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Document 32006L0072
Commission Directive 2006/72/EC of 18 August 2006 amending for the purposes of adapting to technical progress Directive 97/24/EC of the European Parliament and of the Council on certain components and characteristics of two or three-wheel motor vehicles (Text with EEA relevance)
Richtlinie 2006/72/EG der Kommission vom 18. August 2006 zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 2006/72/EG der Kommission vom 18. August 2006 zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 227 vom 19.8.2006, p. 43–45
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 314M vom 1.12.2007, p. 181–183
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015; Aufgehoben durch 32013R0168
19.8.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 227/43 |
RICHTLINIE 2006/72/EG DER KOMMISSION
vom 18. August 2006
zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17,
gestützt auf die Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (2), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 97/24/EG ist eine Einzelrichtlinie im Rahmen des durch die Richtlinie 2002/24/EG festgelegten EG-Typgenehmigungsverfahrens. |
(2) |
Mit der Richtlinie 2002/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 zur Verminderung der Schadstoffemissionen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG (3) wurden für zweirädrige Kraftfahrzeuge neue, in zwei Stufen wirksam werdende Emissionsgrenzwerte eingeführt. |
(3) |
Die Globale Technische Regelung (GTR) Nr. 2 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) mit dem Titel „Measurement procedure for two wheeled motorcycles equipped with a positive or compression ignition engine with regard to the emissions of gaseous pollutants, CO2 emissions and fuel consumption“ wurde verabschiedet, um einen Weltmarkt für Krafträder zu schaffen. Mit ihr soll das Emissionsprüfverfahren für die Typgenehmigung von Krafträdern weltweit vereinheitlicht werden. Zudem ist sie an den jüngsten technischen Fortschritt angepasst und berücksichtigt die Besonderheiten von Krafträdern. |
(4) |
Nach Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 2002/51/EG sollte das Prüfverfahren nach der GTR Nr. 2 zusammen mit neuen Grenzwerten eingeführt werden. Dieses Prüfverfahren sollte als ein dem Hersteller frei gestelltes alternatives Typgenehmigungsverfahren für die zweite verbindliche Stufe der Richtlinie 2002/51/EG eingeführt werden. Die neuen Grenzwerte sollten der zweiten verbindlichen Stufe der Richtlinie 2002/51/EG entsprechen. So kommt es zu keiner Lockerung der Emissionsschutzanforderungen an Krafträder. |
(5) |
Daher sollte die Richtlinie 97/24/EG entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG des Rates (4) eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Kapitel 5 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Juli 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Vorschriften bei.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2007 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. August 2006
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/30/EG der Kommission (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17).
(2) ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/27/EG der Kommission (ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 7).
(3) ABl. L 252 vom 20.9.2002, S. 20.
(4) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/40/EG der Kommission (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12).
ANHANG
Kapitel 5 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Abschnitt 2.2.1.1 wird folgender Absatz hinzugefügt: „Dem Hersteller ist es freigestellt, bei Krafträdern alternativ zum oben genannten Prüfverfahren das Prüfverfahren nach der Globalen Technischen Regelung (GTR) Nr. 2 (1) der UN/ECE anzuwenden. Wird das Verfahren nach der GTR Nr. 2 verwendet, muss das Fahrzeug die Emissionsgrenzwerte von Zeile C der Tabelle in Abschnitt 2.2.1.1.5 sowie alle übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie, ausgenommen die Abschnitte 2.2.1.1.1 bis 2.2.1.1.4 dieses Anhangs, einhalten. (1) Globale Technische Regelung Nr. 2 der UN/ECE mit dem Titel ‚Measurement procedure for two wheeled motorcycles equipped with a positive or compression ignition engine with regard to the emissions of gaseous pollutants, CO2 emissions and fuel consumption‘ (ECE/TRANS/180/Add2 vom 30. August 2005).“" |
2. |
In Abschnitt 2.2.1.1.5 wird unter dem Titel „Grenzwerte für (zweirädrige) Krafträder für die Typgenehmigungen und die Übereinstimmung der Produktion“ nach Zeile B folgende Zeile C eingefügt:
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