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Documento 32008L0125

Richtlinie 2008/125/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme von Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, Cymoxanil, Dodemorph, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Metamitron, Sulcotrion, Tebuconazol und Triadimenol als Wirkstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 344 vom 20.12.2008, p. 78/88 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Estatuto jurídico del documento Ya no está vigente, Fecha de fin de validez: 13/06/2011: Este acto se ha modificado. Versión consolidada actual: 14/06/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/125/oj

20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/78


RICHTLINIE 2008/125/EG DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2008

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme von Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, Cymoxanil, Dodemorph, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Metamitron, Sulcotrion, Tebuconazol und Triadimenol als Wirkstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 1490/2002 (3) enthalten die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie eine Liste der Wirkstoffe, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste aufgeführt sind unter anderem Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, Cymoxanil, Dodemorph, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Metamitron, Sulcotrion, Tebuconazol und Triadimenol.

(2)

Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe der von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In diesen Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester und Sulcotrion war Deutschland berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 19. Juni 2007 für Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid und 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester und am 9. August 2006 für Sulcotrion übermittelt. Für Metamitron und Triadimenol war das Vereinigte Königreich berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 22. August 2007 bzw. am 29. Mai 2006 übermittelt. Für Cymoxanil war Österreich berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 15. Juni 2007 übermittelt. Für Dodemorph waren die Niederlande berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 9. Februar 2007 übermittelt. Für Tebuconazol war Dänemark berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 5. März 2007 übermittelt.

(3)

Die Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der EFSA einem Peer Review unterzogen und der Kommission in Form von wissenschaftlichen Berichten der EFSA (4) wie folgt vorgelegt: am 29. September 2008 für Aluminiumphosphid, Calciumphosphid und Metamitron, am 30. September 2008 für Magnesiumphosphid, am 17. September 2008 für Cymoxanil und Dodemorph, am 26. September 2008 für 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, am 31. Juli 2008 für Sulcotrion und am 25. September 2008 für Tebuconazol und Triadimenol. Diese Berichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 28. Oktober 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, Cymoxanil, Dodemorph, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Metamitron, Sulcotrion, Tebuconazol bzw. Triadimenol abgeschlossen.

(4)

Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Pflanzenschutzmittel, die Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, Cymoxanil, Dodemorph, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Metamitron, Sulcotrion, Tebuconazol oder Triadimenol enthalten, die Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG im Allgemeinen erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Anwendungen. Daher sollten diese Wirkstoffe in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden, damit sichergestellt ist, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie erteilt werden können.

(5)

Unbeschadet dieser Schlussfolgerung ist es angezeigt, weitere Informationen zu bestimmten spezifischen Punkten einzuholen. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG sieht vor, dass die Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I an Voraussetzungen geknüpft sein kann. In Bezug auf Metamitron sollte deshalb der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Informationen zu folgenden Aspekten vorzulegen: Auswirkungen des Bodenmetaboliten M3 auf das Grundwasser, auf die Rückstände in Folgekulturen, auf die Langzeitgefährdung insektenfressender Vögel sowie auf die spezifische Gefährdung von Vögeln und Säugetieren, die durch die Aufnahme von Wasser auf den Feldern kontaminiert werden können. Des Weiteren sollte in Bezug auf Sulcotrion der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Informationen zum Abbau des Cyclohexadion-Anteils in Boden und Wasser sowie zur Langzeitgefährdung insektenfressender Vögel vorzulegen. Darüber hinaus sollte verlangt werden, dass Tebuconazol zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und für Säugetiere weiteren Prüfungen zu unterziehen ist und die betreffenden Informationen vom Antragsteller vorzulegen sind. Außerdem sollte vorgeschrieben werden, dass weitere Untersuchungen zu den potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Tebuconazol und Triadimenol durchgeführt werden, sobald es entsprechende Testleitlinien der OECD oder alternativ entsprechende Testleitlinien der Gemeinschaft gibt. Schließlich sollte verlangt werden, dass Triadimenol zur Bestätigung der chemischen Spezifikation und der Langzeitgefährdung von Vögeln und Säugetieren weiter zu untersuchen ist und die betreffenden Informationen vom Antragsteller vorzulegen sind.

(6)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten und die interessierten Parteien auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(7)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, um die geltenden Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, Cymoxanil, Dodemorph, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Metamitron, Sulcotrion, Tebuconazol oder Triadimenol enthalten, zu überprüfen und damit zu gewährleisten, dass die Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere des Artikels 13, sowie die in Anhang I genannten relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls geltende Zulassungen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(8)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, welche die Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie erfüllen. Allerdings ergeben sich aus dieser Klärung in Bezug auf die bis dato angenommenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I keine neuen Pflichten für die Mitgliedstaaten oder die Zulassungsinhaber.

