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Document 32006R1067

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1067/2006 des Rates vom 27. Juni 2006 zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

ABl. L 194 vom 14.7.2006, p. 3–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 76M vom 16.3.2007, p. 67–67 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1067/oj

14.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/3


VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1067/2006 DES RATES

vom 27. Juni 2006

zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 13,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65 und 82 sowie die Anhänge VII, XI und XIII des Statuts sowie Artikel 20 Absatz 1, Artikel 64 und Artikel 92 der Beschäftigungsbedingungen,

auf Vorschlag der Kommission,

in der Erwägung nachstehenden Grundes:

Von Juni bis Dezember 2005 haben sich die Lebenshaltungskosten in Litauen stark erhöht; daher sollten die Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten angeglichen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 wird der Berichtigungskoeffizient, der gemäß Artikel 64 des Statuts auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten mit dienstlicher Verwendung in einem der nachstehend aufgeführten Länder oder Dienstorte angewandt wird, wie folgt festgesetzt:

Litauen 80,1.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2104/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 7).


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