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Document 32008R1112

Verordnung (EG) Nr. 1112/2008 der Kommission vom 10. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven

ABl. L 300 vom 11.11.2008, p. 31–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/12/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R2835

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1112/oj

11.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 1112/2008 DER KOMMISSION

vom 10. November 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission (2) enthält die notwendigen Maßnahmen und Bedingungen um sicherzustellen, dass die Konserven, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden können, ausschließlich aus Rindfleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft hergestellt werden.

(2)

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 eingeführten Beschränkungen in Bezug auf die Aufmachung des Fleisches für die Zollbehörden haben für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu praktischen und unnötigen Problemen geführt. Darüber hinaus erschweren die mit der Verordnung eingeführten Auflagen hinsichtlich der Zollformalitäten die Arbeit der Zollbehörden in den Mitgliedstaaten, die bereits über elektronische Zollsysteme verfügen.

(3)

Die Bedingungen hinsichtlich der Aufmachung des Fleisches für die Zollbehörden sowie die Ausfuhrformalitäten sollten daher vereinfacht werden, um die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 zu erleichtern, wobei jedoch die Wirksamkeit und Transparenz der Kontrollen durch die Zollbehörden zu gewährleisten sind.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Das Fleisch ist so aufzumachen und zu kennzeichnen, dass es eindeutig identifiziert und ohne Schwierigkeiten der beigefügten Erklärung zugeordnet werden kann.“

2.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Beteiligten geben die Nummer(n) der Erklärung(en) gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung auf der bzw. den Ausfuhranmeldung(en) gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 sowie für jede Erklärung die Menge und die Nämlichkeit der ausgeführten Konserven an.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12.


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