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Document 32006R1250

Verordnung (EG) Nr. 1250/2006 der Kommission vom 18. August 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen

ABl. L 227 vom 19.8.2006, p. 23–37 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 338M vom 17.12.2008, p. 441–462 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1250/oj

19.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 1250/2006 DER KOMMISSION

vom 18. August 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 145,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission (2) enthält die Durchführungsvorschriften zu den in Titel IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen gekoppelten Beihilfen sowie zur Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der genannten Verordnung und im Rahmen der Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 10 der genannten Verordnung.

(2)

In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist festgelegt, welche Daten die Mitgliedstaaten der Kommission zu welchen Zeitpunkten übermitteln müssen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 sind auch zusätzliche Angaben zu den verschiedenen Beihilferegelungen zu übermitteln. Einfachheitshalber ist klarzustellen, welche Angaben der Kommission im Laufe des Jahres zuzusenden sind.

(3)

In Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wird „Flächenstilllegung“ als die Brachlegung von Flächen, für die Flächenzahlungen im Sinne des Artikels 108 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt werden können, definiert. Um sicherzustellen, dass diese Definition alle Stilllegungsregelungen abdeckt, die unter Artikel 107 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fallen, ist der Anwendungsbereich dieser Definition über Absatz 1 von Artikel 107 hinaus zu erweitern.

(4)

Gemäß Artikel 171cj der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wird das Tabakgewicht, nach dem sich die Beihilfe berechnet, angepasst, wenn der Feuchtigkeitsgehalt von dem in Anhang XXVIII der genannten Verordnung für die betreffende Sorte festgesetzten Wert abweicht. Diese Werte sind anzupassen, um den mit Hilfe der betreffenden Mitgliedstaaten ermittelten korrekten Feuchtigkeitsgehalt zu berücksichtigen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Mitteilungen

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege folgende Daten:

a)

bis spätestens 1. September des betreffenden Jahres:

i)

die Gesamtfläche, für die die Beihilfe beantragt wurde, im Fall der folgenden Beihilfen:

spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

kulturspezifische Zahlung für Reis gemäß Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, aufgeschlüsselt nach Indica- und Japonica-Sorten,

Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, aufgeschlüsselt nach Katgeorien von Schalenobstbäumen,

Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Flächenzahlung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, nach Grundflächen gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung und in dem in Anhang IX der vorliegenden Verordnung beschriebenen standardisierten Format,

kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Artikel 110a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Beihilfe für Olivenhaine gemäß Artikel 110g der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, nach Kategorien,

Flächenbeihilfe für Hopfen gemäß Artikel 110n der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

ii)

die Gesamtmenge, für die die Beihilfe beantragt wurde, im Fall der folgenden Beihilfen:

Milchprämie gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Ergänzungszahlungen für Milcherzeuger gemäß Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

iii)

die Gesamtzahl der Anträge im Fall der Schaf- und Ziegenprämien gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unter Verwendung der Formblätter nach dem Muster in Anhang XI der vorliegenden Verordnung;

b)

bis spätestens 15. Oktober des betreffenden Jahres die insgesamt festgestellte Fläche im Fall folgender Beihilfen:

Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

c)

bis spätestens 15. November des betreffenden Jahres:

i)

die insgesamt festgestellte Fläche, die zur Berechnung des Verringerungskoeffizienten verwendet wird, im Fall folgender Beihilfen:

spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

kulturspezifische Zahlung für Reis gemäß Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, aufgeschlüsselt nach Indica- und Japonica-Sorten, sowie die detaillierten Angaben nach Reissorten und nach Grundflächen und Teilgrundflächen unter Verwendung des Formblatts nach dem Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung,

Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, aufgeschlüsselt nach Kategorien von Schalenobstbäumen,

Flächenzahlung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, nach den in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegten Grundflächen und in dem in Anhang IX der vorliegenden Verordnung beschriebenen standardisierten Format,

kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Artikel 110a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Beihilfe für Olivenhaine gemäß Artikel 110g der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, nach Kategorien,

Flächenbeihilfe für Hopfen gemäß Artikel 110n der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

ii)

die insgesamt festgestellte Menge, die zur Berechnung des Verringerungskoeffizienten verwendet wird, im Fall der Milchprämie gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

iii)

die insgesamt festgestellte Menge im Fall folgender Beihilfen:

