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Document 32009R0574

Verordnung (EG) Nr. 574/2009 der Kommission vom 30. Juni 2009 zur 108. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

ABl. L 172 vom 2.7.2009, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/574/oj

2.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 574/2009 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2009

zur 108. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschloss am 18. Juni 2009, die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen, zu ändern, indem ihr eine natürliche Person aufgrund von Angaben, die sie mit Al Qaida in Verbindung bringen, hinzugefügt wird. Der Sanktionsausschuss hat die Begründung für diesen Beschluss vorgelegt.

(3)

Anhang I ist entsprechend zu ändern.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(5)

Die Kommission wird der natürlichen Person die Gründe für die Annahme dieser Verordnung mitteilt, ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geben und diese Verordnung unter Berücksichtigung der vorgelegten Stellungnahmen und möglichen zusätzlichen Angaben überprüfen kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2009

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Der folgende Eintrag wird unter „Natürliche Personen“ angefügt:

„Atilla Selek (alias Muaz). Anschrift: Kauteräckerweg 5, 89077 Ulm, Deutschland. Geburtsdatum: 28.2.1985. Geburtsort: Ulm, Deutschland. Staatsangehörigkeit: deutsch. Reisepass-Nr.: 7020142921 (deutscher Reisepass, ausgestellt in Ulm, Deutschland, gültig bis 3.12.2011). Personalausweis-Nr.: 702092811 (deutscher Bundespersonalausweis, ausgestellt in Ulm, Deutschland, gültig bis 6.4.2010). Sonstige Angaben: Im Gefängnis in Deutschland seit 20.11.2008 (Stand Mai 2009). Datum der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 18.6.2009.“


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