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Document 32007D0103
2007/103/EC: Commission Decision of 12 February 2007 laying down general principles and criteria for the selection and funding of actions under the Public Health Programme (Text with EEA relevance )
2007/103/EG: Beschluss der Kommission vom 12. Februar 2007 über die allgemeinen Grundsätze und Kriterien für die Auswahl und Finanzierung der Maßnahmen des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit (Text von Bedeutung für den EWR )
2007/103/EG: Beschluss der Kommission vom 12. Februar 2007 über die allgemeinen Grundsätze und Kriterien für die Auswahl und Finanzierung der Maßnahmen des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit (Text von Bedeutung für den EWR )
ABl. L 46 vom 16.2.2007, p. 45–50
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 219M vom 24.8.2007, p. 244–249
(MT)
In force
16.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/45 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 12. Februar 2007
über die allgemeinen Grundsätze und Kriterien für die Auswahl und Finanzierung der Maßnahmen des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/103/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1786/2002/EG legt die Kommission einen jährlichen Arbeitsplan zur Durchführung des Programms mit den Prioritäten und den durchzuführenden Aktionen, einschließlich der Zuteilung der Mittel, sowie die Modalitäten, Kriterien und Verfahren für die Auswahl und Finanzierung der Aktionen des Programms fest. |
(2) |
Der Arbeitsplan für 2007 wurde mit dem Beschluss 2007/102/EG der Kommission (2) angenommen. |
(3) |
Gemäß Artikel 115 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) und Artikel 167 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) sind Förder-, Auswahl- und Zuschlagskriterien in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Voraus anzugeben, damit die Qualität der eingereichten Vorschläge anhand der im Jahresarbeitsprogramm aufgeführten Ziele und Prioritäten bewertet werden kann. |
(4) |
Die im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen „Allgemeinen Grundsätze und Kriterien für die Auswahl und Finanzierung der Maßnahmen des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit“ sollten deshalb angenommen werden. Anhang II des Beschlusses K(2005) 29 vom 14. Januar 2005 zur Annahme des Arbeitsplans 2005 zur Durchführung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008), einschließlich des Jahresplans für Finanzhilfen und der allgemeinen Grundsätze und Kriterien für die Auswahl und Finanzierung der Maßnahmen des Aktionsprogramms im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wird daher durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt. |
(5) |
Die im Anhang enthaltenen „Allgemeinen Grundsätze und Kriterien für die Auswahl und Finanzierung der Maßnahmen des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit“ entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Die „Allgemeinen Grundsätze und Kriterien für die Auswahl und Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit“ gemäß dem Anhang werden angenommen.
Brüssel, den 12. Februar 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1. Beschluss geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).
(2) Siehe Seite 27 dieses Amtsblatts.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).
(4) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 3).
ANHANG
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND KRITERIEN FÜR DIE AUSWAHL UND FINANZIERUNG DER MASSNAHMEN DES PROGRAMMS IM BEREICH DER ÖFFENTLICHEN GESUNDHEIT
Dieses Papier ersetzt in allen Punkten das frühere Papier „Allgemeine Grundsätze und Kriterien für die Auswahl und Finanzierung der Maßnahmen des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit“ des Anhangs des Beschlusses K(2005) 29. Es gilt lediglich für die Kofinanzierung einzelner Maßnahmen im Rahmen des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit mittels Finanzhilfen im Anschluss an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. In keinem Fall ersetzt es die geltenden Rechtsvorschriften.
1. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
1. |
Den Rahmen für die Durchführung des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit geben die Haushaltsordnung und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen vor. |
2. |
Für die Finanzhilfen gelten folgende Grundsätze:
|
3. |
Für die Bewertung der Vorschläge für Maßnahmen (Projekte) finden drei Kategorien von Kriterien Anwendung:
Diese drei Kategorien werden im Bewertungsverfahren der Reihe nach geprüft. Vorschläge, die den Kriterien einer dieser Kategorien nicht genügen, gelangen nicht in die nächste Bewertungsrunde und werden abgelehnt. |
4. |
Für das Programm im Bereich der öffentlichen Gesundheit erhalten Projekte Vorrang, die
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2. AUSSCHLUSSKRITERIEN
1. |
Von der Teilnahme am Programm im Bereich der öffentlichen Gesundheit ausgeschlossen werden Antragsteller,
Nachweise: Die Bieter müssen eine ordnungsgemäß unterzeichnete und datierte ehrenwörtliche Erklärung darüber abgeben, dass auf sie keine der vorstehend genannten Situationen zutrifft. |
2. |
Von der Teilnahme am Programm im Bereich der öffentlichen Gesundheit ausgeschlossen werden Vorschläge, die nach dem in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen angegebenen Abgabetermin eingehen und die den darin niedergelegten Formvorschriften nicht entsprechen. Die Anträge müssen vollständig sein; die folgenden Unterlagen sind auf jeden Fall beizufügen:
|
3. |
Für Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Registrierung des Finanzhilfeantrags bei der Kommission bereits angelaufen sind, ist eine Teilnahme am Programm nicht möglich. Nachweis: Aus dem Antrag muss hervorgehen, wann die Maßnahme beginnt und wie lange sie dauert. |
3. AUSWAHLKRITERIEN
Es werden nur Vorschläge bewertet, auf die keines der Ausschlusskriterien zutrifft. Die folgenden Auswahlkriterien sind ausnahmslos zu erfüllen.
1. Rechtsstatus
Der Antragsteller muss Belege über die Rechtsform seiner Einrichtung beibringen.
Nachweis: Der Antragsteller hat die Satzung der Einrichtung und eine Bescheinigung über die amtliche Eintragung vorzulegen.
2. Finanzielle Leistungsfähigkeit
Der Antragsteller muss über solide und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit er seine Aktivität während der Dauer der Durchführung der Tätigkeiten, für die eine Finanzhilfe gewährt wird, aufrechterhalten und sich an ihrer Finanzierung beteiligen kann.
Nachweis: Der Antragsteller muss die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz für die gesamten beiden letzten Geschäftsjahre vorlegen.
Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit gilt nicht für öffentliche Einrichtungen oder für durch zwischenstaatliche Abkommen geschaffene internationale Organisationen oder von diesen eingerichtete Sonderagenturen.
3. Fachliche Leistungsfähigkeit
Der Antragsteller muss über die geeigneten beruflichen Ressourcen, Fähigkeiten und Qualifikationen für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahme verfügen.
Nachweis: Der Antragsteller muss den letzten Jahrestätigkeitsbericht der Einrichtung und die Lebensläufe der betreffenden Mitarbeiter aller am Projekt teilnehmenden Einrichtungen vorlegen.
4. Sonstige auf Nachfrage der Kommission vorzulegende Unterlagen
Auf Nachfrage der Kommission muss der Antragsteller den externen Prüfbericht eines anerkannten Prüfers vorlegen, in dem die Abschlüsse des letzten verfügbaren Geschäftsjahres bescheinigt und die finanzielle Existenzfähigkeit des Antragstellers bewertet wird.
4. ZUSCHLAGSKRITERIEN
Es gelangen nur Vorschläge in die nächste Phase der Bewertung (Zuschlagskriterien), welche den Anforderungen der Ausschluss- und Auswahlkriterien genügen. Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen legt fest, wie die nachstehend aufgeführten Zuschlagskriterien anzuwenden sind.
1. Relevanz des Projekts für den politischen und strategischen Kontext
a) |
Beitrag des Projekts zum Programm im Bereich der öffentlichen Gesundheit und zu seinem Jahresarbeitsplan zwecks Erfüllung von dessen Zielen und Prioritäten; |
b) |
strategische Bedeutung für die erwarteten Beiträge zum Stand der Erkenntnisse und Auswirkungen auf die Gesundheit; |
c) |
Mehrwert auf europäischer Ebene im Bereich der öffentlichen Gesundheit:
|
d) |
geeignete geografische Reichweite Der Antragsteller muss hinsichtlich der Projektziele eine geeignete geografische Reichweite des Projekts sicherstellen, die Rolle der als Partner in Frage kommenden Länder und die Bedeutung der Projektressourcen oder betreffenden Zielgruppen erläutern. Vorschläge, die nur ein förderfähiges Land oder eine Region in einem bestimmten Land betreffen, werden abgelehnt. |
e) |
Eignung des Projekts im sozialen, kulturellen und politischen Kontext Der Antragsteller muss das Projekt auf die Gegebenheiten der beteiligten Länder oder einzelnen Regionen abstimmen und sicherstellen, dass die geplanten Maßnahmen mit der Kultur und den Einstellungen der Zielgruppen vereinbar sind. |
2. Fachliche Qualität des Projekts
a) Evidenzgrundlage
Der Antragsteller muss die Problemanalyse berücksichtigen und die einzelnen Faktoren, Auswirkungen, Effektivität und Machbarkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen deutlich darlegen.