Ergänzungszahlungen für Milcherzeuger gemäß Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Tabakbeihilfe gemäß Artikel 110j der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, aufgeschlüsselt nach den in Anhang XXV der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Tabaksorten;

iv)

die Höhe der für jede Olivenhainkategorie zu gewährenden Hektarbeihilfe im Fall der Beihilfe für Olivenhaine gemäß Artikel 110g der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

d)

bis spätestens 31. März des darauf folgenden Jahres den indikativen Beihilfebetrag je kg im Fall der Tabakbeihilfe gemäß Artikel 110j der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, aufgeschlüsselt nach den in Anhang XXV der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Tabaksorten und gegebenenfalls nach Güteklassen;

e)

bis spätestens 31. Juli des darauf folgenden Jahres:

i)

die Gesamtfläche, für die die Beihilfe tatsächlich ausgezahlt wurde, im Fall folgender Beihilfen:

spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

kulturspezifische Zahlung für Reis gemäß Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, aufgeschlüsselt nach Indica- und Japonica-Sorten,

Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, aufgeschlüsselt nach Kategorien von Schalenobstbäumen,

Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Flächenzahlung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, nach den in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegten Grundflächen und in dem in Anhang IX der vorliegenden Verordnung beschriebenen standardisierten Format,

kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Artikel 110a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Beihilfe für Olivenhaine gemäß Artikel 110g der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, nach Kategorien,

Flächenbeihilfe für Hopfen gemäß Artikel 110n der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

ii)

die Gesamtmenge, für die die Beihilfe tatsächlich ausgezahlt wurde, im Fall folgender Beihilfen:

Beihilfe für Stärkekartoffeln (in Stärkeäquivalent) gemäß Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Milchprämie gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Ergänzungszahlungen für Milcherzeuger gemäß Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Saatgutbeihilfe gemäß Artikel 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, aufgeschlüsselt nach den in Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgelisteten Saatgutsorten,

Tabakbeihilfe gemäß Artikel 110j der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, aufgeschlüsselt nach den in Anhang XXV der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Tabaksorten und nach Güteklassen,

Übergangszahlungen für Zucker gemäß Artikel 110p der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

iii)

den endgültigen Beihilfebetrag je kg im Fall der Tabakbeihilfe gemäß Artikel 110j der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, aufgeschlüsselt nach den in Anhang XXV der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Tabaksorten und gegebenenfalls nach Güteklassen;

iv)

die Gesamtzahl der ausgezahlten Schaf- und Ziegenprämien gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unter Verwendung der Formblätter nach dem Muster in Anhang XII der vorliegenden Verordnung.

(2)   In den Mitteilungen gemäß Absatz 1 sind die Flächen in Hektar mit zwei Dezimalstellen, die Mengen in Tonnen mit drei Dezimalstellen und die Zahl der Anträge ohne Dezimalstellen anzugeben.

(3)   Wenn sich die unter Absatz 1 verlangten Angaben ändern, insbesondere aufgrund von Kontrollen, Berichtigungen oder Anpassungen älterer Zahlen, so wird die auf den neuesten Stand gebrachte Fassung innerhalb eines Monats nach der Änderung an die Kommission übermittelt.“

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Koeffizient für die Verringerung der Fläche in den Fällen gemäß Artikel 75, Artikel 78 Absatz 2, Artikel 82, Artikel 85, Artikel 89 Absatz 2, Artikel 98, Artikel 143 und Artikel 143b Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bzw. der Koeffizient für die Verringerung der Mengen sowie die objektiven Kriterien im Fall gemäß Artikel 95 Absatz 4 der genannten Verordnung werden bis spätestens 15. November des betreffenden Jahres auf der Grundlage der gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung übermittelten Angaben festgesetzt.“

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

3.

Artikel 14 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 1. September das Verzeichnis der im nationalen Katalog eingetragenen Sorten, eingeteilt nach den in Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates (3) festgelegten Kriterien, im Falle von Änderungen des Verzeichnisses.

(2)   Für Französisch-Guayana werden die Angaben zu den Flächen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i unter Zugrundelegung des Durchschnitts der in den beiden Anbauzyklen eingesäten Flächen gemäß Artikel 12 Absatz 2 mitgeteilt.

4.

Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitteilungen enthalten insbesondere folgende Angaben:

a)

die Anbauflächen für die einzelnen Arten von Rohstoffen,

b)

die Mengen der einzelnen Arten von Rohstoffen und der gewonnenen Enderzeugnisse.“

5.

