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Document 32006D0789
2006/789/EC: Council Decision of 13 November 2006 on consultation and information procedures in matters of credit insurance, credit guarantees and financial credits (Codified version)
2006/789/EG: Entscheidung des Rates vom 13. November 2006 über die Verfahren für Konsultationen und Notifizierungen auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite (kodifizierte Fassung)
2006/789/EG: Entscheidung des Rates vom 13. November 2006 über die Verfahren für Konsultationen und Notifizierungen auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite (kodifizierte Fassung)
ABl. L 319 vom 18.11.2006, p. 37–45
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 200M vom 1.8.2007, p. 168–176
(MT)
In force
18.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 319/37 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 13. November 2006
über die Verfahren für Konsultationen und Notifizierungen auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite
(kodifizierte Fassung)
(2006/789/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 73/391/EWG des Rates vom 3. Dezember 1973 über die Verfahren für Konsultationen und Notifizierungen auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite (3) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Entscheidung zu kodifizieren. |
(2) |
Durch Beschluss vom 27. September 1960 (5) hat der Rat einen Arbeitskreis zur Koordinierung der Politik auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite eingesetzt. |
(3) |
Es sollte ein Verfahren für Konsultationen und Notifizierungen auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite vorgesehen werden — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Diese Entscheidung betrifft die Verfahren für Konsultationen und Notifizierungen auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite.
TITEL I
ALLGEMEINES VERFAHREN
ABSCHNITT I
Anwendungsgebiet
Artikel 2
(1) Eine Konsultation nach dem Verfahren des Abschnitts II ist durchzuführen, sobald ein Staat, eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein staatliches oder öffentlich-rechtliches Kreditversicherungs- oder Finanzierungsinstitut die Gewährung von Auslandskrediten oder eine vollständige oder teilweise Bürgschaft für Auslandskredite in Aussicht nimmt,
a) |
die an Ausfuhren von Gütern oder Dienstleistungen gebunden sind; |
b) |
die von den in Anhang I aufgeführten Normen oder von jeder anderen von den Mitgliedstaaten in Zukunft angenommenen Norm abweichen. |
(2) Das Konsultationsverfahren ist anzuwenden:
a) |
bei Lieferantenkrediten oder Finanzkrediten; |
b) |
bei Krediten für Einzelgeschäfte oder bei Kreditrahmenabkommen nach Artikel 3; |
c) |
bei rein privaten Krediten oder bei ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln gewährten Krediten. |
(3) Gemischte Kredite, bei denen öffentliche und private Mittel gleichzeitig bereitgestellt werden, sowie mit Zinsvergütungen aus öffentlichen Mitteln verbundene Rahmenabkommen für private Kredite gelten hinsichtlich der Anwendung des Konsultationsverfahrens als öffentliche Kredite.
Artikel 3
(1) Unter einem „Kreditrahmenabkommen“ ist jede Vereinbarung oder Erklärung zu verstehen, durch welche einem dritten Land oder Exporteuren oder Finanzinstituten in irgendeiner Form die Absicht oder die Möglichkeit zur Kenntnis gebracht wird, im Rahmen eines bestimmten oder zu bestimmenden Plafonds und zugunsten einer Gesamtheit von Geschäften Bürgschaften für Lieferantenkredite oder Finanzkredite zu stellen oder Finanzkredite zu gewähren.
Das Konsultationsverfahren ist auf die genannten Rahmenabkommen auch dann anzuwenden, wenn die Art der Geschäfte nicht definiert worden ist und wenn unter dem Vorbehalt einer Prüfung jedes Einzelgeschäftes keine förmliche Verpflichtung übernommen wurde.
(2) Beantragt bei der Konsultation über die Gewährung eines Rahmenkredits — unabhängig davon, ob es sich um öffentliche oder private Kreditrahmenabkommen handelt — ein Mitgliedstaat oder die Kommission eine mündliche Konsultation und beantragen während dieser mündlichen Konsultation sieben Mitgliedstaaten, dass sämtliche oder einige der Einzelgeschäfte, die auf diese Rahmenabkommen angerechnet werden, zum Gegenstand einer vorherigen Konsultation gemacht werden, so findet die Konsultation über diese Einzelgeschäfte statt.
