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Document 32007L0057

    Richtlinie 2007/57/EG der Kommission vom 17. September 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Dithiocarbamate (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 243 vom 18.9.2007, p. 61–70 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R0396

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/57/oj

    18.9.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 243/61


    RICHTLINIE 2007/57/EG DER KOMMISSION

    vom 17. September 2007

    zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Dithiocarbamate

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 5,

    gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (2), insbesondere auf Artikel 10,

    gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 10,

    gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (4), insbesondere auf Artikel 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Rückstandshöchstgehalte ergeben sich aus dem Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen, und die so eingesetzt wird, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf die geschätzte Aufnahme über die Nahrung.

    (2)

    Die Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel werden ständig überprüft und können geändert werden, um neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen. Der Kommission wurden Informationen über neue oder geänderte Anwendungen übermittelt, die zu Änderungen der Rückstandshöchstgehalte von Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb und Thiram führen müssten.

    (3)

    Der Wirkstoff Ziram wurde mit der Richtlinie 2003/81/EG der Kommission (5) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (6) aufgenommen. Die Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG stützte sich auf die Bewertung der Informationen über die vorgeschlagene Verwendung. Die vorliegenden Informationen wurden geprüft und für ausreichend befunden, um bestimmte Rückstandshöchstgehalte festsetzen zu können.

    (4)

    In den Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sind bereits gemeinschaftliche Rückstandshöchstgehalte für Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb und Thiram festgelegt. Diese Gehalte wurden bei der Anpassung der Rückstandshöchstgehalte durch die vorliegende Richtlinie berücksichtigt. Da die Rückstände von Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram bei der Routineüberwachung nicht einzeln nachgewiesen werden können, werden Rückstandshöchstgehalte für die gesamte Gruppe dieser Schädlingsbekämpfungsmittel festgelegt, die auch unter der Bezeichnung Dithiocarbamate bekannt sind. Für Propineb, Thiram und Ziram gibt es Verfahren zum Einzelnachweis, allerdings nicht für die Routineuntersuchung. Diese Verfahren sollten von Fall zu Fall eingesetzt werden, wenn die spezifische Quantifizierung von Propineb, Ziram und/oder Thiram erforderlich ist.

    (5)

    In den Prüfberichten der Kommission, die im Hinblick auf die Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erstellt wurden, wurden die zulässige Tagesdosis (Acceptable Daily Intake — ADI) und soweit erforderlich die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose — ARfD) für diese Wirkstoffe festgesetzt. Die Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die mit dem betreffenden Wirkstoff behandelt wurden, wurde nach Gemeinschaftsmethoden geprüft und bewertet. Ferner wurde den von der Weltgesundheitsorganisation (7) veröffentlichten Leitlinien und der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Pflanzen“ (8) zur angewandten Methode Rechnung getragen. Es wurde der Schluss gezogen, dass die vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte nicht zu einer Überschreitung dieser ADI oder ARfD führen werden.

    (6)

    Ergibt die zugelassene Anwendung von Pflanzenschutzmitteln keine bestimmbaren Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf dem Lebensmittel, oder ist die Anwendung nicht zugelassen, oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Anwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt, oder werden in Drittländern Mittel eingesetzt, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so sollte die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt werden.

    (7)

    Daher müssen die in den Anhängen der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG festgesetzten Rückstandshöchstgehalte geändert werden, um eine ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle des Anwendungsverbots zu ermöglichen und den Verbraucher zu schützen. Wurden in den Anhängen der genannten Richtlinien bereits Rückstandshöchstgehalte festgesetzt, so sollten diese geändert werden. Wurden noch keine Rückstandshöchstgehalte bestimmt, so sollten sie erstmals festgesetzt werden.

    (8)

    Die Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sollten entsprechend geändert werden.

    (9)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG wird der Eintrag zu Thiram gestrichen.