In Artikel 62 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

„Zur Anwendung von Artikel 102 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestimmen und teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 1. September des Wirtschaftsjahres, für das die Flächenzahlung beantragt wird, Folgendes mit:“.

6.

Artikel 64 erhält folgende Fassung:

„Artikel 64

Definition

Für die Zwecke von Artikel 107 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bedeutet ‚Flächenstilllegung‘ die Brachlegung von Flächen, für die Flächenzahlungen im Sinne des Artikels 108 der genannten Verordnung gewährt werden können.“

7.

Artikel 69 erhält folgende Fassung:

„Artikel 69

Mitteilungen

Werden die Flächen gemäß Artikel 59 und Artikel 60 überschritten, so legt der betreffende Mitgliedstaat den endgültigen Überschreitungssatz unverzüglich und bis spätestens 15. November des betreffenden Jahres fest und teilt diesen der Kommission bis spätestens 1. Dezember des betreffenden Jahres mit. Die Angaben, die für die Berechnung des Prozentsatzes einer Grundflächenüberschreitung dienen, werden nach dem Schema in Anhang VI zugeleitet.“

8.

Artikel 76 erhält folgende Fassung:

„Artikel 76

Mitteilung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 31. Oktober die Änderungen in der Liste der Gebiete für Wandertierhaltung gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bzw. gemäß Artikel 73 der vorliegenden Verordnung.“

9.

Artikel 84 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar jedes Jahres mit, welche Änderungen an dem Teil der übertragenen Prämienansprüche vorgenommen wurden, der in Übereinstimmung mit Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 an die nationale Reserve zurückgeht, und gegebenenfalls welche Maßnahmen im Rahmen von Artikel 117 Absatz 3 derselben Verordnung getroffen wurden.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unter Verwendung der Tabelle nach dem Muster in Anhang XIII jährlich bis spätestens 30. April Angaben über“.

ii)

Buchstabe e wird gestrichen.

10.

Artikel 106 erhält folgende Fassung:

„Artikel 106

Mitteilung

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich vor dem 1. Januar Folgendes mit:

a)

mögliche Änderungen des Verfahrens zur Berechnung der Kürzung gemäß Artikel 127 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

b)

gegebenenfalls vorgenommene Änderungen der Maßnahmen gemäß Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unter Verwendung der Tabelle nach dem Muster in Anhang XVIII Teil 3 jährlich bis spätestens 31. Juli Angaben über

a)

die Zahl der Prämienansprüche, die im vorangegangenen Kalenderjahr wegen Übertragung von Prämienansprüchen ohne Übertragung des Betriebs ohne Ausgleichszahlung in die nationale Reserve zurückgefallen sind;

b)

die Zahl der nicht genutzten Prämienansprüche gemäß Artikel 109 Absatz 2, die während des vorangegangenen Kalenderjahres der nationalen Reserve zugeführt worden sind;

c)

die Zahl der Prämienansprüche, die in Anwendung von Artikel 128 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im vorangegangenen Kalenderjahr zugeteilt wurden.“

11.

Artikel 131 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

bis spätestens 1. März für das vorangegangene Jahr die Zahl der Kälber, für die die Schlachtprämie beantragt wurde, wobei anzugeben ist, ob die Tiere geschlachtet oder ausgeführt wurden;“.

b)

In Absatz 2 Buchstabe a erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

„bis spätestens 1. Februar für das vorangegangene Jahr:“.

c)

Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

bis spätestens 1. März für das vorangegangene Jahr die Zahl der Rinder (ausgenommen Kälber), für die die Schlachtprämie beantragt wurde, wobei anzugeben ist, ob die Tiere geschlachtet oder ausgeführt wurden;“.

d)

Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

bis spätestens 1. Februar für das vorangegangene Jahr die Zahl der männlichen Rinder, für die die Sonderprämie beantragt wurde, aufgeschlüsselt nach Altersklassen und Tierkategorien (Bullen oder Ochsen);“.

e)

Absatz 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

gegebenenfalls jährlich bis spätestens 1. Februar für das vorangegangene Jahr die Zahl der Tiere, für die die Saisonentzerrungsprämie tatsächlich gewährt wurde, aufgeschlüsselt nach Tieren, für die die Sonderprämie für die erste Altersklasse gewährt wurde, und nach Tieren, für die die Sonderprämie für die zweite Altersklasse gewährt wurde, sowie die jeder der beiden Altersklassen entsprechende Anzahl Tierhalter;“.