(3) Ein Mitgliedstaat, der einen Rahmenkredit gewährt hat, unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten halbjährlich über den Stand der Ausnutzung dieses Kredits.
ABSCHNITT II
Verfahren
Artikel 4
Bei Einzelgeschäften übermittelt der Mitgliedstaat, der die Konsultationen einleitet, die folgenden Angaben:
a) |
Bestimmungsland; |
b) |
Lokalisierung des Geschäftes oder, wenn sich das Geschäft nicht lokalisieren lässt, Angabe des Firmensitzes des Vertragspartners im Bestimmungsland; |
c) |
spezifische Angaben über das Geschäft:
|
d) |
vom Kreditnehmer beantragte wichtigste Kreditbedingungen; |
e) |
Kreditbedingungen, welchen die Behörden des Ausfuhrlandes zuzustimmen beabsichtigen:
|
f) |
genaue Angabe der Gründe, die für die Nichtanwendung der in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Normen oder eine Abweichung von diesen Normen vorgebracht werden; gegebenenfalls sind folgende Faktoren unbedingt anzugeben:
|
Artikel 5
Bei Kreditrahmenabkommen übermittelt der Mitgliedstaat, der die Konsultation einleitet, die folgenden Angaben:
a) |
Bestimmungsland; |
b) |
Betrag des Rahmenabkommens; |
c) |
Bestimmung des Kredits:
|
d) |
Kreditbedingungen entsprechend den in Artikel 4 Buchstabe e angeführten Angaben und Einzelheiten der Anrechnungsfähigkeit von Einzelgeschäften (z. B. Zeitraum für die Ziehung des Kredits, für die Geschäfte vorgesehener Mindestbetrag); |
e) |
genaue Angabe der Gründe, die für die Nichtanwendung der in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Normen oder eine Abweichung von diesen Normen vorgebracht werden; gegebenenfalls sind folgende Faktoren unbedingt anzuführen:
|
Artikel 6
Bei der Übermittlung der Angaben ist folgende Nummerierung einzuhalten:
a) |
Einzelgeschäft: Kennbuchstaben des konsultierenden Mitgliedstaats, laufende Nummer im Jahr; wird das Geschäft auf ein Rahmenabkommen angerechnet, so muss auch die Nummerierung dieses Rahmenabkommens angegeben werden; |
b) |
private Rahmenkredite: Buchstabe „X“, Kennbuchstaben des konsultierenden Mitgliedstaats, laufende Nummer im Jahr; |
c) |
öffentliche oder gemischte Kredite: Buchstabe „A“, Kennbuchstaben des konsultierenden Mitgliedstaats, laufende Nummer im Jahr. |
Artikel 7
Damit die Haltung der Mitgliedstaaten rechtzeitig koordiniert werden kann, sind die in den Artikeln 4 und 5 genannten Angaben so bald wie möglich nach der eingeleiteten Prüfung entweder der in Aussicht genommenen Bürgschaften oder Kredite selbst oder jeder anderen Maßnahme, die aufgrund von einzelstaatlichen Regelungen oder Verwaltungspraktiken vor der weiteren Bearbeitung der Bürgschafts- und Kreditanträge durchgeführt werden muss, zu übermitteln.
Artikel 8
Bei einer Änderung der Faktoren, die für eine Abweichung von den Normen maßgebend waren, oder wenn neue wesentliche Kreditbedingungen in Aussicht genommen werden, die sich von den ursprünglich vom konsultierenden Mitgliedstaat mitgeteilten Kreditbedingungen unterscheiden, wird eine erneute Konsultation unter einer revidierten Nummer durchgeführt.
Sollten die neuen Bedingungen jedoch restriktiver sein, so ist der betreffende Mitgliedstaat nur zu einer unverzüglichen Mitteilung unter der ursprünglichen Nummer verpflichtet.
Artikel 9
Die in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Angaben, die in Artikel 10 erwähnten Antworten sowie die in Artikel 15 erwähnten Notifizierungen werden mit Fernschreiben an die Empfänger übermittelt, die von den einzelnen Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Generalsekretariat des Rates bezeichnet werden.
