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Document 32006E0184

    Gemeinsame Aktion 2006/184/GASP des Rates vom 27. Februar 2006 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

    ABl. L 65 vom 7.3.2006, p. 51–55 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 270M vom 29.9.2006, p. 311–315 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/08/2007

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2006/184/oj

    7.3.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 65/51


    GEMEINSAME AKTION 2006/184/GASP DES RATES

    vom 27. Februar 2006

    zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, in deren Kapitel III eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen aufgeführt ist.

    (2)

    Die Europäische Union setzt die Strategie der EU aktiv um und führt die dort in Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, insbesondere die Maßnahmen zur Verstärkung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ), einschließlich der Unterstützung der Umsetzung des BWÜ auf nationaler Ebene, und führt die Reflexion über den Verifikationsmechanismus fort.

    (3)

    Da die Vorlage von vertrauensbildenden Maßnahmen (VBM) ein wichtiges Mittel für stärkere Transparenz bei der Durchführung des BWÜ ist, wurde ein EU-Aktionsplan mit dem Ziel vereinbart, die Anzahl der von den Mitgliedstaaten vorgelegten VBM zu erhöhen und alle Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Listen von geeigneten Experten und Laboratorien zu übermitteln, so dass die entsprechenden Ergebnisse genutzt werden können, den Inhalt weiterer gemeinsamer Aktionen in diesem Bereich festzulegen.

    (4)

    Die BWÜ-Überprüfungskonferenz 2006 wird eine gute Gelegenheit bieten, spezifische, praktische und realistische Maßnahmen zu vereinbaren, die sowohl das BWÜ als auch dessen Einhaltung stärken. Diesbezüglich ist die Europäische Union weiterhin entschlossen, Verifikationsinstrumente für die Einhaltung des BWÜ zu entwickeln. Allerdings bedarf es mangels Verhandlungen über einen solchen Verifikationsmechanismus noch vieler konstruktiver Maßnahmen im Rahmen des intersessionalen BWÜ-Arbeitsprogramms.

    (5)

    Die Kommission wird mit der Beaufsichtigung der ordnungsgemäßen Verwendung des finanziellen Beitrags der Europäischen Union beauftragt —

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    (1)   Zur sofortigen praktischen Anwendung einiger Punkte der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen unterstützt die Europäische Union das BWÜ mit folgenden Zielen:

    Förderung der Universalität des BWÜ,

    Unterstützung der Durchführung des BWÜ durch die Vertragsstaaten.

    (2)   Die Projekte, die Maßnahmen der EU-Strategie entsprechen, haben Folgendes zum Ziel:

    Förderung der Universalität des BWÜ durch Maßnahmen, mit denen für einen Beitritt zum BWÜ geworben wird, unter anderem durch Workshops und Seminare auf regionaler und subregionaler Ebene,

    Hilfe für die Vertragsstaaten bei der nationalen Durchführung des BWÜ, damit sichergestellt ist, dass diese ihre internationalen Verpflichtungen aus dem BWÜ in nationale Rechtsvorschriften und Verwaltungsmaßnahmen umsetzen.

    Eine ausführliche Beschreibung dieser Projekte ist im Anhang enthalten.

    Artikel 2

    (1)   Der Vorsitz sorgt unter enger Einbeziehung der Kommission für die Umsetzung dieser Gemeinsamen Aktion. Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwendung des in Artikel 3 genannten finanziellen Beitrags.

    (2)   Der Vorsitz wird bei der Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ziele durch den Generalsekretär/Hohen Vertreter für die GASP unterstützt, der für die politische Koordinierung bei der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte zuständig ist.

    (3)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte wird dem Hochschulinstitut für internationale Studien in Genf übertragen, welches seine Aufgaben unter Verantwortung des Vorsitzes und unter Aufsicht des Generalssekretärs/Hohen Vertreters wahrnimmt.

    Artikel 3

    (1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die beiden in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 867 000 EUR.

    (2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 festgesetzten Betrag finanziert werden, werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden gemeinschaftlichen Verfahren und Vorschriften verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

    (3)   Zur Umsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte schließt die Kommission ein Finanzierungsabkommen mit dem in Artikel 2 Absatz 3 genannten Hochschulinstitut für internationale Studien in Genf.

    Artikel 4

    Der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, erstattet dem Rat über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion anhand regelmäßiger Berichte, die von dem Hochschulinstitut für internationale Studien in Genf erstellt werden, Bericht. Die Kommission wird in vollem Umfang beteiligt und übermittelt Informationen über die finanzielle Abwicklung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.

