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Document 32006R1233

    Verordnung (EG) Nr. 1233/2006 der Kommission vom 16. August 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesenen Einfuhrzollkontingents für Schweinefleisch

    ABl. L 225 vom 17.8.2006, p. 14–20 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 338M vom 17.12.2008, p. 428–440 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/07/2007; Aufgehoben durch 32007R0812

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1233/oj

    17.8.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 225/14


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1233/2006 DER KOMMISSION

    vom 16. August 2006

    zur Eröffnung und Verwaltung eines den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesenen Einfuhrzollkontingents für Schweinefleisch

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 (2), genehmigt mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates (3), sieht vor, dass ein landesspezifisches Einfuhrzollkontingent (für die USA) in Höhe von 4 722 Tonnen Schweinefleisch übernommen wird.

    (2)

    Um die Regelmäßigkeit der Einfuhren zu gewährleisten, sollten die dem Einfuhrverfahren unterliegenden Erzeugnismengen über den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni verteilt werden.

    (3)

    Die Verwaltung des Zollkontingents ist anhand von Einfuhrlizenzen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind die Einzelheiten für die Einreichung der Anträge sowie die Angaben in den Anträgen und Lizenzen festzulegen. Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4).

    (4)

    Im Hinblick auf den möglichen Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 empfiehlt es sich, für das erste Quartal 2007 eine andere Frist für die Einreichung der Lizenzanträge festzulegen.

    (5)

    Im Hinblick auf eine wirksame Verwaltung des Zollkontingents ist die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen im Rahmen der genannten Regelung auf 20 EUR je 100 kg festzusetzen. Wegen der Wahrscheinlichkeit von Spekulationsgeschäften mit Schweinefleisch im Rahmen dieses Verfahrens sind für den Zugang der Wirtschaftsbeteiligten klare Vorschriften festzulegen.

    (6)

    Außerdem sind die Lizenzen erst nach einer Prüfungsfrist zu erteilen und die Bewilligungsmengen gegebenenfalls unter Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten zu bestimmen.

    (7)

    Im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten ist vorzusehen, dass der Lizenzantrag nach der Festsetzung des Koeffizienten für die Bewilligungsmengen zurückgezogen werden kann.

    (8)

    Es empfiehlt sich, den Handel darauf hinzuweisen, dass die Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die mit allen in der Gemeinschaft geltenden Veterinärvorschriften übereinstimmen.

    (9)

    Um eine angemessene Verwaltung der Einfuhrregelungen sicherzustellen, braucht die Kommission von den Mitgliedstaaten genaue Angaben zu den tatsächlich eingeführten Mengen. Im Interesse der Klarheit sollten die Mitgliedstaaten für die Übermittlung der Mengen an die Kommission ein und dasselbe Muster verwenden.

    (10)

    Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sollte die in deren Artikel 8 Absatz 4 vorgesehene Toleranz nicht gelten, um sicherzustellen, dass die eingeführte Menge die unter diese Regelung fallende Menge nicht überschreitet.

    (11)

    Für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. September 2006 müssen die Wirtschaftsbeteiligten die Lizenzanträge in den ersten 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung stellen. Daher sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

    (12)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das in Anhang I vorgesehene Einfuhrzollkontingent wird jährlich für die dort aufgeführten Erzeugnisse zu den dort genannten Bedingungen eröffnet.

    Artikel 2

    Das in Anhang I vorgesehene Zollkontingent wird wie folgt gestaffelt:

    25 % für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September,

    25 % für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember,

    25 % für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März,

    25 % für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni.

    Artikel 3

    Für sämtliche Einfuhren in die Gemeinschaft, die im Rahmen des in Artikel 1 genannten Zollkontingents getätigt werden, ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen.