Sämtliche Mitteilungen, die sich auf eine Konsultation beziehen, müssen die Nummerierung dieser Konsultation tragen sowie die Angabe des Bestimmungslandes enthalten.
Artikel 10
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission können
a) |
mitteilen, dass sie zu den von dem konsultierenden Mitgliedstaat in Aussicht genommenen Bedingungen keine Bemerkungen vorzubringen haben; |
b) |
den konsultierenden Mitgliedstaat um zusätzliche Auskünfte ersuchen; |
c) |
Bemerkungen vorbringen, Vorbehalte einlegen oder eine ablehnende Stellungnahme abgeben; als ablehnende Stellungnahme gilt nur eine Stellungnahme, die ausdrücklich als „ablehnende Stellungnahme“ gekennzeichnet ist; |
d) |
eine Konsultationssitzung beantragen. |
(2) Eine Konsultationssitzung findet automatisch statt, wenn sieben Mitgliedstaaten zu dem von der Konsultation betroffenen Geschäft ablehnende Stellungnahmen abgegeben haben.
(3) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 13 ist der konsultierende Mitgliedstaat gehalten, seine Entscheidung bis zum Ablauf der in Artikel 11 festgesetzten Fristen bzw. — wenn aufgrund des Absatzes 2 automatisch eine Konsultationssitzung stattfinden muss — bis zu dieser Sitzung auszusetzen.
Artikel 11
Das in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene Verfahren muss binnen sieben Kalendertagen nach der Mitteilung des konsultierenden Mitgliedstaats durchgeführt werden.
Werden bis zum Ablauf der Frist von sieben Kalendertagen Anträge auf zusätzliche Auskünfte an den konsultierenden Mitgliedstaat gerichtet, so hat der konsultierende Mitgliedstaat spätestens binnen fünf Kalendertagen darauf zu antworten.
Der Empfänger der Antwort verfügt ab Erhalt der zusätzlichen Auskunft über eine Frist von höchstens drei Arbeitstagen, um seine Stellungnahme bekannt zu geben.
Artikel 12
Wird innerhalb der in Artikel 11 festgesetzten Fristen von den konsultierten Mitgliedstaaten und der Kommission keine Antwort erteilt, so ist davon auszugehen, dass keine Bemerkungen im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a vorgebracht werden.
Sobald ein Mitgliedstaat, der zusätzlich Auskünfte beantragt hat, dem in Artikel 9 genannten Empfänger notifiziert, dass er nach Ablauf der in Artikel 11 Absatz 2 festgesetzten Frist keine Antwort erhalten hat, findet die Konsultationssitzung automatisch statt; außerdem ist Artikel 10 Absatz 3 anzuwenden.
Artikel 13
Der konsultierende Mitgliedstaat kann ausnahmsweise eine sofortige Entscheidung über das in Aussicht genommene Geschäft treffen, wenn diese Entscheidung seines Erachtens nicht länger aufgeschoben werden kann.
Außer im Falle von staatlichen Krediten gilt Absatz 1 nicht,
a) |
wenn die Entscheidung, nach der der Kredit gewährt oder verbürgt werden soll, sich lediglich auf eine innergemeinschaftliche Konkurrenz stützt. Jedoch ist eine sofortige Entscheidung über ein Geschäft zulässig, falls dafür die gleichen Bedingungen gelten, die ein anderer Mitgliedstaat bereits stützen will; |
b) |
wenn ein Verfahren, das in einem internationalen Gremium, dem alle Mitgliedstaaten angehören, festgelegt wurde, für die Beteiligten im Dringlichkeitsfall ausschließlich die Möglichkeit einer Beschränkung der normalen Fristen für die Beantwortung vorsieht. |
Artikel 14
Die Konsultationssitzungen finden anlässlich der Tagungen des durch Ratsbeschluss vom 27. September 1960 eingesetzten Arbeitskreises zur Koordinierung der Politik auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite oder der Sitzungen seiner Arbeitsgruppen statt. Ferner werden auf Antrag eines Mitgliedstaats zwischen den Tagungen des Arbeitskreises und seiner Arbeitsgruppen besondere Sitzungen einberufen.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission übermitteln den in Artikel 9 genannten Empfängern wenn möglich vier Kalendertage vor den Konsultationssitzungen das Verzeichnis der Geschäfte, über welche sie eine Erörterung wünschen.
