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Document 32005D0569

2005/569/: Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2005 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. August 2004, 1. September 2004, 1. Oktober 2004, 1. November 2004, 1. Dezember 2004 und 1. Januar 2005 auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die in den zehn neuen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Monaten nach Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind (Artikel 33 Absatz 4 des Beitrittsvertrags der zehn neuen Mitgliedstaaten)

ABl. L 190 vom 22.7.2005, p. 29–30 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/569/oj

22.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/29


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2005

zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. August 2004, 1. September 2004, 1. Oktober 2004, 1. November 2004, 1. Dezember 2004 und 1. Januar 2005 auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die in den zehn neuen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Monaten nach Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind (Artikel 33 Absatz 4 des Beitrittsvertrags der zehn neuen Mitgliedstaaten)

(2005/569/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X,

gestützt auf den Beitrittsvertrag der zehn neuen Mitgliedstaaten, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 257/2005 des Rates (2) wurden in Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts die Berichtigungskoeffizienten festgesetzt, die mit Wirkung vom 1. Juli 2004 auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezüge der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die in den neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von höchstens 15 Monaten nach dem Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind.

(2)

Einige dieser Berichtigungskoeffizienten sollten gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts mit Wirkung vom 1. August 2004, 1. September 2004, 1. Oktober 2004, 1. November 2004, 1. Dezember 2004 und 1. Januar 2005 angepasst werden, da den der Kommission zur Verfügung stehenden statistischen Angaben zufolge die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Anpassung für einige Drittländer 5 v. H. übersteigt —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Mit Wirkung vom 1. August 2004, 1. September 2004, 1. Oktober 2004, 1. November 2004, 1. Dezember 2004 und 1. Januar 2005 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die in den neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von höchstens 15 Monaten nach dem Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, die im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten.

Gemäß den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung werden bei der Berechnung dieser Dienstbezüge die an dem in Absatz 1 genannten Tag geltenden Wechselkurse zugrunde gelegt.

Brüssel, den 18. Juli 2005

Für die Kommission

Benita FERRERO-WALDNER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 31/2005 (ABl. L 8 vom 12.1.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 1.


ANHANG

Land der dienstlichen Verwendung

Berichtigungskoeffizient August 2004

Entfällt


Land der dienstlichen Verwendung

Berichtigungskoeffizient September 2004

Eritrea

45,5

Simbabwe

55,0


Land der dienstlichen Verwendung

Berichtigungskoeffizient Oktober 2004

Gambie

39,4

Madagascar

61,0

Simbabwe

57,0


Land der dienstlichen Verwendung

Berichtigungskoeffizient November 2004

Mauretanien

59,0

Sierra Leone

68,7


Land der dienstlichen Verwendung

Berichtigungskoeffizient Dezember 2004

Algerien

79,9

Costa Rica

64,0


Land der dienstlichen Verwendung

Berichtigungskoeffizient Januar 2005

Botsuana

72,0

Kambodscha

61,6

Dschibuti

89,5

Eritrea

47,0

Gambia

41,2

Georgien

91,3

Ghana

64,9

Guatemala

68,9

Guinea

58,1

Jamaika

78,6

Kasachstan

100,8

Laos

66,4

Libanon

94,1

Madagaskar

65,3

Mali

95,4

Mauritius

69,6

Mauretanien

60,8

Nigeria

69,3

Russland

104,4

Tansania

58,4

Tschad

122,4

Ukraine

91,3

Venezuela

63,3

Simbabwe

56,4


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