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Document 32008D0972
2008/972/EC: Council Decision of 18 December 2008 amending Annex 13 to the Common Consular Instructions on filling in visa stickers
2008/972/EG: Entscheidung des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung von Anlage 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion betreffend Hinweise zum Ausfüllen der Visummarke
2008/972/EG: Entscheidung des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung von Anlage 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion betreffend Hinweise zum Ausfüllen der Visummarke
ABl. L 345 vom 23.12.2008, p. 88–89
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
23.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 345/88 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 18. Dezember 2008
zur Änderung von Anlage 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion betreffend Hinweise zum Ausfüllen der Visummarke
(2008/972/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 789/2001 vom 24. April 2001, mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden (1), insbesondere Artikel 1 Absatz 1,
auf Initiative Frankreichs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anlage 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion werden gemeinsame Regeln für das Ausfüllen der Visummarke in Form von Beispielen, die sich auf die unterschiedlichen Kategorien des einheitlichen Visums beziehen, festgelegt. |
(2) |
In Beispiel 9 der Anlage 13 betreffend das Visum für den kurzfristigen Aufenthalt (Circulation) wird angegeben, dass dieses Visum mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als sechs Monaten, nämlich 1, 2, 3 oder 5 Jahren (C1, C2, C3, C5) erteilt wird. |
(3) |
Diese Unterscheidungen (C1, C2, C3 und C5) stimmen seit der Entscheidung 2006/440/EG des Rates vom 1. Juni 2006 (2), mit der die Verwaltungskosten harmonisiert werden, nicht mehr mit den normativen Bestimmungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion überein. Das Beispiel in der Anlage sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Entscheidung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme dieser Entscheidung durch den Rat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt. |
(5) |
Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen (3) genannten Bereich gehören. |
(6) |
Für die Schweiz stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (4) dar, die zu den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG (5) und Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates (6) genannten Bereichen gehören. |
(7) |
Für Liechtenstein stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates (8) und Artikel 3 des Beschlusses 2008/262/EG (9) genannten Bereich gehören. |
(8) |
Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (10), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist. |
(9) |
Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (11) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist. |
(10) |
Für Zypern stellt diese Entscheidung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar. |
(11) |
Diese Entscheidung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Beispiel 9 der Anlage 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:
„— |
Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt und für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren. In dem nebenstehenden Beispiel ist die Gültigkeitsdauer auf drei Jahre festgelegt.“. |
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BARNIER
(1) ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 2.
(2) ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 77.
(3) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
(4) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(5) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.
(6) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50.
(7) ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.
(8) ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.
(9) ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5.
(10) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
(11) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.