Die Konsultationssitzungen werden am Sitz des Generalsekretariats des Rates einberufen.
Artikel 15
Die endgültige Entscheidung über jedes Geschäft ist den übrigen Mitgliedstaaten in jedem Fall zur Kenntnis zu bringen. Die Bekanntgabe dieser Entscheidung erfolgt unter Angabe der Gründe, deretwegen der konsultierende Mitgliedstaat gegebenenfalls nicht in der Lage war, den Bemerkungen, Vorbehalten oder ablehnenden Stellungnahmen der konsultierten Partner Rechnung zu tragen.
TITEL II
BESONDERE VERFAHREN
Artikel 16
Ein Mitgliedstaat kann einen anderen Mitgliedstaat um Auskunft darüber bitten, ob er über ein Geschäft, das bisher noch nicht Gegenstand einer Konsultation war, und insbesondere über die von einem Exporteur oder einem Geldinstitut angegebenen Kreditbedingungen unterrichtet ist. Wird auf den Antrag um nähere Auskunft nicht innerhalb von sieben Kalendertagen geantwortet, so hat der antragstellende Mitgliedstaat das Recht, davon auszugehen, dass die Einzelheiten dieses Geschäfts und die angegebenen Kreditbedingungen als bekannt gelten. Er kann nach dem in Titel I vorgesehenen Verfahren einen Konsultationsantrag einreichen, wobei ausdrücklich anzugeben ist, dass dieser durch eine als gegeben zu betrachtende Konkurrenz begründet ist.
Hat ein Mitgliedstaat bereits einen Konsultationsantrag eingereicht und befragt ein anderer Mitgliedstaat, der das gleiche Geschäft stützen soll, den erstgenannten Mitgliedstaat nach seiner endgültigen Haltung, so kann der befragende Mitgliedstaat, wenn nach Ablauf von fünf Arbeitstagen keine Antwort auf eine solche Befragung erteilt wurde, davon ausgehen, dass der befragte Mitgliedstaat das Geschäft unter den in der Konsultationssitzung angegebenen Bedingungen gestützt hat.
Artikel 17
Bei nicht gebundenen Krediten, die von den in Anhang I festgelegten Normen oder einer anderen von den Mitgliedstaaten festgelegten Norm abweichen, sind im Rahmen des Arbeitskreises zur Koordinierung der Politik auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite folgende Angaben zu notifizieren:
a) |
die wesentlichen Merkmale der in den vorausgegangenen drei Monaten gewährten Kredite; |
b) |
der Stand der Ausnutzung der nicht gebundenen Kredite zum Ende des vorausgegangenen Jahres. |
Artikel 18
Wenn ein Mitgliedstaat mit einem dritten Land ein Abkommen schließt, in dem die Gewährung von Krediten in Aussicht genommen ist, ohne dass präzise Kreditbedingungen festgelegt werden,
a) |
so muss er im Falle von gebundenen Krediten den in Artikel 9 genannten Empfängern den wesentlichen Inhalt dieses Abkommens sofort nach dessen Abschluss mitteilen; |
b) |
so sind im Falle von nicht gebundenen Krediten die in Artikel 17 vorgesehenen Angaben auch für diese Kredite zu notifizieren. |
TITEL III
REGELMÄSSIGE BERICHTERSTATTUNG
Artikel 19
Der Arbeitskreis zur Koordinierung der Politik auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite erstellt halbjährlich einen Bericht über die Anwendung der in den Titeln I und II vorgesehenen Verfahren.
Außer diesen regelmäßigen Berichten werden zusätzliche Berichte erstellt, wenn dies aufgrund der Art und Bedeutung der bei der Anwendung der Verfahren aufgetretenen Probleme erforderlich erscheint.
TITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 20
Die Entscheidung 73/391/EWG wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
Artikel 21
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 13. November 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. TUOMIOJA
(1) ABl. C 226 E vom 15.9.2005, S. 43.
