geänderten Programme durch die vorliegende Entscheidung wirkt sich auf die Beträge aus, die für die Durchführung der Programme erforderlich sind und mit der Entscheidung 2008/897/EG genehmigt wurden. Daher sollten die Höchstbeträge der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Programmen entsprechend angepasst werden.

    (17)

    Folglich sollte die Entscheidung 2008/897/EG entsprechend geändert werden.

    (18)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die geänderten Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit, vorgelegt von Belgien am 29. Januar 2009, von Dänemark am 20. April 2009, von Irland am 16. Februar 2009, von Spanien am 6. März 2009, von Frankreich am 2. Februar 2009, von Lettland am 20. Februar 2009, von Litauen am 20. Februar 2009, von den Niederlanden am 8. Dezember 2008, von Portugal am 20. Februar 2009 und von Finnland am 7. Januar 2009, werden hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 genehmigt.

    Artikel 2

    Die geänderten Programme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien, vorgelegt von Dänemark am 18. März 2009, von Spanien am 7. April 2009, von Italien am 29. Januar 2009, von Luxemburg am 16. März 2009, von den Niederlanden am 20. Februar 2009, von Portugal am 4. März 2009, von Finnland am 27. Februar 2009 und vom Vereinigten Königreich am 26. Januar 2009, werden hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 genehmigt.

    Artikel 3

    Das zweite Jahr des von Slowenien am 23. April 2009 vorgelegten Mehrjahresprogramms zur Tilgung der Tollwut (geänderte Fassung) wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 genehmigt.

    Artikel 4

    Die Entscheidung 2008/897/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 4 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

    „(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Impfungen und der Laboruntersuchungen zur virologischen, serologischen und entomologischen Überwachung bzw. bei der Beschaffung von Fallen und Impfstoffen entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von

    a)

    4 450 000 EUR für Belgien,

    b)

    5 000 EUR für Bulgarien,

    c)

    2 350 000 EUR für die Tschechische Republik,

    d)

    50 000 EUR für Dänemark,

    e)

    15 700 000 EUR für Deutschland,

    f)

    180 000 EUR für Estland,

    g)

    800 000 EUR für Irland,

    h)

    50 000 EUR für Griechenland,

    i)

    21 000 000 EUR für Spanien,

    j)

    57 000 000 EUR für Frankreich,

    k)

    3 000 000 EUR für Italien,

    l)

    460 000 EUR für Lettland,

    m)

    0 EUR für Litauen,

    n)

    510 000 EUR für Luxemburg,

    o)

    1 400 000 EUR für Ungarn,

    p)

    5 000 EUR für Malta,

    q)

    50 000 EUR für die Niederlande,

    r)

    3 350 000 EUR für Österreich,

    s)

    500 000 EUR für Polen,

    t)

    5 300 000 EUR für Portugal,

    u)

    250 000 EUR für Rumänien,

    v)

    910 000 EUR für Slowenien,

    w)

    820 000 EUR für Finnland,

    x)

    1 550 000 EUR für Schweden.

    (3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:

    a)

    2,50 EUR je ELISA-Test;

    b)

    10 EUR je PCR-Test;

    c)

    0,30 EUR je Dosis für den Erwerb monovalenter Impfstoffe;

    d)

    0,45 EUR je Dosis für den Erwerb bivalenter Impfstoffe;

    e)

    1,50 EUR je geimpftes Rind für die Impfung von Rindern, ungeachtet der Anzahl und Art der verwendeten Dosen;

    f)

    0,75 EUR je geimpftes Tier für die Impfung von Schafen und Ziegen, ungeachtet der Anzahl und Art der verwendeten Dosen.“

    2.

    In Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe l wird der Betrag „1 800 000 EUR“ durch den Betrag „50 000 EUR“ ersetzt.

    3.

    In Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e wird der Betrag „370 000 EUR“ durch den Betrag „530 000 EUR“ ersetzt.

    4.

    Folgender Artikel 15a wird eingefügt:

    „Artikel 15a

    Traberkrankheit

    (1)   Das von Zypern am 18. März 2009 vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Tilgung und Überwachung der Traberkrankheit wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt.

    (2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird festgesetzt auf:

    a)

    100 % der Zypern entstehenden Kosten für die Durchführung von Schnelltests und molekularen Ersttests;

    b)

    75 % der Zypern entstehenden Kosten der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Keulung und Beseitigung ihre Tiere gemäß dem Programm zur Tilgung und Überwachung der Traberkrankheit;

    c)

    50 % der Kosten für

    i)

    die Probenanalyse zur Genotypisierung;

    ii)

    den Erwerb von Mitteln für die schmerzfreie Tötung der Tiere;

    iii)

    Personal, das eigens für Tätigkeiten gemäß dem Programm eingestellt wird;

    iv)

    die Beseitigung der Tierkörper.

    (3)   Die Zypern für das Programm gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:

    a)

    30 EUR je Test für Tests an Schafen und Ziegen gemäß Anhang III Kapitel A Teil II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

    b)

    175 EUR je Test für primäre molekulare Tests mit Hilfe eines diskriminierenden Immunblottings gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

    c)

    10 EUR je Genotypisierungstest;

    d)

    100 EUR je gekeultes Schaf bzw. je gekeulte Ziege.

    (4)   Die Mittelbindung für 2009 wird auf 5 400 000 EUR festgesetzt.

    (5)   Über die Mittelbindung für 2010 wird nach Maßgabe der Programmdurchführung im Jahr 2009 entschieden.“

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 22. Juli 2009

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

    (2)  ABl. L 322 vom 2.12.2008, S. 39.

    (3)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 44.

    (4)  ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 29.

    (5)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

    (6)  ABl. L 34 vom 4.2.2009, S. 11.


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