EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32007D0273

2007/273/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. April 2007 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Deutschland im Jahr 2006 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1786)

ABl. L 115 vom 3.5.2007, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/273/oj

3.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/26


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. April 2007

über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Deutschland im Jahr 2006

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1786)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2007/273/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Die Entscheidung 90/424/EWG, in der Fassung der Entscheidung 2006/53/EG (2), sieht eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten, den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten für Maßnahmen zur Tilgung der Aviären Influenza vor.

(2)

Im Jahr 2006 sind in Deutschland Ausbrüche der Aviären Influenza aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt ein ernstes Risiko für den Tierbestand der Gemeinschaft dar. Deutschland hat gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Ausbrüche getroffen.

(3)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt werden und die zuständigen Behörden der Kommission alle Angaben fristgerecht übermitteln.

(4)

Nach der Änderung der Entscheidung 90/424/EWG durch die Entscheidung 2006/53/EG fällt die Aviäre Influenza nicht mehr unter die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3). Daher ist es notwendig, in der vorliegenden Entscheidung ausdrücklich vorzusehen, dass die Gewährung einer Finanzhilfe für Deutschland den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 unterliegt.

(5)

Gemäß Artikel 3a Absatz 3 der Entscheidung 90/424/EWG beträgt die Beteiligung der Gemeinschaft 50 % der dem Mitgliedstaat entstandenen erstattungsfähigen Kosten.

(6)

Deutschland hat die technischen und verwaltungstechnischen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG erfüllt. Deutschland hat der Kommission am 14. März 2006 Informationen über die Kosten übermittelt, die im Rahmen dieses Ausbruchs entstanden sind, und in der Folge alle nötigen Angaben über die Entschädigungszahlungen und operativen Ausgaben vorgelegt.

(7)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft

(1)   Deutschland kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten gewährt werden, die diesem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit den in Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Maßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza im Jahr 2006 entstanden sind.

Die finanzielle Beteiligung beträgt 50 % der für eine Gemeinschaftsförderung in Betracht kommenden entstandenen Kosten.

(2)   Für die Zwecke dieser Entscheidung sind die Artikel 2 bis 5, die Artikel 7 und 8 und Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 entsprechend anzuwenden.

Artikel 2

Adressat

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 25. April 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37.

(3)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.


Top