    Artikel 5

    Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

    Ihre Geltungsdauer endet 18 Monate nach ihrer Annahme.

    Artikel 6

    Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2006.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    U. PLASSNIK


    ANHANG

    1.   Zielsetzung

    Allgemeine Zielsetzung: Förderung der Universalität des BWÜ und insbesondere des Beitritts von Staaten, die dem BWÜ noch nicht angehören (sowohl Unterzeichner- als auch Nichtunterzeichnerstaaten), und Unterstützung der Umsetzung des BWÜ durch die Vertragsstaaten.

    Beschreibung: Die EU-Hilfe für das BWÜ konzentriert sich auf die nachstehenden Bereiche, in denen die europäischen Vertragsstaaten des BWÜ dringenden Handlungsbedarf festgestellt haben:

    i)

    Förderung einer weltweiten Anwendung des BWÜ,

    ii)

    Unterstützung der Vertragsstaaten bei der Umsetzung des BWÜ.

    Die nachstehend beschriebenen Projekte werden ausschließlich aus Mitteln der EU unterstützt.

    2.   Projektbeschreibung

    2.1.   Projekt Nr. 1: Förderung der Universalität des BWÜ

     

    Ziel des Projekts:

    Erhöhung der Zahl der BWÜ-Vertragsstaaten durch Veranstaltung regionaler und subregionaler Workshops. Ziel der Workshops ist es, die Mitgliederzahl zu erhöhen und so die Durchführung des BWÜ in diesen Regionen zu fördern, die Vorteile und Folgen des Beitritts zum BWÜ darzulegen, die Bedürfnisse der Staaten, die keine BWÜ-Vertragsstaaten sind, zu verstehen um ihren Beitritt zu unterstützen und den Staaten, die dies benötigen, EU-Hilfe in fachlicher und redaktioneller Hinsicht anzubieten.

     

    Angestrebte Projektergebnisse:

    i)

    Erhöhung der Zahl der BWÜ-Vertragsstaaten in verschiedenen Regionen der Welt (West- und Zentralafrika, östliches und südliches Afrika, Naher und Mittlerer Osten, Zentralasien und Kaukasus, Asien und Pazifikinseln, Lateinamerika und Karibik).

    ii)

    Ausbau der regionalen Vernetzung unter Einbeziehung der einschlägigen subregionalen Organisationen und Netze in verschiedenen für das BWÜ wichtigen Bereichen.

     

    Projektbeschreibung:

    Das Projekt sieht vor, im Laufe der Jahre 2006—2007 fünf regionale Workshops in drei aufeinander folgenden Phasen auszurichten. In der ersten Phase, der Vorbereitungsphase, werden Kontakte zu wichtigen Beteiligten (Diplomaten und Experten) hergestellt, Vorbereitungstreffen abgehalten und Informationspakete zusammengestellt und ein Überblick über den Stand der einschlägigen wissenschaftlichen Arbeit und der Umsetzung in den Zielländern gegeben und ein internetgestütztes Informations- und Kooperationsmanagementsystem für das Projekt eingerichtet. Ziel der zweiten Phase ist es, das Bewusstsein der Diplomaten und ganz allgemein der nationalen Behörden der ausgewählten Länder für die Bedeutung des BWÜ zu schärfen und die Grundlagen für die effektive Teilnahme der betreffenden Länder an der dritten Projektphase zu schaffen. Zu diesem Zweck wird eine Reihe von Treffen mit Diplomaten der ausgewählten Länder in Brüssel, Genf, Den Haag und New York organisiert, den Orten, an denen üblicherweise diplomatische Aktivitäten im Zusammenhang mit dem BWÜ stattfinden. Während der dritten Projektphase sind fünf regionale Workshops vorgesehen:

    a)

    BWÜ-Workshop für Unterzeichnerstaaten und Nichtvertragsstaaten in West- und Zentralafrika, der die Teilnahme von Entscheidungsträgern und regionalen Organisationen, z. B. der Afrikanischen Union, ermöglicht. Es werden Vertreter aus u. a. Kamerun, der Zentralafrikanischen Republik, der Republik Tschad, Côte d'Ivoire, Gabun, Guinea, Liberia und Mauretanien eingeladen. Mehrere Redner der EU werden die Teilnehmer über die Bedeutung eines Beitritts zum BWÜ und die daraus resultierenden Vorteile sowie über die Initiativen der Europäischen Union in Bezug auf Nichtverbreitung und Abrüstung informieren. Zudem wird ein BWÜ-Vertragsstaat aus der Region zum Workshop eingeladen werden.

