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Document 32005D0774

2005/774/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. November 2005 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG hinsichtlich der Embryo-Entnahmeeinheiten in den Vereinigten Staaten von Amerika (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4195) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 291 vom 5.11.2005, p. 46–47 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 554–555 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/06/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009D0470 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/774/oj

5.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/46


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. November 2005

zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG hinsichtlich der Embryo-Entnahmeeinheiten in den Vereinigten Staaten von Amerika

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4195)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/774/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 92/452/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten in Drittländern (2) dürfen die Mitgliedstaaten Embryonen aus Drittländern nur einführen, wenn die Embryonen von in den Listen derselben Entscheidung aufgeführten Embryo-Entnahmeeinheiten entnommen, aufbereitet und gelagert worden sind.

(2)

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben eine Änderung der ihr Land betreffenden Eintragungen in dieser Liste, insbesondere das Hinzufügen einer Einheit und die Streichung einer Einheit, beantragt.

(3)

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben Garantien gegeben, dass die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 89/556/EWG erfüllt sind, und die betreffende Embryo-Entnahmeeinheit ist von den Veterinärdiensten dieses Landes amtlich für Ausfuhren in die Gemeinschaft zugelassen worden.

(4)

Die Entscheidung 92/452/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 8. November 2005.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. November 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 40. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/450/EG (ABl. L 158 vom 21.6.2005, S. 24).


ANHANG

Im Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird die Liste für die Vereinigten Staaten von Amerika wie folgt geändert:

a)

Die Zeile für die Embryoentnahmeeinheit Nr. 91NJ021 E503 wird gestrichen:

„US

 

91NJ021 E503

 

Huff-N-Puff ET

221 Newbold’s Corner Road

Southampton, NJ

Dr William H. Pettitt“

b)

Folgende Zeile wird hinzugefügt:

„US

 

05NC114 E705

 

Kingsmill Farm II

5914 Kemp Road

Durham, NC 27703

Dr Samuel P. Galphin“


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