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Document 32007E0778

Gemeinsame Aktion 2007/778/GASP des Rates vom 29. November 2007 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2006/304/GASP zur Einsetzung eines EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo

ABl. L 312 vom 30.11.2007, p. 68–71 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2007/778/oj

30.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/68


GEMEINSAME AKTION 2007/778/GASP DES RATES

vom 29. November 2007

zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2006/304/GASP zur Einsetzung eines EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. April 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/304/GASP (1) angenommen.

(2)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (nachstehend „PSK“ genannt) hat am 16. Oktober 2007 vereinbart, das Mandat des EUPT Kosovo nach dessen Ablauf am 30. November 2007 um vier Monate bis zum 31. März 2008 zu verlängern.

(3)

Der Zivile Planungs- und Durchführungsstab innerhalb des Ratssekretariats und das EUPT Kosovo werden die technischen Vorbereitungen für eine künftige ESVP-Mission im Kosovo, auch für einen informellen und indikativen Kräfteaufwuchs, für die Beteiligung von Drittstaaten und für die Beschaffung, fortsetzen.

(4)

Eine operative Risikobewertung bezüglich der Einleitung einer möglichen künftigen ESVP-Mission hat gezeigt, dass es erforderlich ist, eine umfangreiche Vorabbeschaffung von Ausrüstungsgegenständen für die Mission vorzusehen, damit die Ausrüstung der Mission entsprechend dem geplanten Kräfteaufwuchs zum Tag des Kommandowechsels sichergestellt ist.

(5)

Es wird davon ausgegangen, dass die Vorabbeschaffung von Ausrüstungsgegenständen erhebliche finanzielle Risiken mit sich bringt.

(6)

Die Vorabbeschaffung von Ausrüstungsgegenständen ist unabhängig von allen späteren politischen Beschlüssen bezüglich des Einsatzes der Mission und präjudiziert diese Beschlüsse nicht.

(7)

Der Rat hat am 18. Juni 2007 Leitlinien für die Anordnungs- und Kontrollstruktur ziviler Krisenbewältigungsoperationen der EU gebilligt. Darin ist insbesondere vorgesehen, dass ein Ziviler Operationsführer bei der Planung und Durchführung aller zivilen Krisenbewältigungsoperationen unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und unter der Gesamtverantwortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die GASP die Anordnungsbefugnis und Kontrolle auf strategischer Ebene ausübt. Ferner sehen diese Leitlinien vor, dass der Direktor des im Ratssekretariat eingerichteten Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) bei allen zivilen Krisenbewältigungsoperationen als Ziviler Operationsführer fungiert.

(8)

Die vorgenannte Anordnungs- und Kontrollstruktur lässt die vertragliche Verantwortung des Leiters der EUPT Kosovo gegenüber der Kommission für die Ausführung des Haushalts des EUPT Kosovo unberührt.

(9)

Die im Ratssekretariat eingerichtete Kapazität zur permanenten Lageüberwachung sollte für das EUPT Kosovo aktiviert werden.

(10)

Die Gemeinsame Aktion 2006/304/GASP sollte verlängert und entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2006/304/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Feststellung des Bedarfs der möglichen künftigen EU-Krisenbewältigungsoperation in Bezug auf die von ihr benötigten Mittel und Einrichtungen, einschließlich Ausrüstungsgegenstände, Dienste und Räumlichkeiten, und Ausarbeitung der damit verbundenen Vorgaben oder technischen Spezifikationen. Unterbreitung von Vorschlägen für Maßnahmen zur Beschaffung der benötigten Ausrüstungsgegenstände, Dienste und Räumlichkeiten unter Berücksichtigung der Möglichkeit, geeignete Ausrüstungsgegenstände, Räumlichkeiten oder Material von verfügbaren Quellen, einschließlich der UNMIK, zu übernehmen, wo dies angebracht, durchführbar und kosteneffizient ist. Durchführung von Ausschreibungsverfahren und Auftragsvergabe, so dass die Ausrüstungsgegenstände, Dienste und Räumlichkeiten rechtzeitig zur Verfügung stehen, damit eine angemessene Ausrüstung der Mission bis zum Tag des Kommandowechsels sichergestellt ist. Dies geschieht in zwei Phasen. In der ersten Phase, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Gemeinsamen Aktion beginnt, erfolgt die Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen, insbesondere von Fahrzeugen, IT-Ausstattung, Fernmeldeausstattung, Räumlichkeiten (Ausstattung und Renovierung), Sicherheitsausrüstung und Uniformen über einen Betrag in Höhe von bis zu 75 % der Mittel für Investitionsausgaben. Die zweite Phase, die den verbleibenden Beschaffungsbedarf der Mission abzudecken hat, beginnt nach Einigung des Rates auf die Durchführung einer EU-Krisenbewältigungsoperation.“;