    b)

    BWÜ-Workshop für Unterzeichnerstaaten und Nichtvertragsstaaten im östlichen und südlichen Afrika, der die Teilnahme von Entscheidungsträgern und regionalen Organisationen, z. B. der Afrikanischen Union, ermöglicht. Es werden Vertreter aus u. a. Angola, Burundi, den Komoren, Dschibuti, Eritrea, Madagaskar, Malawi, Mosambik, Namibia, Somalia, der Vereinigten Republik Tansania und Sambia eingeladen. Mehrere Redner der EU werden die Teilnehmer über die Bedeutung eines Beitritts zum BWÜ und die daraus resultierenden Vorteile sowie über die Initiativen der Europäischen Union in Bezug auf Nichtverbreitung und Abrüstung informieren. Zudem wird ein BWÜ-Vertragsstaat aus der Region zum Workshop eingeladen.

    c)

    BWÜ-Workshop für Unterzeichnerstaaten und Nichtvertragsstaaten im Nahen und Mittleren Osten. Es werden Vertreter aus u. a. Ägypten, Israel, der Arabischen Republik Syrien und den Vereinigten Arabischen Emiraten eingeladen. Mehrere Redner der EU werden die Teilnehmer über die Bedeutung eines Beitritts zum BWÜ und die daraus resultierenden Vorteile sowie über die Initiativen der Europäischen Union in Bezug auf Nichtverbreitung und Abrüstung informieren. Zudem wird ein BWÜ-Vertragsstaat aus der Region zum Workshop eingeladen.

    d)

    BWÜ-Workshop für Unterzeichnerstaaten und Nichtvertragsstaaten in Asien und auf den Pazifikinseln. Es werden Vertreter u. a. der Cookinseln, Kiribatis, der Marshallinseln, Mikronesiens, Myanmars, Naurus, Niues, Samoas und Tuvalus eingeladen. Mehrere Redner der EU werden die Teilnehmer über die Bedeutung eines Beitritts zum BWÜ und die daraus resultierenden Vorteile sowie über die Initiativen der Europäischen Union in Bezug auf Nichtverbreitung und Abrüstung informieren. Zudem wird ein BWÜ-Vertragsstaat aus der Region zur Teilnahme an dem Workshop eingeladen.

    e)

    BWÜ-Workshop für Unterzeichnerstaaten und Nichtvertragsstaaten in Lateinamerika und der Karibik. Es werden Vertreter u. a. Haitis, Guyanas und Trinidad und Tobagos eingeladen. Mehrere Redner der EU werden die Teilnehmer über die Bedeutung eines Beitritts zum BWÜ und die daraus resultierenden Vorteile sowie über die Initiativen der Europäischen Union in Bezug auf Nichtverbreitung und Abrüstung informieren. Zudem wird ein BWÜ-Vertragsstaat aus der Region zur Teilnahme an dem Workshop eingeladen.

     

    Geschätzte Kosten: 509 661 EUR

    2.2.   Projekt Nr. 2: Unterstützung der Vertragsstaaten bei der Umsetzung des BWÜ auf nationaler Ebene

     

    Ziel des Projekts:

    Es muss gewährleistet werden, dass die Vertragsstaaten ihre internationalen Verpflichtungen aus dem BWÜ in nationale Rechtsvorschriften und Verwaltungsmaßnahmen umsetzen.

     

    Angestrebte Projektergebnisse:

    Wie im Rahmen des intersessionalen BWÜ-Prozesses von den Vertragsstaaten vereinbart, müssen drei gemeinsame Elemente der nationalen Durchführungsansätze verwirklicht werden:

    i)

    Annahme nationaler Rechtsvorschriften, einschließlich im Bereich des Strafrechts, die das gesamte Spektrum der im BWÜ festgeschriebenen Verbote umfassen;

    ii)

    wirksame Rechtsvorschriften oder Regelungen zur Kontrolle und Überwachung der Transfers von einschlägigen Technologien mit doppeltem Verwendungszweck;

    iii)

    wirksame Durchführung und Durchsetzung, so dass Verstöße verhindert bzw. sanktioniert werden.

