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Document 32005D0566

    2005/566/: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache C.37.533 — Cholinchlorid) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4717) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 190 vom 22.7.2005, p. 22–26 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/566/oj

    22.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 190/22


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 9. Dezember 2004

    in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache C.37.533 — Cholinchlorid)

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4717)

    (Nur der deutsche, der englische und der französische Text sind verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/566/EG)

    Am 9. Dezember 2004 erließ die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen. Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung einschließlich der verhängten Geldbußen, wobei sie den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung ist in den Verfahrenssprachen und den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der GD COMP unter folgender Adresse abrufbar: http://europa.eu.int/comm/competition/index_de.html

    I   ZUSAMMENFASSUNG DER ZUWIDERHANDLUNG

    1.   Einleitung

    (1)

    Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet: Akzo Nobel N.V., Akzo Nobel Nederland B.V., Akzo Nobel Chemical Internationals B.V., Akzo Nobel Chemicals B.V. und Akzo Nobel Functional Chemicals B.V. gesamtschuldnerisch (nachstehend „Akzo Nobel“), BASF AG (nachstehend „BASF“), Bioproducts Incorporated (nachstehend „Bioproducts“), Chinook Group Limited Partnership und Chinook Group Limited gesamtschuldnerisch (nachstehend „Chinook“), DuCoa L.P. (nachstehend „DuCoa“) und UCB S.A. (nachstehend „UCB“).

    (2)

    Die Adressaten dieser Entscheidung nahmen an einer einzigen fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „EG-Vertrag“) und — seit 1. Januar 1994 — gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen im gesamten Gebiet des EWR teil.

    (3)

    Die Kommission leitete Ermittlungen in der weltweiten Cholinchlorid-Branche ein, nachdem im April 1999 ein Antrag des amerikanischen Anbieters Bioproducts auf Anwendung der Kronzeugen-Mitteilung bei ihr eingegangen war. Die Untersuchungen umfassten den Zeitraum zwischen 1992 und Ende 1998 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“).

    2.   Der Markt für Cholinchlorid

    (4)

    Cholinchlorid ist Bestandteil der B-Komplex-Gruppe der wasserlöslichen Vitamine (Vitamin B4). Es wird überwiegend in der Futtermittelindustrie als Zusatz insbesondere für Geflügel- und Schweinefutter zur Förderung des Wachstums, Senkung der Sterblichkeitsrate, besseren Futterverwertung, Eierproduktion und zur Erhöhung der Fleischqualität verwendet.

    (5)

    Cholinchlorid wurde zu Beginn des Untersuchungszeitraums überwiegend in Europa und Nordamerika (USA und Kanada) hergestellt, wobei Länder wie China, Indien, Japan, Korea und Taiwan ebenfalls über Produktionskapazitäten verfügten. Die nordamerikanischen Hersteller führten nach Mittel- und Südamerika, Europa, Südostasien und Fernost aus. Die europäischen und nordamerikanischen Hersteller unterhielten Produktionsanlagen in verschiedenen Weltregionen und weiteten die lokale Produktion aus, um die Transport- und Lagerkosten zu senken und die lokalen Märkte besser zu erschließen. Insbesondere BASF errichtete Produktionsanlagen in Mexiko, Brasilien und Thailand, Akzo Nobel und UCB in China, Ducoa in Mexiko und Chinook in Singapur.

    (6)

    Die weltweiten Cholinchloridverkäufe betrugen 1997 — dem letzten vollständigen Jahr der Zuwiderhandlung — 183,7 Mio. EUR, von denen 52,6 Mio. EUR auf den EWR entfielen. Während des Untersuchungszeitraums kontrollierten die an der Zuwiderhandlung beteiligten Hersteller mehr als 80 % des Weltmarkts. Die europäischen Hersteller kontrollierten nahezu 80 % des EWR-Gebiets.

    3.   Das Kartell

    (7)

    Hinsichtlich des EWR funktionierte das Cholinchlorid-Kartell auf zwei verschiedenen, aber eng miteinander verbundenen Ebenen, der weltweiten Ebene und der europäischen Ebene. Auf der weltweiten Ebene nahmen alle Hersteller, die Adressaten dieses Verfahrens sind, zwischen Juni 1992 und April 1994 an wettbewerbsbeschränkenden Tätigkeiten bezüglich des EWR teil. Zu diesen Tätigkeiten zählten die Festsetzung und Erhöhung der weltweiten Preise, die Aufteilung der Weltmärkte, die Kontrolle von Vertriebsunternehmen und Verarbeitern und der Austausch geschäftlich sensibler Angaben.