12.

Artikel 169 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Mengen der einzelnen Arten von Rohstoffen und der gewonnenen Enderzeugnisse.“

b)

Die Buchstaben c, d und e werden gestrichen.

13.

In Artikel 171ai Absatz 1 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten teilen den Baumwollerzeugern vor dem 31. Januar des betreffenden Jahres Folgendes mit:“.

14.

Artikel 171bd wird gestrichen.

15.

Anhang III erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

16.

Anhang VI erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

17.

Anhang IX erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.

18.

Die Anhänge XI und XII erhalten die Fassung von Anhang IV der vorliegenden Verordnung.

19.

Anhang XIV wird gestrichen.

20.

Anhang XVIII erhält die Fassung von Anhang V der vorliegenden Verordnung.

21.

Anhang XXVIII erhält die Fassung von Anhang VI der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1156/2006 der Kommission (ABl. L 208 vom 29.7.2006, S. 3).

(2)  ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 660/2006 (ABl. L 116 vom 27.4.2006, S. 27).

(3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.“


ANHANG I

„ANHANG III

KULTURSPEZIFISCHE ZAHLUNG FÜR REIS

gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i

Zur Berechnung des Verringerungskoeffizienten verwendete FESTGESTELLTE GESAMTFLÄCHE

ÜBERMITTLUNGSFRIST: 15. NOVEMBER JEDES JAHRES

 

ANTRAGSJAHR:

 

MITGLIEDSTAAT:

(nur für Frankreich) Grundfläche:


Teilfläche

Referenzfläche

(in ha) (1)

Sorte

Festgestellte Gesamtfläche

(in ha) (2)

Bezeichnung der Teilfläche 1

 

Sorte 1

 

Sorte 2

 

Sorte 3

 

 

Insgesamt

 

Bezeichnung der Teilfläche 2

 

Sorte 1

 

Sorte 2

 

Sorte 3

 

 

Insgesamt

 

Bezeichnung der Teilfläche 3

 

Sorte 1

 

Sorte 2

 

Sorte 3

 

 

Insgesamt

 

 

Sorte 1

 

Sorte 2

 

Sorte 3

 

 

Insgesamt

 

Insgesamt

 

 

 


(1)  Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

(2)  Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.“


ANHANG II

„ANHANG VI

gemäß den Artikeln 59, 60 und 69

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ANHANG III

„ANHANG IX

gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Buchstabe c Ziffer i und Buchstabe e Ziffer i

FLÄCHENZAHLUNGEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE KULTURPFLANZEN

Die Angaben werden in Form zusammenhängender Tabellen nach folgendem Muster vorgelegt:

Eine Gruppe von Tabellen enthält die Angaben zu den einzelnen Grundflächenregionen im Sinne von Anhang IV der vorliegenden Verordnung;

eine einzige Tabelle fasst die Angaben für den jeweiligen Mitgliedstaat zusammen.

Die Tabellen werden sowohl in gedruckter Form als auch auf Datenträgern übermittelt.

Anmerkungen

Aus jeder Tabelle muss die Bezeichnung der betreffenden Region ersichtlich sein.

Zeile 1 betrifft nur Hartweizen, für den der Zuschlag gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt werden kann.

Zeile 5 ‚Gemeldete Futterflächen für den Bezug von Rinder- und Schafprämien‘ bezieht sich auf die Flächen gemäß Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Muster

Kulturart

Fläche

(Hektar)

Hartweizen, Artikel 105 Absatz 1

 

Mais (gesonderte Grundfläche)

 

Andere Kulturpflanzen gemäß dem Verzeichnis in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates

 

Freiwillige Flächenstilllegung — Artikel 107 Absatz 6

 

Gemeldete Futterflächen für den Bezug von Rinder- und Schafprämien

 

Insgesamt“

 


ANHANG IV

ANHANG XI

gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii

ANTRÄGE AUF MUTTERSCHAF- UND -ZIEGENPRÄMIEN

ÜBERMITTLUNGSFRIST: 1. SEPTEMBER JEDES JAHRES

 

ANTRAGSJAHR:

 

MITGLIEDSTAAT:


 

Art des weiblichen Tieres

Weibliche Tiere insgesamt

Fleischschaf

Milchschaf

Ziege

Zahl der beantragten Prämien

(Artikel 113 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

 

 

 

 

Zahl der beantragten Zusatzprämien  (1)