    Artikel 4

    Für die Einfuhrlizenzen im Rahmen des Zollkontingents gemäß Anhang I gilt Folgendes:

    a)

    Der Antragsteller muss eine natürliche oder juristische Person sein, die bei Einreichung der Lizenzanträge der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gegenüber nachweisen kann, dass sie seit mindestens zwölf Monaten eine Handelstätigkeit mit Drittländern im Schweinefleischsektor ausübt.

    b)

    Der Lizenzantrag darf sich nur auf die in Anhang I genannte laufende Nummer beziehen; er darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika beziehen. In diesem Fall sind alle KN-Codes in Feld 16 und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 15 anzugeben.

    c)

    Für die laufende Nummer ist der Lizenzantrag für mindestens 20 Tonnen und höchstens 20 % der Menge zu stellen, die für den Zeitraum gemäß Artikel 2 verfügbar ist.

    d)

    In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland zu vermerken, und das Kästchen „Ja“ ist anzukreuzen, um anzugeben, dass diese Angabe obligatorisch ist.

    e)

    In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist eine der in Anhang II aufgeführten Angaben einzutragen.

    f)

    In Feld 24 der Lizenz ist eine der in Anhang III aufgeführten Angaben einzutragen.

    Unbeschadet Absatz 1 Buchstabe a sind der Einzelhandel oder Gaststätten, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher verkaufen, von dieser Regelung ausgeschlossen.

    Artikel 5

    (1)   Die Lizenzanträge müssen in den ersten sieben Tagen des Monats gestellt werden, der dem jeweiligen Zeitraum gemäß Artikel 2 vorausgeht.

    Für den Zeitraum 1. Juli 2006 bis 30. September 2006 allerdings müssen die Lizenzanträge in den ersten 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden, und für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. März 2007 müssen die Lizenzanträge in den ersten 15 Tagen des Monats Januar 2007 gestellt werden.

    (2)   Lizenzanträge sind nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, dass er für denselben Zeitraum weder in dem Mitgliedstaat der Antragstellung noch in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt hat oder stellen wird, die die Erzeugnisse der in Anhang I genannten laufenden Nummer betreffen.

    Hat ein Antragsteller mehr als einen Antrag für die Erzeugnisse der in Anhang I genannten laufenden Nummer gestellt, so sind alle diese Anträge unzulässig.

    (3)   Einfuhrlizenzen für die in Anhang I genannten Erzeugnisse können nur in Verbindung mit der Leistung einer Sicherheit in Höhe von 20 EUR je 100 kg beantragt werden.

    (4)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission am dritten Arbeitstag nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Antragsfrist die für jedes der betreffenden Erzeugnisse gestellten Anträge. Bei dieser Meldung sind auch die Liste der Antragsteller und eine Übersicht über die beantragten Mengen je Erzeugnis zu übermitteln.

    Diese Mitteilungen, auch die Mitteilung, dass keine Anträge gestellt wurden, müssen für den Fall, dass keine Anträge vorliegen, nach dem Muster des Anhangs IV und für den Fall, dass solche Anträge vorliegen, nach den Mustern der Anhänge IV und V jeweils an dem in Absatz 1 genannten Arbeitstag elektronisch durchgegeben werden.

    (5)   Die Kommission beschließt so bald wie möglich, in welchem Umfang den in Artikel 4 genannten Anträgen stattgegeben werden kann.

    Liegen die Mengen, für welche Lizenzen beantragt wurden, über den verfügbaren Mengen, so legt die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten als Prozentsatz fest, in dessen Höhe die beantragten Mengen bewilligt werden.

    Beträgt dieser Prozentsatz weniger als 5 %, so kann die Kommission die Anträge nicht berücksichtigen; die geleisteten Sicherheiten werden sofort freigegeben.

    (6)   Ein Wirtschaftsbeteiligter kann seinen Lizenzantrag innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgten Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten zurückziehen, wenn die Anwendung dieses Prozentsatzes zur Festsetzung einer Menge von weniger als 20 Tonnen für die laufende Nummer führt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von fünf Tagen nach der Zurücknahme des Lizenzantrags und geben die geleistete Sicherheit sofort frei.

    (7)   Die Kommission bestimmt die Restmenge, die zu der im folgenden Quartal innerhalb desselben Gesamtzeitraums verfügbaren Menge hinzukommt.

    (8)   Die Lizenzen werden schnellstmöglich nach der Beschlussfassung der Kommission erteilt.