    (8)

    Die nordamerikanischen Hersteller nahmen nicht an einer Reihe weiterer wettbewerbsbeschränkender Treffen teil, die allein unter den europäischen Herstellern zur Koordinierung ihres Verhaltens auf dem europäischen Markt stattfanden. Diese Treffen fanden in der Zeit zwischen März 1994 und Oktober 1998 statt. Zu den Tätigkeiten zählten die Festsetzung und Erhöhung von Preisen (sowohl für den EWR als ganzes, als auch für bestimmte nationale Märkte und für einzelne Kunden), die Zuteilung einzelner Kunden unter den beteiligten Unternehmen, die Zuweisung von Marktanteilen an die einzelnen Unternehmen für den gesamten EWR-Markt, die Kontrolle von Vertriebsunternehmen und Verarbeitern und der Austausch geschäftlich sensibler Angaben.

    (9)

    Nach Auffassung der Kommission waren die weltweiten und europäischen Absprachen gemeinsam Bestandteil eines Gesamtplanes, mit dem die Vorgehensweisen der Mitglieder des Kartells im EWR festgelegt und ihr jeweiliges Geschäftsverhalten beschränkt wurde, um ein einziges, einheitliches und wettbewerbswidriges Wirtschaftsziel zu verfolgen, nämlich die Beschränkung der normalen Wettbewerbsbedingungen im EWR für Cholinchlorid. Die nordamerikanischen Hersteller nahmen an diesem Plan für eine gewisse Zeit (zwischen Oktober 1992 und April 1994, einem Zeitraum von einem Jahr und sechs Monaten) teil, während die europäischen Hersteller während des gesamten Zeitraums (zwischen Oktober 1992 und September 1998, d. h. fünf Jahre und elf Monate) daran teilnahmen.

    II   GELDBUSSEN

    1.   Dauer der Zuwiderhandlung

    (10)

    Die nordamerikanischen Hersteller beendeten ihre Teilnahme an der Zuwiderhandlung nach der weltweiten Zusammenkunft vom 14. bis 20. April 1994. Die erste Handlung der Kommission zur Untersuchung der Zuwiderhandlung erfolgte am 26. Mai 1999. Da dies mehr als fünf Jahre nach Beendigung der Teilnahme der nordamerikanischen Hersteller an der Zuwiderhandlung (2) erfolgte, können gegen die nordamerikanischen Hersteller Bioproducts, Chinook und DuCoa keine Geldbußen festgesetzt werden.

    2.   Grundbetrag

    Schwere

    (11)

    Die Zuwiderhandlung bestand in diesem Fall hauptsächlich aus dem geheimen Zusammenspiel zwischen Kartellteilnehmern zur Festsetzung der Preise im EWR, was mit der Aufteilung des Marktes und dem vereinbarten Vorgehen gegen die Wettbewerber einherging. Diese Arten von horizontalen Beschränkungen zählen ihrem Wesen nach zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. Unter Berücksichtigung der Art der begangenen Zuwiderhandlung und der Tatsache, dass sie sich auf den gesamten Gemeinsamen Markt und, nach seiner Gründung, den gesamten EWR erstreckte, ist die Kommission der Auffassung, dass Akzo Nobel, BASF und UCB eine besonders schwere Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen begangen haben. Diese Zuwiderhandlung ist als besonders schwer einzustufen, selbst wenn ihre konkreten Auswirkungen nicht ermittelt werden können.

