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Documento 32006D0790

2006/790/EG: Beschluss der Kommission vom 7. November 2006 über die Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens gegen Indien gemäß der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung und den anderen einschlägigen WTO-Bestimmungen wegen eines Handelshemmnisses in Form einer Zusatzabgabe auf eingeführte Weine und Spirituosen und einer Sonderzusatzabgabe auf eingeführte Spirituosen, die von Indien erhoben werden, sowie eines Verkaufsverbotes des indischen Bundesstaates Tamil Nadu für eingeführte Weine und Spirituosen

ABl. L 319 vom 18.11.2006, p. 46—48 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 142M vom 5.6.2007, p. 597—599 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Estatuto jurídico do documento Em vigor

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/790/oj

18.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/46


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. November 2006

über die Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens gegen Indien gemäß der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung und den anderen einschlägigen WTO-Bestimmungen wegen eines Handelshemmnisses in Form einer Zusatzabgabe auf eingeführte Weine und Spirituosen und einer Sonderzusatzabgabe auf eingeführte Spirituosen, die von Indien erhoben werden, sowie eines Verkaufsverbotes des indischen Bundesstaates Tamil Nadu für eingeführte Weine und Spirituosen

(2006/790/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. Juli 2005 ging bei der Kommission ein Antrag nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 (im Folgenden „Handelshemmnisverordnung“ genannt) ein. Der Antrag wurde gemeinsam von den Verbänden CEEV (Comité Européen des Enterprises Vins) und CEPS (Confédération Européenne des Producteurs de Spiritueux/European Confederation of Spirits Producers) gestellt.

(2)

Der Antrag betraf angebliche indische Handelspraktiken, die sich nachteilig auf die Einfuhr und den Verkauf von Wein und Spirituosen in Indien auswirken (2). Bei diesen Praktiken handelte es sich um eine Zusatzabgabe („Additional Duty“) auf die Einfuhr von Weinen und Spirituosen nach Indien, um von einigen indischen Bundesstaaten erhobene indirekte Steuern auf eingeführte Weine und Spirituosen und um Beschränkungen des Verkaufs eingeführter Weine und Spirituosen in einigen indischen Bundesstaaten.

(3)

Die Antragsteller machten geltend, dass diese Praktiken gegen Artikel II, III und XI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 („GATT 1994“) verstießen. Mit dieser Begründung ersuchten sie die Kommission, die notwendigen Schritte einzuleiten.

(4)

Der Antrag enthielt genügend Beweise, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Handelshemmnisverordnung zu rechtfertigen. Die Kommission leitete dementsprechend nach Anhörung der Mitgliedstaaten im Beratenden Ausschuss am 17. September 2005 ein solches Verfahren ein (3).

(5)

Während des Untersuchungsverfahrens zogen die Antragsteller ihre Vorbringen in Bezug auf die von bestimmten indischen Bundesstaaten auf eingeführte Weine und Spirituosen erhobenen indirekten Steuern zurück, und Indien führte eine neue Sonderzusatzabgabe („Extra Additional Duty“) ein, die auf Einfuhren von Wein und Spirituosen erhoben wird. Die Kommission untersuchte daher im Rahmen dieses Verfahrens die Zusatzabgabe, die Sonderzusatzabgabe und die angeblichen Beschränkungen des Verkaufs eingeführter Weine und Spirituosen in bestimmten indischen Bundesstaaten.

(6)

Sie prüfte die einschlägigen indischen Rechtsvorschriften und berücksichtigte die Stellungnahmen von mehreren indischen Ministerien, von Unternehmen aus der Gemeinschaft und aus Indien und von Handelsverbänden.

(7)

Die Untersuchung ergab, dass die Zusatzabgabe gegen Artikel II Absatz 1 des GATT 1994 verstößt und nicht nach Artikel II Absatz 2 Buchstabe a des GATT 1994 gerechtfertigt ist, soweit sie für Weine und Spirituosen gilt, und dass die Sonderzusatzabgabe gegen Artikel II Absatz 1 des GATT 1994 verstößt und nicht nach Artikel II Absatz 2 Buchstabe a des GATT 1994 gerechtfertigt ist, soweit sie für Spirituosen gilt. Da das WTO-Übereinkommen diese Praktiken verbietet, liegt ein Handelshemmnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Handelshemmnisverordnung vor.

(8)

Aus der Untersuchung ergab sich auch die Notwendigkeit einer eingehenderen Analyse der angeblichen Beschränkungen des Verkaufs eingeführter Weine und Spirituosen in bestimmten indischen Bundesstaaten. Eine Prüfung nach Abschluss der Untersuchung zeigte, dass die Rechtsvorschriften des indischen Bundesstaates Tamil Nadu ein Verbot des Verkaufs eingeführter Weine und Spirituosen enthalten, was gegen Artikel III Absatz 4 des GATT 1994 verstößt. Da das WTO-Übereinkommen diese Praktiken verbietet, liegt ein Handelshemmnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Handelshemmnisverordnung vor.

(9)

Die Untersuchung zeigte, dass die Einfuhren von Wein und Spirituosen aus der Gemeinschaft 2002 zurückgingen und 2003 nur aufgrund des allgemeinen Verbrauchsanstiegs bei Wein und Spirituosen in Indien zunahmen, obwohl 2001 nach einem Streitbeilegungsverfahren gemäß der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhr von Weinen und Spirituosen abgeschafft wurden. Die Wirkung, die man billigerweise von der Abschaffung der Mengenbeschränkungen hätte erwarten können, trat mithin aufgrund der Maßnahmen, die Gegenstand der Untersuchung waren, nicht ein.

