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Document 32006R1670

Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 der Kommission vom 10. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide (kodifizierte Fassung)

ABl. L 312 vom 11.11.2006, p. 33–40 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 348M vom 24.12.2008, p. 874–886 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/12/2023; Aufgehoben durch 32023R2835

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1670/oj

11.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/33


VERORDNUNG (EG) Nr. 1670/2006 DER KOMMISSION

vom 10. November 2006

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 18,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 der Kommission vom 15. Oktober 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 können die Kriterien für die Gewährung der Ausfuhrerstattungen, soweit erforderlich, an die besonderen Merkmale der Herstellung bestimmter aus Getreide gewonnener alkoholischer Getränke angepasst werden. Es erweist sich als notwendig, eine solche Anpassung für bestimmte alkoholische Getränke vorzusehen, für die einerseits der Getreidepreis zum Zeitpunkt der Ausfuhr nicht an den Getreidepreis zum Zeitpunkt der Herstellung gebunden ist und bei denen es andererseits wegen der Mischung verschiedener Erzeugnisse zur Herstellung des Enderzeugnisses unmöglich geworden ist, die Identität der in das auszuführende Erzeugnis eingegangenen Getreidearten festzustellen, zumal sie auch der obligatorischen Reifezeit von mindestens drei Jahren unterliegen.

(3)

Diese Schwierigkeiten ergeben sich insbesondere bei Scotch Whisky, Irish Whiskey und spanischem Whisky.

(4)

Es ist angebracht, das normale Erstattungssystem so weit wie möglich entsprechend anzuwenden. Für Getreide, das die Bedingungen von Artikel 23 Absatz 2 des Vertrages erfüllt, sollte daher entsprechend dem Anteil der ausgeführten Mengen alkoholischer Getränke eine Erstattung gewährt werden. Dazu sollte auf die Mengen dieses destillierten Getreides ein globaler und pauschaler Koeffizient angewendet werden, der auf der Grundlage der von den betreffenden Mitgliedstaaten gelieferten innerstaatlichen Statistiken berechnet wird. Das Verhältnis zwischen den ausgeführten Gesamtmengen der betreffenden alkoholischen Getränke und den zum Verkauf kommenden Gesamtmengen bietet eine gerechte und einfache Grundlage. Es empfiehlt sich, die Begriffe „ausgeführte Gesamtmenge“ und „vermarktete Gesamtmenge“ zu definieren. Für die Bestimmung der destillierten Getreidemengen und des Koeffizienten sollten die Mengen, die Gegenstand des aktiven Veredelungsverkehrs sind, außer Betracht bleiben.

(5)

Es sollte eine Anpassung des Koeffizienten vorgesehen werden, um insbesondere der Möglichkeit vorzubeugen, dass die Zahlungen dieser Erstattungen dazu führen, die Vorräte in ungewöhnlichem Umfang zu vergrößern.

(6)

Nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 besteht die Möglichkeit, die Erstattung je nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet zu differenzieren. Es müssen daher objektive Kriterien vorgesehen werden, die zur Streichung der Erstattung für gewisse Bestimmungen oder Bestimmungsgebiete führen.

(7)

Es sollte der Tag festgesetzt werden, der für den anwendbaren Erstattungssatz maßgeblich ist. Dieser Tag sollte zuerst an den Zeitpunkt der Unterkontrollstellung des Getreides und für die destillierten Mengen anschließend an jeden steuerlichen Destillationszeitraum gebunden sein. Die Erstattung wird nur gezahlt, wenn anhand einer Destillationserklärung der Nachweis erbracht wird, dass das Getreide destilliert worden ist. Diese Erklärung sollte die für die Berechnung der Erstattung erforderlichen Angaben enthalten. Der erste Tag jedes steuerlichen Destillationszeitraums kann auch der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs gemäß den Kriterien von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 sein.

(8)

Zur Anwendung dieser Verordnung sollte nachgewiesen werden, dass die Erzeugnisse die Gemeinschaft verlassen haben, und in einigen Fällen sollte auch ihre Bestimmung bekannt sein. Aus diesem Grund ist es erforderlich, auf die Definition des Begriffs Ausfuhr in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) und auf die Nachweise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (6) zurückzugreifen.

(9)

Im Hinblick auf die Festsetzung des Koeffizienten sollte vorgesehen werden, dass bestimmte Nachweise über die Ausfuhr der Mengen alkoholischer Getränke vorzulegen sind. Bei in das Gemeinschaftsgebiet zurückkehrenden Waren sollte Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (7) anwendbar sein, sofern die besonderen Bedingungen erfüllt sind.

