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Document JOL_2006_349_R_0047_01

2006/914/EG: Beschluss des Rates vom 13. November 2006 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen zur Änderung des Finanzbeitrags Norwegens gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Beteiligung Norwegens an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD)
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen zur Änderung des Finanzbeitrags Norwegens gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Beteiligung Norwegens an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD)

ABl. L 349 vom 12.12.2006, p. 47–50 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

12.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/47


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. November 2006

über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen zur Änderung des Finanzbeitrags Norwegens gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Beteiligung Norwegens an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD)

(2006/914/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (2) bestimmt in Artikel 13, dass die Beobachtungsstelle Drittländern offen steht, die das gleiche Interesse wie die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten an der Arbeit und der Verwirklichung der Ziele der Beobachtungsstelle haben.

(2)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Beteiligung Norwegens an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (3) wurde am 19. Oktober 2000 unterzeichnet und ist am 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Artikel 5 dieses Abkommens sieht einen Finanzbeitrag Norwegens zu der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) vor.

(3)

Norwegen hat nach der Erweiterung der Europäischen Union um eine Änderung seines Finanzbeitrags zur EBDD ersucht.

(4)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit Norwegen Verhandlungen über ein Abkommen zur Änderung des Finanzbeitrags Norwegens gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Beteiligung Norwegens an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) geführt.

(5)

Dieses am 11. November 2005 paraphierte Abkommen steht jetzt zur Genehmigung an —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit Norwegen Verhandlungen über ein Abkommen zur Änderung des Finanzbeitrags Norwegens gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Beteiligung Norwegens an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) geführt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), die in Artikel 3 des Abkommens vorgesehene diplomatische Note zu übermitteln.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. TUOMIOJA


(1)  Stellungnahme vom 24.10.2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 36 vom 12.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1651/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 30).

(3)  ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 24.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen zur Änderung des Finanzbeitrags Norwegens gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Beteiligung Norwegens an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD)

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits

und DAS KÖNIGREICH NORWEGEN, nachstehend „Norwegen“ genannt,

andererseits —

UNTER HINWEIS auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Beteiligung Norwegens an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD), das am 19. Oktober 2000 unterzeichnet wurde und am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist, insbesondere auf Artikel 5, in dem der Finanzbeitrag Norwegens zur EBDD geregelt ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass Norwegen nach der Erweiterung der Europäischen Union um eine Änderung seines Finanzbeitrags zur EBDD ersucht hat —

HABEN BESCHLOSSEN, DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN:

Artikel 1

Artikel 5 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Beteiligung Norwegens an der Arbeit der EBDD erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Norwegen beteiligt sich finanziell an den Tätigkeiten der Beobachtungsstelle gemäß den Bestimmungen im Anhang dieses Abkommens, der Bestandteil des Abkommens ist.“

Artikel 2

Der Anhang des vorliegenden Abkommens wird zum Anhang des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Beteiligung Norwegens an der Arbeit der EBDD.

Ab Beginn des Jahres, in dem das vorliegende Abkommen in Kraft tritt, wird der Finanzbeitrag Norwegens zum Haushalt der EBDD anhand der im Anhang festgelegten Formel berechnet.

Artikel 3

Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der diplomatischen Note in Kraft, in der die letzte Vertragspartei bestätigt, dass die auf ihrer Seite notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

ANHANG

Finanzbeitrag Norwegens

1.

Um möglichen künftigen Erweiterungen der Europäischen Union Rechnung zu tragen und spätere Anpassungen zu vermeiden, wird der Finanzbeitrag Norwegens anhand folgender Formel berechnet:

Höhe des Finanzbeitrags der Gemeinschaft ohne Reitox-Finanzierung/(Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Union + 1) - 10 %.

2.

Der Finanzbeitrag Norwegens darf unabhängig von der Zahl der EU-Mitgliedstaaten 271 000 EUR (zu Preisen von 2004) nicht unterschreiten. Dieser Betrag entspricht den von der EBDD 2001 geschätzten Kosten der Erweiterung je Land. Dieser Betrag wird jährlich an die Entwicklung der Preise und des Bruttonationaleinkommens (BNE) der Europäischen Union angepasst.


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