    (9)   Die Lizenzen können nur für Erzeugnisse verwendet werden, die mit allen in der Gemeinschaft geltenden Veterinärbestimmungen übereinstimmen.

    (10)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor Ablauf des vierten auf den jeweiligen Jahreszeitraum folgenden Monats aufgeschlüsselt nach KN-Codes die insgesamt in diesem Zeitraum gemäß dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Mengen.

    Alle Mitteilungen, auch Mitteilungen, dass keine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr stattfand, müssen nach dem Muster in Anhang VI erfolgen.

    Artikel 6

    (1)   Zur Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beläuft sich die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen, vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung an gerechnet, auf 150 Tage.

    Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen darf jedoch nicht über das Ende des letzten Zeitraums des Jahres gemäß Artikel 2, für den die Lizenz ausgestellt wurde, hinausgehen.

    (2)   Die aufgrund dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.

    Artikel 7

    Eine Beteiligung an der Ausschöpfung dieses Zollkontingents setzt die Vorlage einer von den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellten Ursprungsbescheinigung gemäß den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (5) voraus. Der Ursprung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften bestimmt.

    Artikel 8

    Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000.

    Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 darf die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingeführte Menge die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. Zu diesem Zweck ist in Feld 19 derselben Lizenz die Ziffer „0“ einzutragen.

    Artikel 9

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2006.

    Artikel 5 gilt jedoch ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. August 2006

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

    (2)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 15.

    (3)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13.

    (4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).

    (5)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


    ANHANG I

    Laufende Nummer

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Anzuwendender Zollsatz

    Gesamtmenge in Tonnen Erzeugnisgewicht ab 1. Juli 2006

    09.4170

    ex 0203 19 55

    ex 0203 29 55

    Kotelettstränge und Schinken, entbeint, frisch, gekühlt oder gefroren

    250 EUR/t

    4 722


    ANHANG II

    Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e

    :

    Spanisch

    :

    Reglamento (CE) no 1233/2006

    :

    Tschechisch

    :

    Nařízení (ES) č. 1233/2006

    :

    Dänisch

    :

    Forordning (EF) nr. 1233/2006

    :

    Deutsch

    :

    Verordnung (EG) Nr. 1233/2006

    :

    Estnisch

    :

    Määrus (EÜ) nr 1233/2006

    :

    Griechisch

    :

    Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1233/2006

    :

    Englisch

    :

    Regulation (EC) No 1233/2006

    :

    Französisch

    :

    Règlement (CE) no 1233/2006

    :

    Italienisch

    :

    Regolamento (CE) n. 1233/2006

    :

    Lettisch

    :

    Regula (EK) Nr. 1233/2006

    :

    Litauisch

    :

    Reglamentas (EB) Nr. 1233/2006

    :

    Ungarisch

    :

    1233/2006/EK rendelet

    :

    Maltesisch

    :

    Regolament (KE) Nru 1233/2006

    :

    Niederländisch

    :

    Verordening (EG) nr. 1233/2006

    :

    Polnisch

    :

    Rozporządzenie (WE) nr 1233/2006

    :

    Portugiesisch

    :

    Regulamento (CE) n.o 1233/2006

    :

    Slowakisch

    :

    Nariadenie (ES) č. 1233/2006

    :

    Slowenisch

    :

    Uredba (ES) št. 1233/2006

    :

    Finnisch

    :

    Asetus (EY) N:o 1233/2006

    :

    Schwedisch

    :

    Förordning (EG) nr 1233/2006


    ANHANG III

    Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f

    :

    Spanisch

    :

    Reducción de los derechos del AAC en virtud del Reglamento (CE) no 1233/2006

    :

    Tschechisch

    :

    SCS cla snížená podle nařízení (ES) č. 1233/2006

    :

    Dänisch

    :

    FTT-toldsats nedsat i henhold til forordning (EF) nr. 1233/2006

    :

    Deutsch

    :

    Ermäßigung des Zollsatzes nach dem GZT gemäß Verordnung (EG) Nr. 1233/2006

    :

    Estnisch

    :