(2) ABl. C 302 vom 7.12.2004, S. 19.
(3) ABl. L 346 vom 17.12.1973, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
(4) Siehe Anhang III.
(5) ABl. 66 vom 27.10.1960, S. 1339.
ANHANG I
GEMEINSCHAFTLICHE NORMEN, VON DENEN KEINE ABWEICHUNGEN OHNE VORHERIGE KONSULTATION ZULÄSSIG SIND
A. Kreditlaufzeit
Sowohl für Lieferantenkredite als auch für Finanzkredite darf die Kreditlaufzeit höchstens fünf Jahre betragen; sie beginnt jeweils mit folgendem Zeitpunkt:
1. |
Ausrüstungsgüter, die aus einzeln verwendbaren Teilen bestehen (z. B. Lokomotiven):
|
2. |
Ausrüstungsgüter für ganze Anlagen oder Fabriken, wenn der Lieferant für die Abnahme nicht haftet:
|
3. |
Vertrag über die Errichtung von Bauten, wenn der Bauunternehmer für die Abnahme nicht haftet:
|
4. |
Vertrag über die Errichtung von Anlagen (oder die Durchführung von Bauvorhaben), wenn der Lieferant (oder Bauunternehmer) vertraglich für die Abnahme haftet:
|
5. |
In den in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Fällen, wenn im Vertrag die getrennte Ausführung verschiedener Teile eines Vorhabens vorgesehen ist:
|
B. Prozentsatz der lokalen Kosten
Bei verbürgten Privatkrediten darf der auf Kredit zahlbare Anteil der lokalen Kosten nicht über 5 % des Auftragswertes hinausgehen.
Allerdings ist keine Konsultation erforderlich bei Geschäften, bei denen der Anteil der lokalen Kosten spätestens drei Monate nach der vollständigen Durchführung der Arbeiten oder Lieferungen gezahlt wird.
Hierbei gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„auf Kredit zahlbarer restlicher Anteil“: der nach Anrechnung sämtlicher mit dem Auftrag verbundenen An- und Zwischenzahlungen auf die lokalen Kosten verbleibende Anteil; |
b) |
„lokale Kosten“: der Teil des vertraglich festgelegten Preises, der den Ausgaben entspricht, die der Exporteur für die Bezahlung seiner Angestellten, dritter Personen oder von Lieferungen an Ort und Stelle veranschlagt; |
c) |
„Aufträge“: sämtliche Arten von Aufträgen (Lieferaufträge, Bauaufträge, gemischte Aufträge); |
d) |
„An- und Zwischenzahlungen“: sämtliche Zahlungen, die zwischen der Auftragsvergabe und der vollständigen Durchführung der Arbeiten oder Lieferungen fällig werden. |
C. Leasing-Verträge
Die in dieser Entscheidung enthaltenen Regeln gelten für diese Verträge in gleicher Weise wie für Kredite. Soweit die Laufzeit dieser Verträge nicht ausdrücklich begrenzt wird, ist davon auszugehen, dass sie mehr als fünf Jahre beträgt.