(Artikel 114 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

 

 

 

 

ANHANG XII

gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iv

ZAHLUNGEN MUTTERSCHAF- UND -ZIEGENPRÄMIEN

ÜBERMITTLUNGSFRIST: 31. JULI JEDES JAHRES

 

ANTRAGSJAHR:

 

MITGLIEDSTAAT:


 

Art des weiblichen Tieres

Weibliche Tiere insgesamt

Fleischschaf

Milchschaf

Ziege

Zahl der ausgezahlten Prämien

(Tiere)

Zahl der zusätzlichen Zahlungen je Tier  (2)

 

 

 

 

Zahl der Prämienzuschläge  (3)

 

 

 

 

Zahl der Mutterschaf- bzw. Mutterziegenprämien

 

 

 

 


(1)  Gemäß den Artikeln 72 und 73 der vorliegenden Verordnung (benachteiligte Gebiete).

(2)  Soweit Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Anwendung findet (Übergangsfrist).

(3)  Gemäß den Artikeln 72 und 73 dieser Verordnung (benachteiligte Gebiete).


ANHANG V

„ANHANG XVIII

gemäß Artikel 106 Absatz 3 und Artikel 131

ZAHLUNGEN FÜR RINDFLEISCH

 

ANTRAGSJAHR:

 

MITGLIEDSTAAT:

1.   SONDERPRÄMIE

Zahl der Tiere

 

Frist für die Einreichung

Ref.

Erforderliche Angaben

Allgemeine Regelung

Schlachtregelung

Einzige Alterklasse bzw. erste Altersklasse

Zweite Altersklasse

Beide Altersklassen zusammengerechnet

Bullen

Ochsen

Ochsen

Ochsen

Artikel 131 Absatz 4 Buchstabe a

1. Februar 2007

1.2

Zahl der Tiere, für die die Prämie beantragt wurde (ganzes Jahr)

 

 

 

 

Artikel 131 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i

31. Juli 2007

1.3

Zahl der berücksichtigten Tiere (ganzes Jahr)

 

 

 

 

Artikel 131 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii

31. Juli 2007

1.4

Zahl der wegen Anwendung der Höchstgrenze nicht berücksichtigten Tiere

 

 

 

 


Zahl der Erzeuger

 

Frist für die Einreichung

Ref.

Erforderliche Angaben

Allgemeine Regelung

Schlachtregelung

Einzige Alterklasse bzw. erste Altersklasse

Zweite Altersklasse

Beide Altersklassen zusammengerechnet

Beide Altersklassen zusammengerechnet

Artikel 131 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i

31. Juli 2007

1.5

Zahl der Erzeuger, denen die Prämie gewährt wurde

 

 

 

 

2.   SAISONENTZERRUNGSPRÄMIE

 

Frist für die Einreichung

Ref.

Erforderliche Angaben

Einzige Alterklasse bzw. erste Altersklasse

Zweite Altersklasse

Beide Altersklassen zusammengerechnet

Artikel 131 Absatz 6 Buchstabe a

15. September 2006

2.1

Zahl der Tiere, für die die Prämie beantragt wurde

 

 

 

2.2

Zahl der Erzeuger

 

 

 

1. März 2007

2.3

Zahl der berücksichtigten Tiere

 

 

 

2.4

Zahl der Erzeuger

 

 

 

3.   MUTTERKUHPRÄMIE

 

Frist für die Einreichung

Ref.

Erforderliche Angaben

Reine Muttertierbestände

Gemischte Bestände

Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i

1. Februar 2007

3.2

Zahl der Tiere, für die die Prämie beantragt wurde (ganzes Jahr)

 

 

Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i; Artikel 131 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii

31. Juli 2007

3.3

Zahl der berücksichtigten Kühe (ganzes Jahr)

 

 

3.4

Zahl der berücksichtigten Färsen (ganzes Jahr)

 

 

3.5

Zahl der Erzeuger, denen die Prämie gewährt wurde (ganzes Jahr)

 

 

 

 

 

 

Betrag je Tier

 

Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii

31. Juli 2007

3.6

Nationale Prämie

 

 

Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii

31. Juli 2007

3.7

Zahl der wegen Anwendung der nationalen Höchstgrenze nicht berücksichtigten Färsen

 

 

4.   EXTENSIVIERUNGSPRÄMIE

4.1   Anwendung des einheitlichen Besatzdichtefaktors (Artikel 132 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

 

Frist für die Einreichung

Ref.

