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Document 32007D0776

2007/776/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/34/EWG des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Ausnahmeregelung für die Einfuhrbedingungen für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung aus Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5693)

ABl. L 312 vom 30.11.2007, p. 48–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/09/2012; Aufgehoben durch 32008L0090

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/776/oj

30.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/48


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. November 2007

zur Änderung der Richtlinie 92/34/EWG des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Ausnahmeregelung für die Einfuhrbedingungen für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung aus Drittländern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5693)

(2007/776/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/34/EWG befindet die Kommission darüber, ob Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus einem Drittland, die hinsichtlich der Versorgerauflagen, der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung die gleiche Gewähr bieten, mit Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus der Gemeinschaft, die die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen, gleichgestellt werden sollen.

(2)

Die zurzeit vorliegenden Informationen über die in Drittländern geltenden Bedingungen reichen jedoch weiterhin nicht aus, um es der Kommission zu ermöglichen, solche Entscheidungen im Hinblick auf ein Drittland zu treffen.

(3)

Damit der normale Handel nicht unterbrochen wird, sollten die Mitgliedstaaten, die Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus Drittländern einführen, gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 92/34/EWG weiterhin ermächtigt werden, auf diese Erzeugnisse Bedingungen anzuwenden, die den für ähnliche Gemeinschaftserzeugnisse geltenden Bedingungen gleichwertig sind. Die Geltungsdauer der Ausnahme gemäß Richtlinie 92/34/EWG für diese Einfuhren sollte folglich über den 31. Dezember 2007 hinaus verlängert werden.

(4)

Die Richtlinie 92/34/EWG sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/34/EWG wird das Datum „31. Dezember 2007“ durch das Datum „31. Dezember 2010“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. November 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/54/EG (ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 16).


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