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

Ziviler Operationsführer

(1)   Der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) fungiert als Ziviler Operationsführer für das EUPT Kosovo.

(2)   Der Zivile Operationsführer übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und unter der Gesamtverantwortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters beim EUPT Kosovo die Anordnungsbefugnis und Kontrolle auf strategischer Ebene aus.

(3)   Der Zivile Operationsführer stellt eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Ratsbeschlüsse und der Beschlüsse des PSK sicher und erteilt zu diesem Zweck auch die erforderlichen Weisungen auf strategischer Ebene an den Leiter des EUPT Kosovo.

(4)   Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den zuständigen Stellen der abordnenden Staaten oder EU-Organe. Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzkontrolle (OPCON) über ihr Personal, ihre Teams und ihre Einheiten auf den Zivilen Operationsführer.

(5)   Der Zivile Operationsführer trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Fürsorgepflicht der Europäischen Union einwandfrei ausgeübt wird.“;

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Leiter des EUPT Kosovo und Personal

(1)   Der Leiter des EUPT Kosovo übernimmt die Verantwortung für das EUPT Kosovo im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das EUPT Kosovo im Einsatzgebiet aus.

(2)   Der Leiter des EUPT Kosovo übt die ihm vom Zivilen Operationsführer übertragene Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung, die sich auch auf die dem EUPT Kosovo zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen erstreckt.

(3)   Der Leiter des EUPT Kosovo erteilt Weisungen an das gesamte Personal des EUPT Kosovo — das in diesem Falle auch die Unterstützungskomponente in Brüssel umfasst — zum Zwecke der wirksamen Durchführung der Aufgaben des EUPT Kosovo vor Ort, nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte des EUPT Kosovo wahr und leistet dabei den Weisungen des Zivilen Operationsführers auf strategischer Ebene Folge.

(4)   Der Leiter des EUPT Kosovo trägt die Verantwortung für die Ausführung des Haushalts des EUPT Kosovo. Zu diesem Zweck schließt der Leiter des EUPT Kosovo einen Vertrag mit der Kommission.

(5)   Der Leiter des EUPT Kosovo übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde oder der betreffenden EU-Behörde.

(6)   Der Leiter des EUPT Kosovo vertritt das EUPT Kosovo im Einsatzgebiet und sorgt für eine angemessene Außenwirkung des EUPT Kosovo.

(7)   Der Leiter des EUPT Kosovo stimmt sich gegebenenfalls mit anderen EU-Akteuren vor Ort ab.

(8)   Das EUPT Kosovo besteht im wesentlichen aus Zivilpersonal, das von den Mitgliedstaaten oder den EU-Organen abgeordnet wird. Jeder Mitgliedstaat bzw. jedes EU-Organ trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Kosten der Reisen in den Kosovo und zurück sowie Zulagen außer Tagegeld.

(9)   Das EUPT Kosovo kann erforderlichenfalls internationales Personal und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen.

(10)   Das Personal erfüllt seine Pflichten und handelt im alleinigen Interesse des EUPT Kosovo. Das Personal hat die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) (nachstehend ‚Sicherheitsvorschriften des Rates‘ genannt) festgelegt sind.“;

4.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Befehlskette

(1)   Das EUPT Kosovo hat eine einheitliche Befehlskette.