    Unterschiedliche Behandlung

    (12)

    Innerhalb der Kategorie der besonders schweren Zuwiderhandlungen können die Unternehmen anhand der Geldbußenskala unterschiedlich behandelt werden, um ihre jeweilige wirtschaftliche Fähigkeit zu berücksichtigen, den Wettbewerb erheblich zu beeinträchtigen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zuwiderhandlung auf weltweiter Ebene mit der Teilnahme nordamerikanischer Unternehmen begann, die u. a. einwilligten, sich aus dem europäischen Markt zurückzuziehen, hält es die Kommission für angemessen, die weltweiten Marktanteile der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen bei der Ermittlung ihres jeweiligen Gewichts zugrunde zu legen. Chinook war mit einem Marktanteil von 19,3 % der weltweit größte Anbieter, der somit der ersten Gruppe zugeordnet wird. DuCoa mit einem Marktanteil von 16,3 % wird der zweiten Gruppe zugeteilt, während UCB, Bioproducts und Akzo Nobel, mit Marktanteilen von 13,4 % bzw. 12,2 % bzw. 12,0 % der dritten Gruppe zugeordnet werden. Schließlich gehört BASF mit einem Marktanteil von 9,1 % der vierten Gruppe an.

    Abschreckende Wirkung

    (13)

    Innerhalb der Kategorie der besonders schweren Zuwiderhandlungen können die Geldbußen auf eine Höhe festgesetzt werden, die eine hinreichend abschreckende Wirkung gewährleistet, wobei die Größe jedes Unternehmens zu berücksichtigen ist. Im Jahr 2003, dem letzten dieser Entscheidung vorausgehenden Geschäftsjahr, belief sich der Umsatz von UCB auf 3 Mrd. EUR, der Umsatz von Akzo Nobel auf 13 Mrd. EUR und der Umsatz von BASF auf 33,4 Mrd. EUR. Die Kommission hält es deshalb für angemessen, die Geldbuße für Akzo Nobel mit einem Faktor von 1,5 und die für BASF mit einem Faktor von 2 zu multiplizieren.

    Dauer

    (14)

    Akzo Nobel N.V. nahm zusammen mit Akzo Nobel Nederland B.V., Akzo Nobel Chemicals International B.V., Akzo Nobel Chemicals B.V. und Akzo Nobel Functional Chemicals B.V., BASF AG und UCB S.A. wenigstens vom 13. Oktober 1992 bis 30. September 1998, d. h. über einen Zeitraum von fünf Jahren und elf Monaten, an der Zuwiderhandlung teil.

    3.   Erschwerende Umstände

    Rückfall

    (15)

    Zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung waren gegen BASF bereits die beiden Entscheidungen 69/243/EWG (3) und 94/599/EG (4) der Kommission zur Untersagung von Kartelltätigkeiten erlassen. Der Tatsache, dass BASF dieselbe Art von Verhalten wiederholte, wenn auch in einem anderen Wirtschaftszweig als dem, wo zuvor Geldbußen gegen das Unternehmen festgesetzt wurden, kann man entnehmen, dass diese Geldbußen BASF nicht veranlassten, sein Verhalten in allen Teilen des Unternehmens zu ändern. Dies ist aus Sicht der Kommission ein erschwerender Umstand. Dieser erschwerende Umstand rechtfertigt eine Erhöhung um 50 % des Grundbetrages der gegen BASF festzusetzenden Geldbuße. 50 % ist der übliche von der Kommission bei einem Rückfälligwerden angewandte Satz.

    4.   Mildernde Umstände

    Vorzeitige Beendigung der Zuwiderhandlung

    (16)

    BASF und UCB fordern eine Ermäßigung wegen vorzeitiger Beendigung. Kartellzuwiderhandlungen sind ihrem Wesen nach Kernbeschränkungen des Wettbewerbsrechts. Den Teilnehmern an diesen Zuwiderhandlungen ist in der Regel die Unrechtmäßigkeit ihres Tuns bewusst. Nach Auffassung der Kommission verdient in Fällen eines vorsätzlichen unrechtmäßigen Verhaltens die Tatsache, dass ein Unternehmen dieses Verhalten vor dem Eingreifen der Kommission beendet hat, nur insofern eine Belohnung, als sich der Zeitraum der Zuwiderhandlung des Unternehmens dadurch verkürzt.

    Umsetzung

    (17)

    Akzo Nobel, BASF und UCB behaupten, dass die Zuwiderhandlung oder Teile davon nicht, nicht vollständig bzw. nicht wirksam umgesetzt worden seien. Nach Ansicht der Kommission wurden die Vereinbarungen betreffend den EWR-Markt zumindest von den europäischen Herstellern umgesetzt. Dies betrifft insbesondere deren Schlüsselelemente Preise und Kundenzuteilung in Europa sowie Kontrolle der Verarbeiter, wobei dieser Umsetzung wegen verbleibenden Wettbewerbs nicht der volle Erfolg bei der Erzielung konkreter Auswirkungen im Markt beschieden gewesen sein mag. Keiner der drei betroffenen Hersteller machte Aussagen dahingehend, dass er den Wunsch gehabt oder Maßnahmen getroffen hätte, um die Vereinbarungen nicht umzusetzen, die in dem betreffenden Zeitraum für den EWR bestanden.