     

    Projektbeschreibung:

    Mit dem Projekt sollen die Lücken geschlossen werden, die bei der Durchführung des BWÜ bestehen, wie etwa das Fehlen eines Rechtsberaternetzes oder eines Aktionsplans für die Durchführung, das Nichtvorhandensein nationaler Anlaufstellen für die Durchführung des BWÜ und die Unsicherheit hinsichtlich der nationalen Mindestanforderungen an die Durchführung des Übereinkommens. Zur Beseitigung dieser Mängel sieht das Projekt eine Vorbereitungsphase vor, in der unter anderem ein Pool von EU-Rechtsexperten gebildet sowie Forschungs- und Konsultationstätigkeiten durchgeführt werden sollen. In einer nächsten Phase werden folgende Maßnahmen zur Unterstützung der Durchführung getroffen:

    a)

    Im Zuge der Vorbereitung der BWÜ-Überprüfungskonferenz 2006 wird eine Konferenz veranstaltet, um Informationen über die spezifischen Bedürfnisse von um Hilfe ersuchenden Vertragsstaaten zu erhalten, die ihren BWÜ-Verpflichtungen noch nachkommen müssen.

    b)

    Assistenzbesuche zur Unterstützung in rechtlichen und technischen Fragen, um auf spezifische Bedürfnisse von um Hilfe ersuchenden Vertragsstaaten einzugehen. Es wird dabei um die Ausarbeitung nationaler Rechtsvorschriften gehen, um zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen aus dem BWÜ tatsächlich in entsprechende nationale Gesetze und Maßnahmen, einschließlich geeigneter strafrechtlicher Bestimmungen, umgesetzt werden. Die EU wird die Staaten außerdem bei der Annahme von Maßnahmen unterstützen, die einen angemessenen physischen Schutz biologischer Agenzien und Toxine sowie damit zusammenhängender Materialien und Geräte gewährleisten. Jeder dieser Besuche wird etwa fünf Tage dauern. Pro Besuch werden jeweils höchstens drei Experten entsandt. Experten aus den EU-Mitgliedstaaten werden eingeladen, sich an diesen Besuchen zu beteiligen.

    c)

    Ferner werden im Rahmen der Projekte erforderlichenfalls Übersetzungen des BWÜ geliefert, die in der Folge im Internet abgerufen werden können.

     

    Geschätzte Kosten: 277 431 EUR

    3.   Dauer

    Die Dauer der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion wird auf insgesamt 18 Monate geschätzt.

    4.   Begünstigte Staaten

    Die Maßnahmen zur Förderung der Universalität des Übereinkommens kommen Staaten zugute, die nicht Vertragsstaaten des BWÜ sind (sowohl Unterzeichner- als auch Nichtunterzeichnerstaaten). Die Maßnahmen, die mit der Durchführung des BWÜ in Zusammenhang stehen, kommen Vertragsstaaten des BWÜ zugute.

    5.   Für die Durchführung der Projekte zuständige Stelle

    Mit der technischen Durchführung der beiden Projekte betraut ist das Hochschulinstitut für internationale Studien in Genf (über sein Bioweapon Prevention Project — BWPP — unter Leitung von Dr. Zanders); es handelt im Rahmen der politischen Koordinierung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, die dieser durch seine persönliche Beauftragte für die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen vornimmt. Die vorgesehenen regionalen Workshops und Konsultationen werden mit Unterstützung des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien organisiert. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet das BWPP gegebenenfalls mit den lokalen Missionen der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen.

    6.   Voraussichtlich erforderliche Mittel

    Der Beitrag der Europäischen Union deckt die Durchführung der in diesem Anhang beschriebenen Projekte zu 100 %. Die geschätzten Kosten dafür belaufen sich auf:

    Projekt Nr. 1

    509 661 EUR

    Projekt Nr. 2

    277 431 EUR

    Verwaltungskosten (7 % der direkten Kosten)

    55 096 EUR

    GESAMTKOSTEN (ohne Rückstellungen)

    842 188 EUR

    Außerdem wird eine Rückstellung von etwa 3 % der zuschussfähigen Kosten (24 812 EUR) zur Deckung unvorhergesehener Kosten gebildet.

    GESAMTKOSTEN (mit Rückstellungen)

    867 000 EUR

    7.   Finanzieller Bezugsrahmen für die Deckung der Kosten des Projekts

    Die Gesamtkosten der Projekte belaufen sich auf 867 000 EUR.


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