(10)

Es sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die benötigten Auskünfte erteilen.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Festsetzung und Gewährung der Ausfuhrerstattungen für Getreide festgelegt, das in Form alkoholischer Getränke im Sinne von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ausgeführt wird, bei denen eine obligatorische Reifezeit von mindestens drei Jahren in den Herstellungsprozess eingeschaltet ist.

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission (8) findet — vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung — keine Anwendung auf alkoholische Getränke im Sinne von Absatz 1.

Artikel 2

Die Erstattungen gemäß Artikel 1 können für Getreide gewährt werden, das die Bedingungen von Artikel 23 Absatz 2 des Vertrages erfüllt und für die Herstellung von alkoholischen Getränken verwendet wird, die unter die KN-Codes 2208 30 32, 2208 30 38, 2208 30 52, 2208 30 58, 2208 30 72, 2208 30 78, 2208 30 82 und 2208 30 88 fallen und gemäß den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates (9) hergestellt worden sind.

Artikel 3

Für die Anwendung dieser Verordnung gelten

a)

als „bestimmter Destillationszeitraum“ ein Zeitraum, der einem von dem Begünstigten mit den Zollbehörden oder anderen zuständigen Behörden zum Zweck der Steuerkontrolle vereinbarten Destillationszeitraum entspricht (Steuerzeitraum);

b)

als „ausgeführte Gesamtmengen“ die Mengen alkoholischer Getränke, die die Bedingungen von Artikel 23 Absatz 2 des Vertrages erfüllen und nach einer Bestimmung ausgeführt werden, für welche die Erstattung gilt;

c)

als „vermarktete Gesamtmengen“ die Mengen alkoholischer Getränke, die die Bedingungen von Artikel 23 Absatz 2 des Vertrages erfüllen und im Hinblick auf ihren Verkauf zum menschlichen Verbrauch die Erzeugungs- und Lageranlagen endgültig verlassen haben;

d)

als „Unterkontrollstellung“ die Unterstellung des Getreides, das zur Herstellung der in Artikel 2 genannten alkoholischen Getränke bestimmt ist, unter eine Zollkontrolle oder eine gleichwertige Garantien bietende Verwaltungskontrolle.

Artikel 4

(1)   Die Erstattung wird für die unter Kontrolle gestellten und von den Anspruchsberechtigten während eines bestimmten Destillationszeitraums destillierten Getreidemengen gewährt, auf die ein Koeffizient angewendet wird, der jährlich für jeden der betreffenden Mitgliedstaaten festgesetzt wird und auf jeden interessierten Anspruchsberechtigten anwendbar ist. Dieser Koeffizient drückt das Verhältnis zwischen der ausgeführten Gesamtmenge und der vermarkteten Gesamtmenge des betreffenden alkoholischen Getränks auf der Grundlage der festgestellten Tendenz der mengenmäßigen Entwicklung während der Anzahl Jahre aus, die der durchschnittlichen Reifezeit des betreffenden alkoholischen Getränks entspricht.

Für die Bestimmung der destillierten Getreidemengen und des Koeffizienten bleiben die Mengen, die Gegenstand des aktiven Veredelungsverkehrs sind, außer Betracht.

Bei der Berechnung des Koeffizienten wird außerdem die Bestandsveränderung bei einem der betreffenden alkoholischen Getränke berücksichtigt.

Der Koeffizient kann entsprechend der verwendeten Getreideart unterschiedlich festgesetzt werden.

(2)   Die zuständigen Stellen verfolgen regelmäßig die Entwicklung des Ausfuhrvolumens sowie die Bestandsentwicklung.

Artikel 5

Der Koeffizient gemäß Artikel 4 Absatz 1 wird jährlich vor dem 1. Juli festgesetzt.

Er gilt vom 1. Oktober bis zum 30. September des darauf folgenden Jahres.

Er wird nach Maßgabe der Angaben festgesetzt, die von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember der der Festsetzung des Koeffizienten vorausgehenden Jahre übermittelt worden sind.

Artikel 6

(1)   Der anwendbare Erstattungssatz ist der nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 festgesetzte Satz.

(2)   Der Erstattungssatz bzw. der landwirtschaftliche Umrechnungskurs ist der am Tag der Unterkontrollstellung des Getreides geltende Satz bzw. Kurs.

Für die Mengen, die in jedem auf den Destillationszeitraum der Unterkontrollstellung folgenden steuerlichen Destillationszeitraum destilliert werden, gilt jedoch der am ersten Tag jedes steuerlichen Destillationszeitraums geltende Satz bzw. Kurs.

