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Dokument 32006R0629
Regulation (EC) No 629/2006 of the European Parliament and of the Council of 5 April 2006 amending Council Regulation (EEC) No 1408/71 on the application of social security schemes to employed persons, to self-employed persons and to members of their families moving within the Community and Council Regulation (EEC) No 574/72 laying down the procedure for implementing Regulation (EEC) No 1408/71 (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 629/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 629/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 114 vom 27.4.2006, str. 1–8
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
V veljavi
27.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 114/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 629/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 5. April 2006
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 308,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates bezüglich der Angleichung der Ansprüche und Vereinfachung der Verfahren (3) sind die Verfahren für den Zugang zu Sachleistungen bei Krankheit während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat vereinfacht worden. Es ist angebracht, die vereinfachten Verfahren auf die in den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 (4) und (EWG) Nr. 574/72 (5) vorgesehenen Bestimmungen über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten auszudehnen. |
(2) |
Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass in einigen Mitgliedstaaten, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten, seit Abschluss der Beitrittsverhandlungen Rechtsvorschriften geändert wurden, müssen die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 angepasst werden. |
(3) |
Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Im Interesse der Rechtssicherheit und des Schutzes des berechtigten Vertrauens der betroffenen Personen ist dafür zu sorgen, dass einige Bestimmungen zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 rückwirkend ab dem 1. Mai 2004 gelten. |
(5) |
Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme geeigneter Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit für andere Personen als Arbeitnehmer nur in Artikel 308 — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I, II, IIa, III, IV und VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 60 werden die Absätze 5 und 6 gestrichen. |
2. |
Artikel 62 erhält folgende Fassung: „Artikel 62 Sachleistungen bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat (1) Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung dem Leistungserbringer ein vom zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vorzulegen, das seinen Sachleistungsanspruch bescheinigt. Dieses Dokument wird gemäß Artikel 2 erstellt. Kann der Betreffende dieses Dokument nicht vorlegen, so wendet er sich an den Träger des Aufenthaltsorts, der beim zuständigen Träger eine Bescheinigung darüber anfordert, dass der Betreffende einen Anspruch auf Sachleistungen hat. Gegenüber dem Leistungserbringer hat das vom zuständigen Träger ausgestellte Dokument für den Anspruch auf die nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung in jedem konkreten Einzelfall in Betracht kommenden Leistungen dieselbe Wirkung wie ein nationaler Nachweis über Ansprüche der beim Träger des Aufenthaltsorts versicherten Personen. (2) Artikel 60 Absatz 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.“ |
3. |
Artikel 63 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Artikel 60 Absatz 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.“ |
4. |
In Artikel 66 Absatz 1 werden die Worte „in den Artikeln 20 und 21“ durch die Worte „in Artikel 21“ ersetzt. |
5. |
In Artikel 93 Absatz 1 wird „22b“ gestrichen und „, 34a oder 34b“ durch „oder 34a“ ersetzt. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Nummer 5 Buchstabe a Ziffern ii bis ix und Nummer 5 Buchstabe b Ziffern ii und iv des Anhangs gelten ab dem 1. Mai 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 5. April 2006.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. WINKLER
(1) ABl. C 24 vom 31.1.2006, S. 25.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. November 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. März 2006.
(3) ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 1.
(4) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 1).
(5) ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2006 der Kommission (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 3).
ANHANG
Die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang I erhält Teil II Abschnitt „V. SLOWAKEI“ folgende Fassung: „V. SLOWAKEI Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚Familienangehöriger‘ den Ehegatten und/oder ein unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne des Gesetzes über die Kinderzulage.“ |
2. |
In Anhang II erhält Teil I Abschnitt „H. FRANKREICH“ folgende Fassung: „H. FRANKREICH
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3. |
Anhang II Teil II wird wie folgt geändert:
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4. |
Anhang IIa wird wie folgt geändert:
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5. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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6. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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7. |
Anhang VI Abschnitt „Q. NIEDERLANDE“ wird wie folgt geändert:
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