(9)

Deshalb sollte die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 28. Februar 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. März 2010 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

Artikel 3

1.   Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls bis zum 28. Februar 2010 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, Cymoxanil, Dodemorph, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Metamitron, Sulcotrion, Tebuconazol oder Triadimenol als Wirkstoff(e) enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, Cymoxanil, Dodemorph, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Metamitron, Sulcotrion, Tebuconazol und Triadimenol erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu dem betreffenden Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie den Anforderungen ihres Anhangs II entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

2.   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, Cymoxanil, Dodemorph, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Metamitron, Sulcotrion, Tebuconazol oder Triadimenol als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält und bis spätestens 31. August 2009 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt war, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III der genannten Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung des Eintrags in Teil B des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, Cymoxanil, Dodemorph, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Metamitron, Sulcotrion, Tebuconazol bzw. Triadimenol. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, Cymoxanil, Dodemorph, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Metamitron, Sulcotrion, Tebuconazol oder Triadimenol als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung gegebenenfalls bis spätestens 28. Februar 2014 geändert oder widerrufen; oder

b)

enthält das Pflanzenschutzmittel Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, Cymoxanil, Dodemorph, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Metamitron, Sulcotrion, Tebuconazol oder Triadimenol als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung gegebenenfalls bis zum 28. Februar 2014 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das die Richtlinie bzw. Richtlinien, durch die der betreffende Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, für die Änderung bzw. den Widerruf festlegen; maßgebend ist das späteste Datum.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. September 2009 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Dezember 2008.

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(3)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(4)  Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 182, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Aluminiumphosphid (abgeschlossen: 29. September 2008).

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 183, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Calciumphosphid (abgeschlossen: 29. September 2008).

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 190, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Magnesiumphosphid (abgeschlossen: 30. September 2008).

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 167, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Cymoxanil (abgeschlossen: 17. September 2008).

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 170, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Dodemorph (abgeschlossen: 17. September 2008).

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 180, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester (abgeschlossen: 26. September 2008).

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 185, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Metamitron (abgeschlossen: 29. September 2008).

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 150, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Sulcotrion (abgeschlossen: 31. Juli 2008).

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 176, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Tebuconazol (abgeschlossen: 25. September 2008).

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 177, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Triadimenol (abgeschlossen: 25. September 2008).


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden in der Tabelle folgende Einträge angefügt:

Nr.

Gemeinsamer Name, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„266

Aluminiumphosphid

CAS-Nr. 20859-73-8

CIPAC-Nr. 227

Aluminiumphosphid

≥ 830 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid und Rodentizid in Form gebrauchsfertiger aluminiumphosphidhaltiger Mittel dürfen zugelassen werden.

Anwendungen als Rodentizid dürfen nur im Freien zugelassen werden.

Die Zulassungen sollten auf professionelle Anwender beschränkt werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Aluminiumphosphid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

den Schutz der Verbraucher; sie stellen sicher, dass die gebrauchsfertigen aluminiumphosphidhaltigen Mittel bei Anwendungen gegen Vorratsschädlinge nach Gebrauch aus der Umgebung von Lebensmitteln entfernt werden und dass anschließend eine angemessene zusätzliche Wartezeit eingehalten wird;

die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung einschließlich eines Atemschutzgeräts vorschreiben;

den Schutz der Anwender und Arbeiter während der Begasung bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;

den Schutz der Arbeiter beim Wiederbetreten (nach der Begasungszeit) bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;

den Schutz von Umstehenden vor Gasaustritten bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;

den Schutz von Vögeln und Säugetieren. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Schließung der Baue und die vollständige Einbringung des Granulats in den Boden;

den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen zwischen behandelten Bereichen und Oberflächengewässern.

267

Calciumphosphid

CAS-Nr. 1305-99-3

CIPAC-Nr. 505

Calciumphosphid

≥ 160 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Anwendungen als Rodentizid in Form gebrauchsfertiger calciumphosphidhaltiger Mittel dürfen nur im Freien zugelassen werden.

Die Zulassungen sollten auf professionelle Anwender beschränkt werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Calciumphosphid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung einschließlich eines Atemschutzgeräts vorschreiben;

den Schutz von Vögeln und Säugetieren. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Schließung der Baue und die vollständige Einbringung des Granulats in den Boden;

den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen zwischen behandelten Bereichen und Oberflächengewässern.

268

Magnesiumphosphid

CAS-Nr. 12057-74-8

CIPAC-Nr. 228

Magnesiumphosphid

≥ 880 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid und Rodentizid in Form gebrauchsfertiger magnesiumphosphidhaltiger Mittel dürfen zugelassen werden.

Anwendungen als Rodentizid dürfen nur im Freien zugelassen werden.

