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Document 32006E0787
Council Common Position 2006/787/CFSP of 13 November 2006 renewing certain restrictive measures against Uzbekistan
Gemeinsamer Standpunkt 2006/787/GASP des Rates vom 13. November 2006 zur Verlängerung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen Usbekistan
Gemeinsamer Standpunkt 2006/787/GASP des Rates vom 13. November 2006 zur Verlängerung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen Usbekistan
ABl. L 318 vom 17.11.2006, p. 43–43
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 200M vom 1.8.2007, p. 167–167
(MT)
In force
17.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/43 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2006/787/GASP DES RATES
vom 13. November 2006
zur Verlängerung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen Usbekistan
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 14. November 2005 den Gemeinsamen Standpunkt 2005/792/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan (1) angenommen. Die Geltungsdauer dieser Maßnahmen endet am 14. November 2006. |
(2) |
Der Rat hat im Lichte einer Bewertung der Lage in Usbekistan beschlossen, die Geltungsdauer der restriktiven Maßnahmen bezüglich Waffen um einen Zeitraum von zwölf Monaten und die restriktiven Maßnahmen bezüglich der Einreise um sechs Monate zu verlängern. |
(3) |
Der Rat hat jedoch beschlossen, dass die Sitzungen nach Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2005/792/GASP wieder stattfinden sollten, um Usbekistan auf dem Wege des Dialogs zu veranlassen, die Grundsätze der Achtung der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundfreiheiten zu beachten. |
(4) |
Während dieses Zeitraums wird der Rat die Maßnahmen im Lichte etwaiger deutlicher Veränderungen gegenüber der gegenwärtigen Lage überprüfen, insbesondere hinsichtlich der in Erwägungsgrund 7 des Gemeinsamen Standpunkts 2005/792/GASP genannten Elemente. |
(5) |
Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen — |
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
Die in den Artikeln 1 und 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2005/792/GASP genannten Maßnahmen werden um einen Zeitraum von zwölf Monaten und die in Artikel 3 jenes Gemeinsamen Standpunkts genannten Maßnahmen um einen Zeitraum von sechs Monaten verlängert.
Artikel 2
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird fortlaufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.
Artikel 3
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 4
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. November 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. TUOMIOJA
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 72.