    Dauer der Untersuchung

    (18)

    BASF macht geltend, dass wegen der langen Untersuchungsdauer eine Ermäßigung gewährt werden sollte. Grundsätzlich besteht für die Kommission kein Erfordernis, die Geldbußen wegen der Länge einer Untersuchung zu senken. Es gelten die üblichen in Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 genannten Verjährungsfristen. Gemäß Absatz 5 dieses Artikels läuft eine Frist spätestens an dem Tag ab, an dem ein Zeitraum entsprechend der zweifachen Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Diese Frist war in diesem Verfahren bei Weitem nicht verstrichen.

    Krisenlage

    (19)

    BASF macht geltend, dass die Geldbuße ermäßigt werden sollte, weil sich die Hersteller von Cholinchlorid in einer Krisenlage befunden hätten. Die Kommission stellt fest, dass die Tatsache, dass ein Unternehmen für eine bestimmte Tätigkeit keine Gewinne erzielen mag, kein Freibrief für das Eingehen eines geheimen Kartells mit den Wettbewerbern ist, um die Kunden und andere Wettbewerber zu hintergehen. Kartelle werden in der Regel eingegangen, wenn in einem Wirtschaftszweig Probleme auftauchen, und nicht, wenn die Unternehmen hohe Gewinne erzielen.

    Disziplinarmaßnahmen und Befolgungsprogramm

    (20)

    BASF bringt vor, dass seine Geldbuße ermäßigt werden sollte, weil es Disziplinarmaßnahmen gegen die an der Zuwiderhandlung beteiligten Beschäftigten ergriffen und ein Befolgungsprogramm eingeführt habe. Die Kommission begrüßt zwar die von den Unternehmen ergriffenen Maßnahmen, um Kartellzuwiderhandlungen in Zukunft zu vermeiden, diese vermögen jedoch nichts an dem Erfordernis zu ändern, die begangene Zuwiderhandlung mit dieser Entscheidung zu ahnden.

    Zusammenarbeit außerhalb der Mitteilung von 1996

    (21)

    UCB teilte der Kommission als erstes Unternehmen von sich aus die Tatsache mit, dass die europäischen Hersteller zusätzlich zu den Zusammenkünften auf weltweiter Ebene auch auf europäischer Ebene mehrmals zusammengekommen waren. Die freiwillig von UCB zur Verfügung gestellten Beweismittel bezüglich dieser Zusammenkünfte ermöglichten es der Kommission, die Dauer der Zuwiderhandlung mit fünf Jahren und elf Monaten zu bestimmen. Hätte die Kommission lediglich von den Vorkehrungen auf weltweiter Ebene Kenntnis gehabt, so hätte sich als Dauer der Zuwiderhandlung ein Zeitraum von einem Jahr und sechs Monaten ergeben. Um UCB dafür zu belohnen, dass es auf die längere Kartelldauer hingewiesen hat, hält es die Kommission für angezeigt, den Grundbetrag der Geldbuße für UCB wegen mildernder Umstände um 25,8 % zu ermäßigen. Diese Ermäßigung entspricht der 40 %-Erhöhung des Grundbetrages, die sich aus der verlängerten Zuwiderhandlungszeit von fünf Jahren und elf Monaten gegenüber einem Jahr und sechs Monaten ergibt.

    5.   Anwendung der Mitteilung von 1996

    Deutliche Ermäßigung einer Geldbuße („Abschnitt D“: Ermäßigung von 10 % bis 50 %)

    (22)

    Akzo Nobel, BASF und UCB arbeiteten mit der Kommission in verschiedenen Stadien der Untersuchung zusammen, um die Vorzugsbehandlung gemäß der Mitteilung von 1996, die auf dieses Verfahren anwendbar ist, in Anspruch zu nehmen (5).