    Ühise tollitariifistiku tollimakse vähendatakse vastavalt määrusele (EÜ) nr 1233/2006

    :

    Griechisch

    :

    Μειωμένος δασμός του κοινού δασμολογίου, όπως προβλέπει ο κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1233/2006

    :

    Englisch

    :

    CCT duties reduced as provided for in Regulation (EC) No 1233/2006

    :

    Französisch

    :

    Droits du TDC réduits conformément au règlement (CE) no 1233/2006

    :

    Italienisch

    :

    Dazi TDC ridotti secondo quanto previsto dal Regolamento (CE) n. 1233/2006

    :

    Lettisch

    :

    KMT nodoklis samazināts, kā noteikts Regulā (EK) Nr. 1233/2006

    :

    Litauisch

    :

    BMT muitai sumažinti, kaip numatyta Reglamente (EB) Nr. 1233/2006

    :

    Ungarisch

    :

    A közös vámtarifában meghatározott vámtételek csökkentése a 1233/2006/EK rendeletnek megfelelően

    :

    Maltesisch

    :

    Dazji TDK imnaqqsa kif previst fir-Regolament (KE) Nru 1233/2006

    :

    Niederländisch

    :

    Invoer met verlaagd GDT-douanerecht overeenkomstig Verordening (EG) nr. 1233/2006

    :

    Polnisch

    :

    Cła pobierane na podstawie WTC, obniżone, jak przewidziano w rozporządzeniu (WE) nr 1233/2006

    :

    Portugiesisch

    :

    Direitos PAC reduzidos em conformidade com o Regulamento (CE) n.o 1233/2006

    :

    Slowakisch

    :

    Clo SCS znížené podľa ustanovení nariadenia (ES) č. 1233/2006

    :

    Slowenisch

    :

    Carine SCT, znižane, kakor določa Uredba (ES) št. 1233/2006

    :

    Finnisch

    :

    Yhteisen tullitariffin mukaiset tullit alennettu asetuksen (EY) N:o 1233/2006 mukaisesti

    :

    Schwedisch

    :

    Tullar enligt gemensamma tulltaxan skall nedsättas i enlighet med förordning (EG) nr 1233/2006


    ANHANG IV

    Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1233/2006

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften — GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

    Referat D.2 — Durchführung marktpolitischer Maßnahmen

    Schweinefleisch

    Antrag auf Einfuhrlizenzen mit ermäßigtem Zollsatz

    USA

    Datum:

    Zeitraum:


     

    Mitgliedstaat:

     

    Absender:

     

    Kontaktperson:

     

    Tel.:

     

    Fax:

     

    Empfänger: AGRI.D.2

     

    Fax: +32 2 292 17 39

     

    E-Mail: AGRI-IMP-PORK@ec.europa.eu


    Laufende Nummer

    Beantragte Menge

    (kg Erzeugnisgewicht)

    09.4170

     


    ANHANG V

    Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1233/2006

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften — GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

    Referat D. 2 — Durchführung marktpolitischer Maßnahmen

    Schweinefleisch

    Antrag auf Einfuhrlizenzen mit ermäßigtem Zollsatz

    USA

    Datum:

    Zeitraum:


    Mitgliedstaat:


    Laufende Nummer

    KN-Code

    Antragsteller

    (Name und Anschrift)

    Beantragte Menge

    (kg Erzeugnisgewicht)

    09.4170

     

     

     


    ANHANG VI

    Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1233/2006

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften — GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

    Referat D.2 — Durchführung marktpolitischer Maßnahmen

    Schweinefleisch

    MITTEILUNG DER TATSÄCHLICHEN EINFUHREN

     

    Mitgliedstaaten:

     

    Anwendung von Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1233/2006

     

    Tatsächlich eingeführte Erzeugnismengen (in kg Erzeugnisgewicht):

     

    Empfänger: AGRI.D.2

     

    Fax: (32-2) 292 17 41

     

    E-Mail: AGRI-IMP-PORK@ec.europa.eu


    Laufende Nummer

    Tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Menge

    Ursprungsland

    09.4170

     

    USA


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