Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006D0447

    2006/447/EG: Beschluss der Kommission vom 31. Mai 2006 zur Änderung des Beschlusses 2005/436/EG hinsichtlich des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zum Treuhandfonds 911100MTF/INT/003/EWG (TFEU 970089129) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2076)

    ABl. L 176 vom 30.6.2006, p. 105–106 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 945–946 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/447/oj

    30.6.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 176/105


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 31. Mai 2006

    zur Änderung des Beschlusses 2005/436/EG hinsichtlich des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zum Treuhandfonds 911100MTF/INT/003/EWG (TFEU 970089129)

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2076)

    (2006/447/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf die Artikel 12 und 13,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit dem Beschluss 2005/436/EG der Kommission vom 13. Juni 2005 über die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) insbesondere bei Maßnahmen der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (2) wurde der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zu dem Treuhandfonds 911100MTF/INT/003/EWG (TFEU 970089129), nachstehend „Treuhandfonds“ genannt, auf einen Höchstbetrag von 4 500 000 EUR für einen Zeitraum von vier Jahren festgesetzt.

    (2)

    Gemäß dem Beschluss 2005/436/EG wurde am 1. September 2005 zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen ein Durchführungsabkommen über die Verwendung und die Verwaltung des Treuhandfonds geschlossen.

    (3)

    In Anbetracht des Auftretens neuer Virustopotypen und Virusstämme und der Verschlechterung der Kontrollmaßnahmen in bestimmten Regionen sowie der durch das gleichzeitige Auftreten der aviären Influenza bedingten Verschärfung der Situation muss die Gemeinschaft in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (EUFMD) und mit Hilfe des Treuhandfonds Vorbereitungen für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, einschließlich Notimpfaktionen in benachbarten Ländern, treffen.

    (4)

    Der Beitrag der Gemeinschaft zum Treuhandfonds sollte daher um 3 500 000 EUR auf 8 000 000 EUR für einen Zeitraum von vier Jahren aufgestockt werden.

    (5)

    Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Änderungen am Durchführungsabkommen vorzunehmen, die erforderlich werden, um der Anpassung des Betrags Rechnung zu tragen.

    (6)

    Der Beschluss muss rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 gelten, damit die Gemeinschaft ihren Verpflichtungen für einen Zeitraum von vier Jahren, von diesem Tag an gerechnet, nachkommen kann.

    (7)

    Der Beschluss 2005/436/EG ist daher entsprechend zu ändern.

    (8)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Der Beschluss 2005/436/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Ab 1. Januar 2005 wird der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zu dem Fonds gemäß Absatz 1 auf einen Höchstbetrag von 8 000 000 EUR für einen Zeitraum von vier Jahren festgesetzt.“

    2.

    In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender zweiter Unterabsatz angefügt:

    „Änderungen am Durchführungsabkommen, die erforderlich werden, um einer Anpassung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Betrags Rechnung zu tragen, sind zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen abzustimmen.“

    Brüssel, den 31. Mai 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

    (2)  ABl. L 151 vom 14.6.2005, S. 26.


    Top