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Document 22006D0073

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2006 vom 2. Juni 2006 zur Änderung des Protokolls 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

ABl. L 245 vom 7.9.2006, p. 44–44 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 335M vom 13.12.2008, p. 443–445 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/73/oj

7.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 245/44


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 73/2006

vom 2. Juni 2006

zur Änderung des Protokolls 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/2006 vom 10. März 2006 (1) geändert.

(2)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die Entscheidung Nr. 2113/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 zur Änderung der Entscheidung Nr. 2256/2003/EG im Hinblick auf eine Verlängerung des Programms bis 2006 zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und Beobachtung der Einführung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) (2) auszudehnen.

(3)

Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2006 zu ermöglichen –

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Protokoll 31 des Abkommens wird in Artikel 2 Absatz 5 neunter Gedankenstrich (Entscheidung Nr. 2256/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32005 D 2113: Entscheidung Nr. 2113/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 34)“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (3).

Er gilt ab 1. Januar 2006.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

R. WRIGHT


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 58.

(2)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 34.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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