(10)

Die Untersuchung ergab ferner, dass der Gesamtverbrauch von Wein und Spirituosen in Indien im Jahr 2004 bei 0,67 bzw. 87,1 Millionen Kisten à 9 Liter lag, mit einem erwarteten jährlichen Zuwachs zwischen 5 % und 10 % in den folgenden zehn Jahren und dass weniger als 0,5 % der Spirituosen und keine 9 % des Weines, die in Indien konsumiert werden, Importerzeugnisse sind, die unter die Zusatzabgabe und die Sonderzusatzabgabe fallen.

(11)

Die Untersuchung bestätigte, dass es in Indien einen großen potenziellen Markt für importierte Weine und Spirituosen gibt und dass die Abschaffung der Zusatzabgabe auf Weine und Spirituosen und der Sonderzusatzabgabe auf Spirituosen die Einzelhandelspreise für eingeführte Weine und Spirituosen in einzelnen Bundesstaaten um 22 % bis 35 % beziehungsweise 23 % bis 48 % senken würde. Angesichts der Präferenzen der indischen Verbraucher und des erwarteten Wachstums des indischen Marktes für Wein und Spirituosen würde eine Preissenkung in dieser Größenordnung die Nachfrage nach eingeführten Weinen und Spirituosen erheblich steigern.

(12)

Das zeigt eindeutig, dass die indischen Maßnahmen handelsschädigende Auswirkungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Handelshemmnisverordnung auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft haben.

(13)

Die Antragsteller vertreten einen großen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, dem Wein- und Spirituosenhersteller in 11 bzw. 21 Mitgliedstaaten angehören. Diese Hersteller führten 2005 Waren im Wert von 10,45 Milliarden EUR in etwa 150 Drittländer aus und beschäftigten unmittelbar 600 000 Mitarbeiter. Die Untersuchung zeigte, dass die Zusatzabgabe und die Sonderzusatzabgabe die Hersteller dieses Wirtschaftszweiges am Zugang zum potenziell großen indischen Markt gehindert hat.

(14)

Aus den dargelegten Gründen kann der Schluss gezogen werden, dass die Interessen der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Handelshemmnisverordnung ein Eingreifen im Rahmen der WTO erfordern, um eine rasche Aufhebung der indischen Zusatzabgabe auf eingeführte Weine und Spirituosen, der indischen Sonderzusatzabgabe auf eingeführte Spirituosen sowie des Verkaufsverbots für eingeführte Weine und Spirituosen im indischen Bundesstaat Tamil Nadu zu erreichen, die gegen grundlegende WTO-Bestimmungen verstoßen und ein Handelshemmnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Handelshemmnisverordnung darstellen.

(15)

Es ist außerdem äußerst wichtig für die Gemeinschaft, sicherzustellen, dass die WTO-Partner ihre Verpflichtungen uneingeschränkt erfüllen, wie es auch die Gemeinschaft tun muss. Daher ist es für das reibungslose Funktionieren des multilateralen Handelssystems von grundlegender Bedeutung, dass dieser Verstoß gegen die WTO-Regeln in jenem Forum behandelt wird.

(16)

Seit der Einführung der Zusatzabgabe, der Sonderzusatzabgabe und des Verkaufsverbots im indischen Bundesstaat Tamil Nadu wurde in zahlreichen Gesprächen mit den indischen Behörden, die auch während der gesamten Dauer dieser Untersuchung fortgeführt wurden, versucht, diesen Streit beizulegen; es konnte jedoch auf Seiten der indischen Behörden keinerlei Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Lösung festgestellt werden. Da es unwahrscheinlich ist, dass Indien seine Haltung ändert, wird die Einleitung eines Verfahrens nach der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung für notwendig erachtet.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des HHVO-Ausschusses —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Aufrechterhaltung und Anwendung einer Zusatzabgabe auf eingeführte Weine und Spirituosen und einer Sonderzusatzabgabe auf eingeführte Spirituosen durch Indien und die Aufrechterhaltung und Anwendung eines Verkaufsverbots für eingeführte Weine und Spirituosen durch den indischen Bundesstaat Tamil Nadu sind offenbar nicht mit Indiens Verpflichtungen aus dem Marrakesch-Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, und insbesondere nicht mit den Bestimmungen des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994, vereinbar und stellen ein Handelshemmnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 dar.

Artikel 2

Gemäß der Vereinbarung über die Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten und anderen einschlägigen WTO-Bestimmungen wird die Gemeinschaft ein Streitbeilegungsverfahren gegen Indien anstrengen, um die Beseitigung der in Artikel 1 genannten Handelshemmnisse zu erreichen.

Brüssel, den 7. November 2006

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 356/95 (ABl. L 41 vom 23.2.1995, S. 3).

(2)  Das Verfahren betrifft Weine, Wermutweine, aromatisierte Weine und Spirituosen, die unter den HS-Codes 2204, 2205, 2206 und 2208 eingereiht werden. Dazu gehören schäumende und nicht schäumende Weine, Wermutweine und andere mit Alkohol angereicherte Weine wie Portwein und Sherry sowie Spirituosen aus Rohstoffen landwirtschaftlichen Ursprungs wie Brandys und Branntweine, Whiskys, Gin, Wodka, Rum und Liköre.

(3)  ABl. C 228 vom 17.9.2005.


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