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Document 32008L0036
Directive 2008/36/EC of the European Parliament and of the Council of 11 March 2008 amending Council Directive 92/49/EEC on the coordination of laws, regulations and administrative provisions relating to direct insurance other than life assurance, as regards the implementing powers conferred on the Commission
Richtlinie 2008/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
Richtlinie 2008/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
ABl. L 81 vom 20.3.2008, p. 69–70
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015
20.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/69 |
RICHTLINIE 2008/36/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. März 2008
zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 55,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Richtlinie 92/49/EWG (3) ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) zu erlassen sind. |
(2) |
Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für die Annahme von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde. |
(3) |
Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (5) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die nach dem Verfahren des Artikel 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle angewandt werden kann. |
(4) |
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die zur Durchführung der Richtlinien 73/239/EWG (6), 88/357/EWG (7) und 92/49/EWG notwendigen Maßnahmen zu erlassen, um technischen Entwicklungen im Versicherungssektor oder auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinien sicherzustellen. Insbesondere stellen diese Maßnahmen darauf ab, die Liste der Rechtsformen zu erweitern, die Liste der Versicherungszweige zu ändern oder die Terminologie dieser Liste anzupassen, die die Solvabilitätsspanne konstituierenden Elemente klarzustellen, den Mindestbetrag für den Garantiefonds zu ändern, die Liste der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugelassenen Vermögenswerte sowie die Streuungsregelungen zu ändern, die Lockerungen des Kongruenzprinzips zu ändern und Begriffsbestimmungen klarzustellen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinien 73/239/EWG, 88/357/EWG und 92/49/EWG auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. |
(5) |
Die Richtlinie 92/49/EWG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Da es sich bei den Änderungen, die mit der vorliegenden Richtlinie an der Richtlinie 92/49/EWG vorgenommen werden, um technische Änderungen handelt, die ausschließlich das Ausschussverfahren betreffen, müssen sie durch die Mitgliedstaaten nicht umgesetzt werden. Es ist daher nicht erforderlich, Bestimmungen hierfür vorzusehen — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
In Artikel 51 der Richtlinie 92/49/EWG erhält die Einleitung folgende Fassung:
„Die folgenden technischen Anpassungen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG sowie der vorliegenden Richtlinie auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 2 der Richtlinie 91/675/EWG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. LENARČIČ
(1) ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 45.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. März 2008.
(3) ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1).
(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(5) ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.
(6) Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/101/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 238).
(7) Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs (ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 14).