ANHANG II
WERTSKALA
Kategorie I |
: |
bis 750 000 SZR |
Kategorie II |
: |
von 600 000 bis 1 200 000 SZR |
Kategorie III |
: |
von 1 000 000 bis 2 200 000 SZR |
Kategorie IV |
: |
von 2 000 000 bis 3 200 000 SZR |
Kategorie V |
: |
von 3 000 000 bis 5 000 000 SZR |
Kategorie VI |
: |
von 4 800 000 bis 7 600 000 SZR |
Kategorie VII |
: |
von 7 400 000 bis 11 200 000 SZR |
Kategorie VIII |
: |
von 10 000 000 bis 22 000 000 SZR |
Kategorie IX |
: |
von 20 000 000 bis 44 000 000 SZR |
Kategorie X |
: |
über 40 000 000 SZR. |
ANHANG III
AUFGEHOBENE ENTSCHEIDUNG MIT IHRER ÄNDERUNG
Entscheidung 73/391/EWG des Rates (1) |
|
Entscheidung 76/641/EWG des Rates |
(1) Die Entscheidung 73/391/EWG ist ebenfalls durch folgende nicht aufgehobene Rechtsakte geändert worden:
— |
Beitrittsakte von 1985; |
— |
Beitrittsakte von 1994. |
ANHANG IV
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Entscheidung 73/391/EWG |
Vorliegende Entscheidung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Anhang Artikel 1 einleitender Satzteil |
Artikel 2 Absatz 1 einleitender Satzteil |
Anhang Artikel 1 erster und zweiter Gedankenstrich |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b |
Anhang Artikel 2 Absatz 1 einleitender Satzteil |
Artikel 2 Absatz 2 einleitender Satzteil |
Anhang Artikel 2 Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis c |
Anhang Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 3 |
Anhang Artikel 3 |
Artikel 3 |
Anhang Artikel 4 Buchstaben a und b |
Artikel 4 Buchstaben a und b |
Anhang Artikel 4 Buchstabe c erster bis vierter Gedankenstrich |
Artikel 4 Buchstabe c Ziffern i bis iv |
Anhang Artikel 4 Buchstabe d |
Artikel 4 Buchstabe d |
Anhang Artikel 4 Buchstabe e erster bis siebter Gedankenstrich |
Artikel 4 Buchstabe e Ziffern i bis vii |
Anhang Artikel 4 Buchstabe f |
Artikel 4 Buchstabe f Ziffern i bis iii |
Anhang Artikel 5 Buchstaben a und b |
Artikel 5 Buchstaben a und b |
Anhang Artikel 5 Buchstabe c erster bis dritter Gedankenstrich |
Artikel 5 Buchstabe c Ziffern i bis iii |
Anhang Artikel 5 Buchstabe d |
Artikel 5 Buchstabe d |
Anhang Artikel 5 Buchstabe e |
Artikel 5 Buchstabe e Ziffern i und ii |
Anhang Artikel 6 einleitender Satzteil |
Artikel 6 einleitender Satzteil |
Anhang Artikel 6 erster bis dritter Gedankenstrich |
Artikel 6 Buchstaben a bis c |
Anhang Artikel 7 bis 9 |
Artikel 7 bis 9 |
Anhang Artikel 10 Absatz 1 einleitender Satzteil |
Artikel 10 Absatz 1 einleitender Satzteil |
Anhang Artikel 10 Absatz 1 erster bis vierter Gedankenstrich |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis d |
Anhang Artikel 10 Absatz 2 und 3 |
Artikel 10 Absatz 2 und 3 |
Anhang Artikel 11 und 12 |
Artikel 11 und 12 |
Anhang Artikel 13 Absatz 1 |
Artikel 13 Absatz 1 |
Anhang Artikel 13 Absatz 2 einleitender Satzteil |
Artikel 13 Absatz 2 einleitender Satzteil |
Anhang Artikel 13 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich |
Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a und b |
Anhang Artikel 14 bis 16 |
Artikel 14 bis 16 |
Anhang Artikel 17 einleitender Satzteil |
Artikel 17 einleitender Satzteil |
Anhang Artikel 17 erster und zweiter Gedankenstrich |
Artikel 17 Buchstaben a und b |
Anhang Artikel 18 einleitender Satzteil |
Artikel 18 einleitender Satzteil |
Anhang 18 erster und zweiter Gedankenstrich |
Artikel 18 Buchstaben a und b |
Anhang Artikel 19 |
Artikel 19 |
— |
Artikel 20 |
Anhang 1 Buchstabe A |
Anhang I Buchstabe A |
Anhang I Buchstabe B einleitender Satzteil |
Anhang I Buchstabe B Absatz 1 |
Anhang 1 Buchstabe B erster Gedankenstrich |
Anhang I Buchstabe B Absatz 2 |
Anhang 1 Buchstabe B zweiter Gedankenstrich erster bis vierter Untergedankenstrich |
Anhang I Buchstabe B Absatz 3 Buchstaben a bis d |
Anhang 1 Buchstabe C |
Anhang I Buchstabe C |
Anhang 2 |
Anhang II |
— |
Anhang III |
— |
Anhang IV |