    BASF

    (23)

    BASF war das dritte Unternehmen, das freiwillig Beweismittel für die weltweiten Vereinbarungen vorlegte. Als BASF seine Beweismittel vorlegte, verfügte die Kommission bereits über Nachweise für diese Vereinbarungen, die von Chinook und Bioproducts vorgelegt wurden. Ungeachtet des Werts der von Chinook vorgelegten Unterlagen waren bereits die Beweismittel von Bioproducts ausschlaggebend für den Nachweis des Kartells im Sinne von Abschnitt B der Mitteilung von 1996. Als BASF seine Aussagen unterbreitete, war es daher nicht das erste Unternehmen, das ausschlaggebende Beweismittel für das Bestehen des Kartells der Kommission vorgelegt hatte. Somit sind die Abschnitte B und C der Mitteilung von 1996 auf BASF und die beiden anderen europäischen Hersteller nicht anwendbar.

    (24)

    Inhaltlich kann festgestellt werden, dass die von BASF vorgelegten Beweismittel, die sich auf die weltweiten Vereinbarungen beschränkten, zur Ermittlung des Bestehens der Zuwiderhandlung im Sinne von Abschnitt D der Mitteilung von 1996 beigetragen haben, der mögliche Ermäßigungen zwischen 10 % und 50 % vorsieht. Gemessen an den umfangreichen Nachweisen für die weltweiten Vorkehrungen, die bereits im Besitz der Kommission waren, ist der Wert dieser Ausführungen jedoch als eher beschränkt einzustufen.

    (25)

    Nach Erhalt der Beschwerdepunkte teilte BASF der Kommission mit, dass es die Tatsachen, die den Beanstandungen der Kommission zu Grunde lagen, abgesehen von einigen sachlichen Korrekturen, denen die Kommission zustimmte, im Wesentlichen nicht bestreite.

    (26)

    Unter Berücksichtigung der erwähnten Bestandteile der Zusammenarbeit hält die Kommission eine Ermäßigung der gegen BASF festzusetzenden Geldbuße von 20 % für angemessen.

    UCB

    (27)

    UCB teilte der Kommission neun Kartellzusammenkünfte freiwillig mit, die auf europäischer Ebene vom März 1994 bis Oktober 1998 stattfanden. UCB nannte deren Teilnehmer und gab eine kurze Beschreibung des Inhalts dieser Zusammenkünfte. Es fügte zu jener Zeit erstellte Berichte über die ersten beiden Kartellzusammenkünfte des Jahres 1994 bei. Als UCB diese Angaben machte, waren der Kommission keine Sitzungen auf europäischer Ebene bekannt. Gemeinsam waren diese Beweismittel ein wesentlicher Beitrag zur Feststellung der Zuwiderhandlung, auch wenn für den Zeitraum von 1995 bis 1998 keine aus jener Zeit stammenden schriftlichen Beweismittel vorgelegt wurden.

    (28)

    Nach Erhalt der Beschwerdepunkte teilte UCB der Kommission mit, dass es die Tatsachen, die den Beanstandungen der Kommission zugrunde lagen, mit Ausnahme einiger sachlicher Korrekturen, denen die Kommission zustimmte, im Wesentlichen nicht bestreite. In derselben Stellungnahme behauptete UCB, dass es zwar an einer Reihe von Zusammenkünften auf weltweiter Ebene teilgenommen hatte, jedoch nie an einer Vereinbarung auf weltweiter Ebene beteiligt gewesen sei. In der Entscheidung hat die Kommission diese Behauptung als unbegründet zurückgewiesen. Weil UCB nach Empfang der Beschwerdepunkte einen wesentlichen Bestandteil des Sachverhalts, auf den die Kommission ihre Beanstandungen stützte, bestritt, hat es keinen Anspruch auf Ermäßigung für Nichtanfechtung der von der Kommission herangezogenen Tatsachen.

    (29)

    Unter Berücksichtigung der erwähnten unterschiedlichen Formen der Zusammenarbeit gewährt die Kommission UCB eine Ermäßigung von 30 % der festzusetzenden Geldbuße.

    Akzo Nobel

    (30)

    Im Januar 2002 legte Akzo Nobel von sich aus einen Bericht über die europäischen Vorkehrungen vor. Dieser Bericht enthält eine eingehende Beschreibung des Inhalts der Vorkehrungen auf europäischer Ebene; darunter befinden sich umfangreiche Informationen, die UCB nicht vorgelegt hatte. Die Tatsache, dass Akzo Nobel diesen Bericht zweieinhalb Jahre, nachdem UCB über diese Vorkehrungen berichtet hatte, vorgelegt hat, ist bei der zu gewährenden Ermäßigung zu berücksichtigen.