Artikel 7

(1)   Wenn die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Verhältnisse auf bestimmten Märkten es erfordern, kann die Erstattung für bestimmte Bestimmungen gestrichen werden.

(2)   Wird die Erstattung in Anwendung von Absatz 1 gestrichen oder wird sie wiedereingeführt oder werden wegen Anwendung einer Beitrittsakte oder von bilateralen Abkommen für bestimmte Märkte keine Ausfuhrerstattungen mehr gewährt, ist der in Artikel 4 Absatz 1 genannte Koeffizient anzupassen. Eine solche Anpassung betrifft die Nichtberücksichtigung oder Berücksichtigung von Mengen, die nach Märkten ausgeführt werden, für welche die Erstattung nicht mehr gewährt bzw. wiedereingeführt wird, bei den ausgeführten Gesamtmengen, die zur Berechnung des genannten Koeffizienten zugrunde gelegt werden. Der angepasste Koeffizient gilt ab dem ersten Tag des für die Destillation festgelegten und nach Änderung der Erstattungsfähigkeit der betreffenden Märkte beginnenden Steuerjahres.

Artikel 8

Für die Zwecke dieser Verordnung kann Getreide durch Malz ersetzt werden.

In diesem Fall beträgt der Koeffizient für die Umrechnung von Malz in Gerste 1,30.

Handelt es sich jedoch bei dem unter Kontrolle gestellten Malz um Grünmalz mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 43 bis 47 %, so beträgt der Koeffizient für die Umrechnung von Grünmalz in Malz mit 7 % Feuchtigkeit 0,57.

Artikel 9

(1)   Der Anspruchsberechtigte der Erstattung muss ein in der Gemeinschaft niedergelassener Brenner sein.

(2)   Der Brenner übermittelt den zuständigen Behörden vor dem Beginn jedes steuerlichen Destillationszeitraums eine Erklärung, die alle zur Berechnung der Erstattung erforderlichen Angaben enthält, insbesondere:

a)

die Bezeichnung des Getreides oder Malzes nach der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach einheitlichen Partien;

b)

das Eigengewicht der Erzeugnisse und den Feuchtigkeitsgehalt, aufgeschlüsselt nach allen in Buchstabe a genannten Partien;

c)

die Bestätigung, dass das Getreide die Bedingungen von Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags erfüllt;

d)

seinen Lager- und Destillationsort.

Während des steuerlichen Destillationszeitraums kann diese Erklärung dem Verlauf der Destillation entsprechend fortgeschrieben werden, um den tatsächlich destillierten höheren oder geringeren Mengen Rechnung zu tragen.

(3)   Nach jedem steuerlichen Destillationszeitraum legt der Brenner den zuständigen Stellen eine nachstehend „Destillationserklärung“ genannte Erklärung vor, in der der Marktbeteiligte bestätigt, dass er das in der Erklärung gemäß Absatz 2 genannte Getreide während des betreffenden Destillationszeitraums im Hinblick auf die Herstellung eines der betreffenden alkoholischen Getränke destilliert hat, und in der er die gewonnene Menge destillierter Erzeugnisse angibt. Diese Erklärung wird von den die Unterkontrollstellung durchführenden Behörden bestätigt.

(4)   Die Erstattung wird gezahlt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Getreide unter Kontrolle gestellt und destilliert worden ist.

(5)   Das für die Zahlung der Erstattung zu berücksichtigende Gewicht ist das Eigengewicht des Getreides, wenn sein Feuchtigkeitsgehalt bis zu 15 % beträgt. Liegt der Feuchtigkeitsgehalt des verwendeten Getreides zwischen 15 und 16 %, so wird für die Zahlung das um 1 % gekürzte Eigengewicht berücksichtigt. Liegt der Feuchtigkeitsgehalt des verwendeten Getreides zwischen 16 und 17 %, so beträgt die Kürzung 2 %. Übersteigt der Feuchtigkeitsgehalt des verwendeten Getreides 17 %, so wird die Erstattung für jeden Feuchtigkeitsgrad über 15 % um jeweils 2 % gekürzt.