    Artikel 2

    Die Richtlinie 86/362/EWG wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

    Artikel 3

    Die Richtlinie 86/363/EWG wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

    Artikel 4

    Die Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend Anhang III der vorliegenden Richtlinie geändert.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 18. März 2008 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

    Sie wenden diese Vorschriften ab 19. März 2008 an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Artikel 6

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 7

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 17. September 2007

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/8/EG der Kommission (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 9).

    (2)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/27/EG der Kommission (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 31).

    (3)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/28/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 26.5.2007, S. 6).

    (4)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/39/EG der Kommission (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 25).

    (5)  ABl. L 224 vom 6.9.2003, S. 29.

    (6)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/52/EG der Kommission (ABl. L 214 vom 17.8.2007, S. 3).

    (7)  „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997 (WHO/FSF/FOS/97.7).

    (8)  Stellungnahme des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses vom 14. Juli 1998 zu Fragen im Zusammenhang mit der Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates (http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/index_en.html).


    ANHANG I

    In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG erhalten die Zeilen betreffend „Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Zineb (ausgedrückt als CS2)“ folgenden Wortlaut:

    „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

    Höchstgehalt (mg/kg)

    Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram (1)  (2)

    1 Weizen, Roggen, Triticale, Spelz (ma, mz)

    2 Gerste, Hafer (ma, mz)

    0,05 (4) Sonstiges Getreide

    Propineb (ausgedrückt als Propilendiamin) (3)

    0,05 (4)

    GETREIDE

    Thiram (ausgedrückt als Thiram) (3)

    0,1 (4)

    GETREIDE

    Ziram (ausgedrückt als Ziram) (3)

    0,1 (4)

    GETREIDE


    (1)  Die als CS2 ausgedrückten Rückstandshöchstgehalte können von verschiedenen Dithiocarbamaten herrühren und spiegeln daher keine einzelne gute landwirtschaftliche Praxis (GLP) wider. Daher können diese Rückstandshöchstgehalte nicht zur Überprüfung einer GLP herangezogen werden.

    (2)  In Klammern: Ursprung des Rückstandes (ma: Maneb; mz: Mancozeb; me: Metiram; pr: Propineb; t: Thiram; z: Ziram).

    (3)  Da alle Dithiocarbamate den CS2-Rückstand ergeben, ist ihre Unterscheidung im Allgemeinen nicht möglich. Für Propineb, Ziram und Thiram gibt es jedoch Verfahren zum Einzelnachweis. Diese Verfahren sollten von Fall zu Fall angewandt werden, wenn die spezifische Quantifizierung von Propineb, Ziram und/oder Thiram erforderlich ist.

    (4)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


    ANHANG II

    In Anhang II Teil B der Richtlinie 86/363/EWG erhalten die Zeilen betreffend „Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Zineb (ausgedrückt als CS2)“ folgenden Wortlaut:

     

    Höchstgehalt (mg/kg)

    Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

    Bei Fleisch, einschließlich Fett, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes ex 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 1602

    Bei Milch und Milcherzeugnissen, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406

    Bei Frischei ohne Schale, Vogeleiern und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0407 00 und 0408

    „Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram

    0,05 (1)

    0,05 (1)

    0,05 (1)


    (1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


    ANHANG III

    In Anhang II Teil A der Richtlinie 90/642/EWG erhält die Zeile betreffend „Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Zineb (ausgedrückt als CS2)“ folgenden Wortlaut:

     

    „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

    Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

    Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram (1)  (2)

    Propineb (ausgedrückt als Propilendiamin) (3)

    Thiram (ausgedrückt als Thiram) (3)

    Ziram (ausgedrückt als Ziram (3)

    1.   

    Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte

    i)

    ZITRUSFRÜCHTE

    5 (mz)

    0,05 (4)

    0,1 (4)

    0,1 (4)

    Grapefruit

     

     

     

     

    Zitronen

     

     

     

     

    Limonen

     

     

     

     

    Mandarinen (einschließlich Clementinen und anderer Hybriden)

     

     

     

     

    Orangen

     

     

     

     

    Pampelmusen

     

     

     

     

    Sonstige

     

     

     

     

    ii)

    SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)

     

    0,05 (4)

    0,1 (4)

    0,1 (4)

    Mandeln

     

     

     

     

    Paranüsse

     

     

     

     

    Kaschu-Nüsse

     

     

     

     

    Esskastanien, Edelkastanien

     

     

     

     

    Kokosnüsse

     

     

     

     

    Haselnüsse

     

     

     

     

    Macadamianüsse

     

     

     

     

    Pekannüsse

     

     

     

     

    Pinienkerne

     

     

     

     

    Pistazien

     

     

     

     

    Walnüsse

    0,1 (mz)

     

     

     

    Sonstige

    0,05 (4)

     

     

     

    iii)

    KERNOBST

    5 (ma, mz, me, pr, t, z)

    0,3

     

     

    Äpfel

     

     

    5

    0,1 (4)

    Birnen

     

     

    5

    1

    Quitten

     

     

     

     

    Sonstige

     

     

    0,1 (4)

    0,1 (4)

    iv)

    STEINOBST

     

     

     

     

    Aprikosen/Marillen

    2 (mz, t)

     

    3

     

    Kirschen

    2 (mz, me, pr, t, z)

    0,3

    3

    5

    Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und anderer Hybriden)

    2 (mz, t)

     

    3

     

    Pflaumen

    2 (mz, me, t, z)

     

    2

    2

    Sonstige

    0,05 (4)

    0,05 (4)

    0,1 (4)

    0,1 (4)

    v)

    BEEREN UND KLEINOBST

     

     

     

    0,1 (4)

    a)

    Tafel- und Keltertrauben

    5 (ma, mz, me, pr, t)

     

     

     

    Tafeltrauben

     

    1

    0,1 (4)

     

    Keltertrauben

     

    1

    3

     

    b)

    Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)

    10 (t)

    0,05 (4)

    10

     

    c)

    Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)

    0,05 (4)

    0,05 (4)

    0,1 (4)

     

    Brombeeren

     

     

     

     

    Taubeeren

     

     

     

     

    Loganbeeren

     

     

     

     

    Himbeeren

     

     

     

     

    Sonstige

     

     

     

     

    d)

    Anderes Kleinobst und Beeren (ohne Wildfrüchte)

     

    0,05 (4)

    0,1 (4)

     

    Heidelbeeren

     

     

     

     

    Preiselbeeren

     

     

     

     

    Johannisbeeren/Ribisel (rot, schwarz und weiß)

    5 (mz)

     

     

     

    Stachelbeeren

     

     

     

     

    Sonstige

    0,05 (4)

     

     

     

    e)

    Wildfrüchte

    0,05 (4)

    0,05 (4)

    0,1 (4)

     

    vi)

    SONSTIGE FRÜCHTE

     

     

    0,1 (4)

    0,1 (4)

    Avocados

     

     

     

     

    Bananen

    2 (mz, me)

     

     

     

    Datteln

     

     

     

     

    Feigen

     

     

     

     

    Kiwis

     

     

     

     

    Kumquats

     

     

     

     

    Litschis

     

     

     

     

    Mangos

    2 (mz)

     

     

     

    Oliven (Tafeloliven)

    5 (mz, pr)

    0,3

     

     

    Oliven (Kelteroliven)

    5 (mz, pr)

    0,3

     

     

    Papayas

    7 (mz)

     

     

     

    Passionsfrüchte

     

     

     

     

    Ananas

     

     

     

     

    Granatäpfel

     

     

     

     

    Sonstige

    0,05 (4)

    0,05 (4)

     

     

    2.

    Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

     

     

     

    0,1 (4)

    i)

    WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

     

     

    0,1 (4)

     

    Rote Rüben, Rote Bete

    0,5 (mz)

     

     

     

    Karotten und Möhren

    0,2 (mz)

     

     

     

    Maniok, Kassava

     

     

     

     

    Knollensellerie

    0,3 (ma, me, pr, t)

    0,3

     

     

    Meerrettich/Kren

    0,2 (mz)

     

     

     

    Topinambur

     

     

     

     

    Pastinaken

    0,2 (mz)

     

     

     

    Petersilienwurzel

    0,2 (mz)

     

     

     

    Rettiche und Radieschen

     

     

     

     

    Schwarzwurzeln

    0,2 (mz)

     

     

     

    Süßkartoffeln

     

     

     

     

    Kohlrüben

     

     

     

     

    Speiserüben

     

     

     

     

    Yamswurzeln

     

     

     

     

    Sonstige

    0,05 (4)

    0,05 (4)

     

     

    ii)

    ZWIEBELGEMÜSE

     

    0,05 (4)

    0,1 (4)

     

    Knoblauch

    0,1 (mz)

     

     

     

    Zwiebeln

    1 (ma, mz)

     

     

     

    Schalotten

    1 (ma, mz)

     

     

     

    Frühlingszwiebeln

    1 (mz)

     

     

     

    Sonstige

    0,05 (4)

     

     

     

    iii)

    FRUCHTGEMÜSE

     

     

    0,1 (4)

     

    a)

    Solanaceae

     

     

     

     

    Tomaten/Paradeiser

    3 (mz, me, pr)

    2

     

     

    Paprika

    5 (mz, pr)

    1

     

     

    Auberginen/Melanzani

    3 (mz, me)

     

     

     

    Okra

    0,5 (mz)

     

     

     

    Sonstige

    0,05 (4)

    0,05 (4)

     

     

    b)

    Curcubitaceae — mit genießbarer Schale

    2 (mz, pr)

     

     

     

    Gurken

     

    2

     

     

    Einlegegurken

     

     

     

     

    Zucchini

     

     

     

     

    Sonstige

     

    0,05 (4)

     

     

    c)

    Cucurbitaceae — mit ungenießbarer Schale

    1 (mz, pr)

     

     

     

    Melonen

     

    1

     

     

    Kürbisse

     

     

     

     

    Wassermelonen

     

    1

     

     

    Sonstige

     

    0,05 (4)

     

     

    d)

    Zuckermais

    0,05 (4)

    0,05 (4)

     

     

    iv)

    KOHLGEMÜSE

     

    0,05 (4)

    0,1 (4)

     

    a)

    Blumenkohle

    1 (mz)

     

     

     

    Broccoli (einschließlich Calabrese)

     

     

     

     

    Blumenkohl/Karfiol

     

     

     

     

    Sonstige

     

     

     

     

    b)

    Kopfkohle

     

     

     

     

    Rosenkohl/Kohlsprossen

    2 (mz)

     

     

     

    Kopfkohl

    3 (mz)

     

     

     

    Sonstige

    0,05 (4)

     

     

     

    c)

    Blattkohle

    0,5 (mz)

     

     

     

    Chinakohl

     

     

     

     

    Grünkohl

     

     

     

     

    Sonstige

     

     

     

     

    d)

    Kohlrabi

    1 (mz)

     

     

     

    v)

    BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

     

    0,05 (4)

     

     

    a)

    Salate und ähnliche

    5 (mz, me, t)

     

     

     

    Gartenkresse

     

     

     

     

    Feldsalat/Vogerlsalat

     

     

     

     

    Kopfsalat

     

     

    2

     

    Breitblättrige Endivie

     

     

    2

     

    Rucola

     

     

     

     

    Blätter und Blattstiele der Brassica einschl. Grüngemüse von Speiserüben

     

     

     

     

    Sonstige

     

     

    0,1 (4)

     

    b)

    Spinat und ähnliche

    0,05 (4)

     

    0,1 (4)

     

    Spinat

     

     

     

     

    Mangold

     

     

     

     

    Sonstige

     

     

     

     

    c)

    Brunnenkresse

    0,3 (mz)

     

    0,1 (4)

     

    d)

    Chicorée

    0,5 (mz)

     

    0,1 (4)

     

    e)