    (31)

    Nach Eingang der Beschwerdepunkte teilte Akzo Nobel der Kommission mit, dass es mit Ausnahme bestimmter faktischer Korrekturen, denen die Kommission zustimmte, den den Beanstandungen der Kommission zugrunde liegenden Sachverhalt nicht bestritt.

    (32)

    Unter Berücksichtigung der verschiedenen Elemente der Zusammenarbeit wird die Kommission Akzo Nobel eine Ermäßigung von 30 % der festzusetzenden Geldbuße einräumen. Dabei wird zum einen berücksichtigt, dass der Bericht von Akzo Nobel über die europäischen Absprachen für die Kommission in etwa ebenso wertvoll war wie die zuvor von UCB vorgelegten Nachweise dieser Vorkehrungen, jedoch zweieinhalb Jahre später eintraf, und dass Akzo Nobel im Gegensatz zu UCB den den Beanstandungen der Kommission zugrunde liegenden Sachverhalt nicht bestritt. Somit wird beiden Unternehmen eine Ermäßigung in gleicher Höhe eingeräumt.

    6.   Entscheidung

    (33)

    Die nachstehend aufgeführten Unternehmen haben gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und, ab 1. Januar 1994, gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie in den angegebenen Zeiträumen an einem Komplex von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestehend aus der Festsetzung von Preisen, der Aufteilung des Marktes und der Vereinbarung von Maßnahmen gegen Wettbewerber des Cholinchloridsektors im EWR teilgenommen haben:

    a)

    Akzo Nobel N.V., gemeinsam mit Akzo Nobel Nederland B.V., Akzo Nobel Chemicals International B.V., Akzo Nobel Chemicals B.V. und Akzo Nobel Functional Chemicals B.V. vom 13. Oktober 1992 bis 30. September 1998;

    b)

    BASF AG vom 13. Oktober 1992 bis 30. September 1998;

    c)

    Bioproducts Incorporated vom 13. Oktober 1992 bis 14. April 1994;

    d)

    Chinook Group Limited Partnership, gemeinsam mit Chinook Group Limited vom 13. Oktober 1992 bis 14. April 1994;

    e)

    DuCoa, L.P. vom 13. Oktober 1992 bis 14. April 1994;

    f)

    UCB S.A. vom 13. Oktober 1992 bis 30. September 1998.

    (34)

    Für diese Zuwiderhandlungen werden folgende Geldbußen festgesetzt:

    a)

    Akzo Nobel N.V., Akzo Nobel Nederland B.V., Akzo Nobel Chemicals International B.V., Akzo Nobel Chemicals B.V. and Akzo Nobel Functional Chemicals B.V. gesamtschuldnerisch

    20,99 Mio. EUR;

    b)

    BASF AG

    34,97 Mio. EUR;

    c)

    UCB SA

    10,38 Mio. EUR.

    (35)

    Die in Randnummer 33 genannten Unternehmen haben die Zuwiderhandlung unverzüglich einzustellen, falls sie dies noch nicht getan haben. Sie haben sich jeglicher Wiederholung der beschriebenen Zuwiderhandlung oder von Handlungen und Verhaltensweisen mit gleichem Zweck oder gleicher Wirkung zu enthalten.


    (1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).

    (2)  Siehe Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates (ABl. L 319 vom 29.11.1974, S. 1) und Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

    (3)  ABl. L 195 vom 7.8.1969, S. 11.

    (4)  ABl. L 239 vom 14.9.1994, S. 14.

    (5)  Gemäß Ziffer 28 der Mitteilung von 2002 vom 14. Februar 2002 ersetzt diese Mitteilung die Mitteilung von 1996 in sämtlichen Fällen, in denen kein Unternehmen Kontakt mit der Kommission aufgenommen hat, um die Vorzugsbehandlung gemäß dieser Mitteilung in Anspruch zu nehmen. Da im vorliegenden Fall mehrere Unternehmen mit der Kommission vor dem 14. Februar 2002 Verbindung aufgenommen hatten, ist die Mitteilung von 1996 anwendbar.


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