Bei Malz mit Ausnahme des in Artikel 8 genannten Grünmalzes ist das für die Zahlung zu berücksichtigende Gewicht das Eigengewicht des Malzes, wenn sein Feuchtigkeitsgehalt bis zu 7 % beträgt. Liegt der Feuchtigkeitsgehalt des verwendeten Malzes zwischen 7 und 8 %, so wird für die Zahlung das um 1 % gekürzte Eigengewicht berücksichtigt. Übersteigt der Feuchtigkeitsgehalt des Malzes 8 %, so wird die Erstattung für jeden Feuchtigkeitsgrad über 7 % um jeweils 2 % gekürzt.

Als Bezugsverfahren der Gemeinschaft zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Getreide und Malz, die zur Herstellung der in dieser Verordnung genannten alkoholischen Getränke bestimmt sind, ist das in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission (10) beschriebene Verfahren zu verwenden.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um zu überprüfen, dass die in Artikel 9 genannten Erklärungen sowie die Angaben über die Beschau des Getreides, das Destillationsverfahren und die Verwendung des gewonnenen Destillationserzeugnisses der Wahrheit entsprechen.

Artikel 11

(1)   Die Nebenerzeugnisse der Verarbeitung werden von der Kontrolle freigestellt, wenn sichergestellt ist, dass sie die bei der Destillation gewöhnlich anfallenden Mengen an Nebenerzeugnissen nicht überschreiten.

(2)   Keine Erstattung wird gewährt, wenn das Getreide oder das Malz nicht gesund und handelsüblich sind.

Artikel 12

(1)   Die Erstattung wird von dem Mitgliedstaat gezahlt, in dem die in Artikel 9 genannten Erklärungen angenommen wurden.

(2)   Der Betrag wird nur auf schriftlichen Antrag des Marktbeteiligten gezahlt. Die Mitgliedstaaten können hierfür einen besonderen Vordruck vorschreiben.

(3)   Außer im Fall höherer Gewalt müssen die Unterlagen für die Gewährung der Erstattungen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag eingehen, an dem die die Unterkontrollstellung durchführenden Behörden die Destillationserklärung angenommen haben; andernfalls wird keine Erstattung gewährt.

(4)   Wird ein gemäß Artikel 7 Absatz 2 angepasster Koeffizient festgesetzt, ist eine ab seiner Anwendung unrechtmäßig gewährte Erstattung vom begünstigten Ausführer zurückzuzahlen.

Artikel 13

(1)   Für die Zwecke des Artikels 4 muss der Nachweis erbracht werden, dass die Mengen alkoholischer Getränke, welche die Bedingungen von Artikel 23 Absatz 2 des Vertrages erfüllen, ausgeführt worden sind.

(2)   Die einschlägigen Nachweise sind die in der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehenen Nachweise.

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten als Ausfuhr

a)

die Ausfuhr im Sinne der Artikel 161 und 162 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92

und

b)

die Lieferungen an die in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannten Bestimmungen.

(4)   Waren, die in ein gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zugelassenes Vorratslager verbracht worden sind, gelten ebenfalls als ausgeführt. Für Waren, die in solche Vorratslager verbracht worden sind, gelten die Artikel 40 bis 43 der genannten Verordnung entsprechend.

Artikel 14

(1)   Die alkoholischen Getränke gelten buchmäßig als an dem Tag ausgeführt, an dem die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt worden sind.

(2)   Die bei Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten vorgelegte Erklärung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

a)

die Bezeichnung der alkoholischen Getränke nach der Kombinierten Nomenklatur;

b)

die in Liter reinem Alkohol ausgedrückte Menge der auszuführenden alkoholischen Getränke;

c)

die Zusammensetzung der alkoholischen Getränke oder einen Hinweis auf diese Zusammensetzung, der es erlaubt, die verwendete Getreideart zu bestimmen;

d)

den Erzeugermitgliedstaat.

(3)   Wird das alkoholische Getränk aus verschiedenen Getreidearten gewonnen und entsteht es durch eine spätere Mischung, so genügt es zur Anwendung von Absatz 2 Buchstabe c, dies in der Erklärung zu vermerken.

Artikel 15

(1)   Damit eine Menge alkoholischer Getränke als ausgeführt verbucht werden kann, sind die Nachweise gemäß Artikel 13 binnen sechs Monaten nach dem Tag der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten bei den bezeichneten Behörden vorzulegen.

(2)   Falls diese Nachweise innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht vorgelegt werden können, obwohl der Ausführer alle erforderlichen Schritte unternommen hat, können ihm Fristverlängerungen eingeräumt werden; die zusätzlichen Fristen dürfen insgesamt sechs Monate nicht überschreiten.