    Frische Kräuter

    5 (mz, me)

     

    0,1 (4)

     

    Kerbel

     

     

     

     

    Schnittlauch

     

     

     

     

    Petersilie

     

     

     

     

    Sellerieblätter

     

     

     

     

    Sonstige

     

     

     

     

    vi)

    HÜLSENGEMÜSE (frisch)

     

    0,05 (4)

    0,1 (4)

     

    Bohnen (mit Hülsen)

    1 (mz)

     

     

     

    Bohnen (ohne Hülsen)

    0,1 (mz)

     

     

     

    Erbsen (mit Hülsen)

    1 (ma, mz)

     

     

     

    Erbsen (ohne Hülsen)

    0,1 (mz)

     

     

     

    Sonstige

    0,05 (4)

     

     

     

    vii)

    STÄNGELGEMÜSE (frisch)

     

    0,05 (4)

    0,1 (4)

     

    Spargel

    0,5 (mz)

     

     

     

    Kardonen

     

     

     

     

    Stangensellerie

     

     

     

     

    Fenchel

     

     

     

     

    Artischocken

     

     

     

     

    Porree

    3 (ma, mz)

     

     

     

    Rhabarber

    0,5 (mz)

     

     

     

    Sonstige

    0,05 (4)

     

     

     

    viii)

    PILZE

    0,05 (4)

    0,05 (4)

    0,1 (4)

     

    a)

    Zuchtpilze

     

     

     

     

    b)

    Wildpilze

     

     

     

     

    3.

    Hülsenfrüchte

     

    0,05 (4)

    0,1 (4)

    0,1 (4)

    Bohnen

    0,1 (mz)

     

     

     

    Linsen

     

     

     

     

    Erbsen

    0,1 (mz)

     

     

     

    Lupinen

     

     

     

     

    Sonstige

    0,05 (4)

     

     

     

    4.

    Ölsaaten

     

    0,1 (4)

    0,1 (4)

    0,1 (4)

    Leinsamen

     

     

     

     

    Erdnüsse

     

     

     

     

    Mohnsamen

     

     

     

     

    Sesamsamen

     

     

     

     

    Sonnenblumenkerne

     

     

     

     

    Rapssamen

    0,5 (ma, mz)

     

     

     

    Sojabohnen

     

     

     

     

    Senfkörner

     

     

     

     

    Baumwollsamen

     

     

     

     

    Hanfsamen

     

     

     

     

    Kürbiskerne

     

     

     

     

    Sonstige

    0,1 (4)

     

     

     

    5.

    Kartoffeln/Erdäpfel

    0,3 (ma, mz, me, pr)

    0,2

    0,1 (4)

    0,1 (4)

    Frühkartoffeln

     

     

     

     

    Lagerkartoffeln

     

     

     

     

    6.

    Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Stiele von Camellia sinensis)

    0,1 (4)

    0,1 (4)

    0,2 (4)

    0,2 (4)

    7.

    Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

    25 (pr)

    50

    0,2 (4)

    0,2 (4)


    (1)  Die als CS2 ausgedrückten Rückstandshöchstgehalte können von verschiedenen Dithiocarbamaten herrühren und spiegeln daher keine einzelne gute landwirtschaftliche Praxis (GLP) wider. Daher können diese Rückstandshöchstgehalte nicht zur Überprüfung einer GLP herangezogen werden.

    (2)  In Klammern: Ursprung des Rückstandes (ma: Maneb; mz: Mancozeb; me: Metiram; pr: Propineb; t: Thiram; z: Ziram).

    (3)  Da alle Dithiocarbamate den CS2-Rückstand ergeben, ist ihre Unterscheidung im Allgemeinen nicht möglich. Für Propineb, Ziram und Thiram gibt es jedoch Verfahren zum Einzelnachweis. Diese Verfahren sollten von Fall zu Fall angewandt werden, wenn die spezifische Quantifizierung von Propineb, Ziram und/oder Thiram erforderlich ist.

    (4)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


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