(2)   Das PSK nimmt unter Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung des EUPT Kosovo wahr.

(3)   Der Zivile Operationsführer, der der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und der Gesamtverantwortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters untersteht, ist der Befehlshaber des EUPT Kosovo auf strategischer Ebene und erteilt als solcher dem Leiter des EUPT Kosovo Weisungen und Ratschläge und leistet technische Unterstützung. Nach der Einrichtung der Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Kosovo und vor Beginn ihrer Einsatzphase werden die Weisungen des Zivilen Operationsführers an den Leiter des EUPT Kosovo über den Leiter der Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Kosovo erteilt, sobald letzterer ernannt worden ist.

(4)   Der Zivile Operationsführer erstattet dem Rat über den Generalsekretär/Hohen Vertreter Bericht.

(5)   Der Leiter des EUPT Kosovo übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das EUPT Kosovo im Einsatzgebiet aus und untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationsführer. Nach der Einrichtung der Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Kosovo und vor Beginn ihrer Einsatzphase handelt der Leiter des EUPT Kosovo unter der Aufsicht des Leiters der Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Kosovo, sobald letzterer ernannt worden ist.

(6)   Der Leiter des EUPT Kosovo erstattet dem Zivilen Operationsführer Bericht. Nach der Einrichtung der Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Kosovo und vor Beginn ihrer Einsatzphase erstattet der Leiter des EUPT Kosovo dem Zivilen Operationsführer Bericht über den Leiter der Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Kosovo, sobald letzterer ernannt worden ist.

(7)   Sobald das Politische und Sicherheitspolitische Komitee grundsätzliches Einvernehmen über die Ernennung des Leiters der Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union erzielt hat, übernimmt der Leiter des EUPT Kosovo die entsprechenden Verbindungs- und Koordinierungsaufgaben.“;

5.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung des EUPT Kosovo wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, für diesen Zweck die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, weitere Beschlüsse hinsichtlich der Ernennung des Leiters des EUPT Kosovo zu fassen. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung des EUPT Kosovo verbleibt beim Rat.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)   Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf Berichte des Zivilen Operationsführers und des Leiters des EUPT Kosovo zu in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.“;

6.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Sicherheit

(1)   Der Zivile Operationsführer leitet die vom Leiter des EUPT Kosovo vorzunehmende Planung von Sicherheitsmaßnahmen und sorgt für deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung beim EUPT Kosovo gemäß den Artikeln 3a und 5 in Abstimmung mit dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates (nachstehend ‚GSR-Sicherheitsbüro‘ genannt).

(2)   Der Leiter des EUPT Kosovo trägt die Verantwortung für die Sicherheit des EUPT Kosovo und die Einhaltung der für das EUPT Kosovo geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzt ist, und dessen Begleitdokumenten.

(3)   Dem EUPT Kosovo gehört ein spezieller Sicherheitsbeauftragter an, der dem Leiter des EUPT Kosovo untersteht.

(4)   Das Personal des EUPT absolviert vor Beginn des Einsatzes ein obligatorisches Sicherheitstraining.“;

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 13a

Permanente Lageüberwachung

Für das EUPT Kosovo wird die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung aktiviert.“;

8.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Überprüfung

Der Rat bewertet bis zum 31. Januar 2008, ob das EUPT Kosovo nach dem 31. März 2008 weitergeführt werden soll, wobei er berücksichtigt, dass ein reibungsloser Übergang zu einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Kosovo gewährleistet sein muss.“;

9.

Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Sie gilt bis zum 31. März 2008.“.

Artikel 2

Zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUPT Kosovo im Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. März 2008 wird der nach Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2006/304/GASP als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag um 22 000 000 EUR auf einen Gesamtbetrag von 76 500 000 EUR erhöht.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 4

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LINO


(1)  ABl. L 112 vom 26.4.2006, S. 19. Gemeinsame Aktion zuletzt geändert durch die Gemeinsame Aktion 2007/520/GASP (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 28).

(2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/438/EG (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 24).


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