b) Präzise Darlegung des Projektinhalts
Der Antragsteller muss Ziele und Zweck, Zielgruppen, einschließlich der relevanten geografischen Faktoren, Methoden sowie die zu erwartenden Auswirkungen und Ergebnisse deutlich beschreiben.
c) Innovativer Charakter, fachliche Ergänzung und Vermeidung von Überschneidungen bezüglich anderer Maßnahmen auf EU-Ebene
Der Antragsteller muss deutlich darlegen, welche Fortschritte im Vergleich zum Stand der Erkenntnisse im jeweiligen Bereich das Projekt erzielen soll, und dafür sorgen, dass weder unangemessene Doppelarbeiten noch Überschneidungen, in Teilen oder im Ganzen, mit auf europäischer und internationaler Ebene bereits durchgeführten Projekten und Tätigkeiten erfolgen.
d) Bewertungsstrategie
Der Antragsteller muss Art und Angemessenheit der vorgeschlagenen Methoden und der ausgewählten Indikatoren klar erläutern.
e) Strategie zur Verbreitung der Informationen
Der Antragsteller muss deutlich veranschaulichen, dass die geplante Strategie und die vorgeschlagenen Methodik angemessen sind, um die Übertragbarkeit der Ergebnisse und die Nachhaltigkeit der Verbreitung zu gewährleisten.
3. Managementqualität des Projekts und Mittelausstattung
a) Projektplanung und -organisation
Der Antragsteller muss die durchzuführenden Tätigkeiten, den Zeitplan und Etappenziele, zu erbringende Leistungen, Art und Verteilung der Aufgaben und die Risikoanalyse beschreiben.
b) Organisatorische Aspekte
Der Antragsteller muss die Verwaltungsstruktur, die Befähigung der Mitarbeiter, Zuständigkeiten, interne Kommunikation, Entscheidungsabläufe, Überwachung und Aufsicht darlegen.
c) Qualität der Partnerschaft
Der Antragsteller muss die geplanten Partnerschaften unter Nennung folgender Einzelheiten beschreiben: Umfang, Rollen und Zuständigkeiten, Verhältnisse der verschiedenen Partner zueinander, Synergie und Komplementarität der verschiedenen Projektpartner und Netzstruktur.
d) Kommunikationsstrategie
Der Antragsteller muss die Kommunikationsstrategie im Hinblick auf Planung, Zielgruppen, Angemessenheit der verwendeten Kommunikationskanäle und Erkennbarkeit der Kofinanzierung durch die EU darlegen.
e) Gesamtmittelausstattung und Einzelheiten
Der Antragsteller muss dafür Sorge tragen, dass die Mittelausstattung selbst sowie ihre Aufteilung zwischen den Partnern und zwischen den spezifischen Zielen des Projekts zweckdienlich, angemessen, ausgewogen und kohärent ist. Die Mittel sollten zwischen den Partnern in einer vertretbaren Mindesthöhe aufgeteilt werden; übermäßige Aufsplitterung ist dabei zu vermeiden.
f) Finanzielle Abwicklung
Der Antragsteller muss die finanzielle Abwicklung, Zuständigkeiten, Berichterstattungsverfahren und Kontrollen darlegen.
Die einzelnen Kriterienblöcke werden folgendermaßen gewichtet. Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen enthält Angaben über die spezifische Gewichtung bestimmter Kriterien der einzelnen Blöcke.
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/30 |
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/40 |
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/30 |
Maximale Gesamtpunktzahl/100
Für alle Kriterienblöcke werden Mindestpunktzahlen festgelegt. Vorschläge, die diese Mindestpunktzahlen nicht erreichen, werden abgelehnt.
Nach der Bewertung wird in der Rangfolge der erzielten Gesamtpunktzahl ein Verzeichnis von Vorschlägen erstellt, die zur Förderung empfohlen werden. Je nach Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln wird für die am höchsten platzierten Vorschläge eine Kofinanzierung gewährt. Die übrigen für eine Kofinanzierung empfohlenen Vorschläge kommen auf eine Reserveliste.
(1) Dies bedeutet, dass eine Maßnahme, für die eine Finanzhilfe beantragt wird, ungeachtet der Dauer der Maßnahme nur einmal im Jahr von der Kommission zur Kofinanzierung genehmigt werden kann.