Wird der Nachweis der Ausfuhr jedoch außerhalb der Fristen erbracht, die eine Berücksichtigung bei den im selben Kalenderjahr getätigten Ausfuhren erlauben, so wird diese Ausfuhr zusammen mit den im folgenden Kalenderjahr durchgeführten Ausfuhren verbucht.

Artikel 16

(1)   Wird das gemeinschaftliche Versandverfahren angewendet, so werden die in Artikel 13 Absatz 1 genannten Getränke dem externen Versandverfahren unterstellt.

(2)   Im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gelten die in Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten alkoholischen Getränke als Waren, bei denen die Ausfuhrzollförmlichkeiten für die Gewährung der Ausfuhrerstattungen erfüllt worden sind. Diese Getränke können nur in den freien Verkehr verbracht werden, wenn ein der gezahlten Ausfuhrerstattung entsprechender Betrag zurückgezahlt wird.

Artikel 17

Bei Anwendung von Artikel 7 muss außerdem der Nachweis erbracht werden, dass die betreffenden alkoholischen Getränke die Bestimmung erreicht haben, für welche die Erstattung festgesetzt wurde.

In diesem Fall ist der Nachweis für die Einfuhr in ein Drittland, für das die Erstattung gilt, der Nachweis gemäß den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999.

Artikel 18

(1)   Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission Name und Anschrift der für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen Stellen mit.

(2)   Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 16. Juli eines jeden Jahres folgende Angaben mit:

a)

nach der Kombinierten Nomenklatur aufgeschlüsselt die Getreide- und Malzmengen, die die Bedingungen von Artikel 23 Absatz 2 des Vertrages erfüllen und in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres destilliert worden sind;

b)

nach der Kombinierten Nomenklatur aufgeschlüsselt die Getreide- und Malzmengen, die im selben Zeitraum dem aktiven Veredelungsverkehr unterworfen worden sind;

c)

die nach den Kategorien gemäß Artikel 19 aufgeschlüsselten Mengen alkoholischer Getränke gemäß Artikel 2, die ausgeführten Mengen und diejenigen Mengen, die im selben Zeitraum vermarktet worden sind;

d)

die nach den Kategorien gemäß Artikel 19 aufgeschlüsselten, im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs gewonnenen Mengen, die im selben Zeitraum nach Drittländern versandt worden sind;

e)

die am 31. Dezember des Vorjahres gelagerten Mengen alkoholischer Getränke sowie die im selben Zeitraum gewonnenen Mengen.

(3)   Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission alljährlich vor dem 16. Oktober, 16. Januar und 16. April die den Kalendervierteljahren entsprechenden verfügbaren Angaben gemäß den Buchstaben a bis d mit.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf ihren Antrag hin außerdem die Angaben mit, die zur Anpassung des Koeffizienten gemäß Artikel 7 Absatz 2 benötigt werden.

Artikel 19

Zur Anwendung von Artikel 18

a)

gilt „Grain Whisky“ als Erzeugnis, das aus Malz und Getreide gewonnen wird;

b)

gilt „Malt Whisky“ als Erzeugnis, das ausschließlich aus Malz gewonnen wird;

c)

gilt „Irish Whiskey Kategorie A“ als Erzeugnis, das aus Malz und Getreide gewonnen wird, wobei der Malzanteil weniger als 30 % beträgt;

d)

gilt „Irish Whiskey Kategorie B“ als Erzeugnis, das aus Gerste und Malz gewonnen wird, wobei der Malzanteil mindestens 30 % beträgt;

e)

wird der Anteil der verschiedenen Getreidearten, die zur Herstellung der in Artikel 14 Absatz 3 genannten alkoholischen Getränke verwendet werden, unter Berücksichtigung der Gesamtmenge der verschiedenen Getreidearten festgesetzt, die zur Herstellung der in Artikel 2 genannten alkoholischen Getränke verwendet werden.

Artikel 20

Die Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 21

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2006

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/2000 (ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 29).

(4)  Siehe Anhang I.

(5)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

(6)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5).

(7)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).

(8)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

(9)  ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1.

(10)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31.


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 der Kommission

(ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6)

Verordnung (EG) Nr. 3098/94 der Kommission

(ABl. L 328 vom 20.12.1994, S. 12)

Verordnung (EG) Nr. 1633/2000 der Kommission

(ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 29)


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 2825/93

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13 Absätze 1 und 2

Artikel 13 Absätze 1 und 2

Artikel 13 Absatz 3 Einleitungssatz

Artikel 13 Absatz 3 Einleitungssatz

Artikel 13 Absatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 13 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 20

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 21

Artikel 21 Absatz 2

Anhang I

Anhang II


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