Die Zulassungen sollten auf professionelle Anwender beschränkt werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Magnesiumphosphid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

den Schutz der Verbraucher; sie stellen sicher, dass die gebrauchsfertigen magnesiumphosphidhaltigen Mittel bei Anwendungen gegen Vorratsschädlinge nach Gebrauch aus der Umgebung von Lebensmitteln entfernt werden und dass anschließend eine angemessene zusätzliche Wartezeit eingehalten wird;

die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung einschließlich eines Atemschutzgeräts vorschreiben;

den Schutz der Anwender und Arbeiter während der Begasung bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;

den Schutz der Arbeiter beim Wiederbetreten (nach der Begasungszeit) bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;

den Schutz von Umstehenden vor Gasaustritten bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;

den Schutz von Vögeln und Säugetieren. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Schließung der Baue und die vollständige Einbringung des Granulats in den Boden;

den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen zwischen behandelten Bereichen und Oberflächengewässern.

269

Cymoxanil

CAS-Nr. 57966-95-7

CIPAC-Nr. 419

1-[(E/Z)-2-Cyano-2-methoxyiminoacetyl]-3-ethylurea

> 970 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cymoxanil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

den Schutz von Wasserorganismen; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen.

270

Dodemorph

CAS-Nr. 1593-77-7

CIPAC-Nr. 300

cis/trans-[4-Cyclododecyl]-2,6-dimethylmorpholin

≥ 950 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid an Zierpflanzen in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dodemorph und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

271

2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester

CAS-Nr. 2905-69-3

CIPAC-Nr. 686

Methyl-2,5-dichlorbenzoat

≥ 995 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen in geschlossenen Räumen als Wachstumsregler und Fungizid für die Veredelung von Weinreben dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über 2,5-Dichlorbenzoesäure-methylester und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

272

Metamitron

CAS-Nr. 41394-05-2

CIPAC-Nr. 381

4-Amino-4,5-dihydro-3-methyl-6-phenyl-1,2,4-triazin-5-one

≥ 960 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Metamitron für andere Anwendungen als Hackfrüchte achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metamitron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

die Gefährdung von Vögeln, Säugetieren und terrestrischen Nichtzielpflanzen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Informationen zu den Auswirkungen des Bodenmetaboliten M3 auf das Grundwasser, auf die Rückstände in Folgekulturen, auf die Langzeitgefährdung insektenfressender Vögel sowie auf die spezifische Gefährdung von Vögeln und Säugetieren, die durch die Aufnahme von Wasser auf den Feldern kontaminiert werden können. Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Metamitron in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen spätestens bis zum 31. August 2011 vorlegen.

273

Sulcotrion

CAS-Nr. 99105-77-8

CIPAC-Nr. 723

2-(2-Chlor-4-mesylbenzoyl)cyclo-hexan-1,3-dione

≥ 950 g/kg

Verunreinigungen:

Hydrogencyanid: höchstens 80 mg/kg

Toluol: höchstens 4 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

PART A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Sulcotrion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;

das Risiko für insektenfressende Vögel, nicht zur Zielgruppe gehörende Wasser-und Landpflanzen sowie Nichtziel-Arthropoden.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Informationen zum Abbau des Cyclohexadion-Anteils in Boden und Wasser sowie zur Langzeitgefährdung insektenfressender Vögel. Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Sulcotrion in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen spätestens bis zum 31. August 2011 vorlegt.

274

Tebuconazol

CAS-Nr. 107534-96-3

CIPAC-Nr. 494

RS)-1-p-Chlorphenyl-4,4-dimethyl-3-(1H1,2,4-triazol-1-ylmethyl)-pentan-3-ol

≥ 905 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tebuconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;

die Gefährdung der Verbraucher durch die Aufnahme von Tebuconazol-(Triazol-)Metaboliten mit der Nahrung;

den Schutz körnerfressender Vögel und Säugetiere sowie pflanzenfressender Säugetiere; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

den Schutz von Wasserorganismen; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere. Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Tebuconazol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen spätestens bis zum 31. August 2011 vorlegt.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der entsprechenden Testleitlinien der OECD oder alternativ von Testleitlinien der Gemeinschaft weitere Informationen zu potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Tebuconazol vorlegt.

275

Triadimenol

CAS-Nr. 55219-65-3

CIPAC-Nr. 398

(1RS,2RS;1RS,2SR-1-(4-chlorophenoxy)-3,3-dimethyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)butan-2-ol

≥ 920 g/kg

isomer A (1RS,2SR), isomer B (1RS,2RS)

Diastereomer A, RS + SR, Bereich: 70 to 85%

Diastereomer B, RR + SS, Bereich: 15 to 30%

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triadimenol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

das Vorhandensein von N-Methylpyrrolidon in formulierten Produkten im Hinblick auf die Gefährdung von Anwendern, Arbeitern und Umstehenden;

den Schutz von Vögeln und Säugetieren. Hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

weitere Informationen zur Spezifikation;

Informationen, mit denen die Bewertung des Risikos für Vögel und Säugetiere vertieft werden kann;

Informationen, mit denen das Risiko endokrin wirkender Eigenschaften für Fische genauer untersucht werden kann.

Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Triadimenol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen spätestens bis zum 31. August 2011 vorlegt.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der entsprechenden Testleitlinien der OECD oder alternativ von Testleitlinien der Gemeinschaft weitere Informationen zu potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Triadimenol vorlegt.“


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.


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