Erforderliche Angaben

Sonderprämie

Mutterkuhprämie

Milchkühe

Insgesamt

Artikel 131 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i; Artikel 131 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii; Artikel 131 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer iii

31. Juli 2007

4.1.1

Zahl der berücksichtigten Tiere

 

 

 

 

4.1.2

Zahl der Erzeuger, denen die Prämie gewährt wurde

 

 

 

 


4.2   Anwendung der zwei Besatzdichtefaktoren (Artikel 132 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

 

Frist für die Einreichung

Ref.

Erforderliche Angaben

Sonderprämie

Mutterkuhprämie

Milchkühe

Insgesamt

1,4—1,8

< 1,4

1,4—1,8

< 1,4

1,4—1,8

< 1,4

1,4—1,8

< 1,4

Artikel 131 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i; Artikel 131 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii; Artikel 131 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer iii

31. Juli 2007

4.2.1

Zahl der berücksichtigten Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

4.2.2

Zahl der Erzeuger, denen die Prämie gewährt wurde

 

 

 

 

 

 

 

 

5.   VOM BESATZDICHTEFAKTOR AUSGENOMMENE PRÄMIE

 

Frist für die Einreichung

Ref.

Erforderliche Angaben

Tiere

Erzeuger

Artikel 131 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer iv

31. Juli 2007

5

Zahl der Tiere und der Erzeuger, für die bzw. denen die von der Anwendung des Besatzdichtefaktors ausgenommene Prämie gewährt wurde

 

 

6.   SCHLACHTPRÄMIE

Zahl der Tiere

 

Frist für die Einreichung

Ref.

Erforderliche Angaben

Schlachtung

Ausfuhr

Ausgewachsene Tiere

Kälber

Ausgewachsene Tiere

Kälber

Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe a; Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii; Artikel 131 Absatz 3 Buchstabe a

1. März 2007

6.2

Zahl der Tiere, für die die Prämie beantragt wurde (ganzes Jahr)

 

 

 

 

Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i; Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv; Artikel 131 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i

31. Juli 2007

6.3

Zahl der berücksichtigten Tiere (ganzes Jahr)

 

 

 

 

Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii; Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer v; Artikel 131 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii

31. Juli 2007

6.4

Zahl der wegen Anwendung der Höchstgrenze nicht berücksichtigten Tiere

 

 

 

 


Zahl der Erzeuger

 

Frist für die Einreichung

Ref.

Erforderliche Angaben

Schlachtung

Ausfuhr

Ausgewachsene Tiere

Kälber

Ausgewachsene Tiere

Kälber

Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i; Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv; Artikel 131 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i

31. Juli 2007

6.5

Zahl der Erzeuger, denen die Prämie gewährt wurde

 

 

 

 

BETRAG DER TATSÄCHLICH GEZAHLTEN PRÄMIEN

ÜBERMITTLUNGSFRIST: 31. JULI JEDES JAHRES

 

Bis zu 100 % Schlachtprämie (Kälber)

Bis zu 100 % Mutterkuhprämie

Bis zu 40 % Schlachtprämie (andere Rinder als Kälber)

Bis zu 100 % Schlachtprämie (andere Rinder als Kälber)

Bis zu 75 % Sonderprämie

Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Artikel 68 Absatz 1

Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i

Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i

Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii

Tatsächlich gezahlter Betrag in EUR (nach Kürzung gemäß Artikel 139 — Verringerungskoeffizient)“

 

 

 

 

 


ANHANG VI

„ANHANG XXVIII

FEUCHTIGKEITSGEHALT

gemäß Artikel 171cj

Sortengruppe

Feuchtigkeitsgehalt (%)

Toleranz (%)

I.

Flue-cured

16

4

II.   

Light air-cured

Deutschland, Frankreich, Belgien, Österreich, Portugal — Autonome Region Azoren

22

4

Andere Mitgliedstaaten und andere anerkannte Produktionsgebiete Portugals

20

6

III.   

Dark air-cured

Belgien, Deutschland, Frankreich, Österreich

26

4

Andere Mitgliedstaaten

22

6

IV.

Fire-cured

22

4

V.

Sun-cured

16

4

VI.

Basmas

16

4

VII.

Katerini

16

4

VIII.

Klassische Kaba Kulak Elassona, Myrodata Agrinion, Zichnomyrodata

16

4“


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