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Document 32005D0564

2005/564/: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2003 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland in Form von Darlehen der Wagnisbeteiligungsgesellschaft und des Landesförderinstituts zugunsten der Neue Harzer Werke GmbH gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4496) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 190 vom 22.7.2005, p. 6–12 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/564/oj

22.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/6


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2003

über die staatliche Beihilfe, die Deutschland in Form von Darlehen der Wagnisbeteiligungsgesellschaft und des Landesförderinstituts zugunsten der Neue Harzer Werke GmbH gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4496)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/564/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 23. Februar 1999 teilte Deutschland der Kommission mit, dass es der Neue Harzer Werke GmbH („NHW“) eine Beihilfe gewährt hat.

(2)

Mit Schreiben vom 13. Juli 2000 setzte die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert.

(4)

Am 17. Oktober 2001 erließ die Kommission durch die Entscheidung 2002/377/EG über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Neue Harzer Werke GmbH durchgeführt hat (3), eine Negativentscheidung in Bezug auf den die Umstrukturierung des Unternehmens in den Jahren 1996 bis 1999 betreffenden Teil der Beihilfe.

(5)

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2001 setzte die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der verbleibenden Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(6)

Der Beschluss der Kommission über die Ausweitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (4). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert.

II   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(7)

Der Beihilfeempfänger, die NHW, hat seinen Sitz in Sachsen-Anhalt, einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag. Die NHW wurde im März 1996 gegründet, als die Eigentümer die Aktiva der insolventen Harzer Werke GmbH im Rahmen eines Asset-Deals erwarben. Die NHW war im Bereich der Eisengießerei tätig. Ursprünglich verfügte das Unternehmen über zwei Produktionslinien für die Fertigung im Sandformguss- und im Schleudergussverfahren.

(8)

Am 24. Juli 2000 musste die NHW Insolvenz beantragen. Mit Zustimmung des Gläubigerausschusses wurden am 4. Januar 2001 die Unternehmensanteile an einen neuen Investor, die ASSET GmbH, zum Preis von 1 DEM verkauft.

(9)

Außerdem teilte Deutschland der Kommission mit, dass die Bemühungen des neuen Investors, der ASSET GmbH, um die Weiterführung des Unternehmens im Juli 2001 scheiterten und das Insolvenzverfahren fortgesetzt werden musste.

(10)

Um die Gläubiger der NHW zu befriedigen, müssten die Vermögenswerte nun im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens veräußert werden. Die Sandgussaktivitäten würden am 21. Dezember 2001 eingestellt und die betreffenden Vermögenswerte würden abgewickelt. Die Fertigung im Schleudergussverfahren laufe während des Insolvenzverfahrens weiter und solle mit Zustimmung des Gläubigerausschusses an einen neuen Investor im Rahmen eines Asset-Deals veräußert werden.

(11)

Dieses Prüfverfahren betrifft die Umstrukturierung der NHW in den Jahren 1996 bis 1999.

(12)

Ein Umstrukturierungsplan aus dem Jahre 1996 sah die Wiederherstellung der Rentabilität innerhalb von drei Jahren vor. Die Kosten der Umstrukturierung beliefen sich auf 8 415 864 EUR (16,46 Mio. DEM). Im Zusammenhang mit diesem Plan erhielt die NHW eine Beihilfe in Höhe von 4 947 771 EUR (9,677 Mio. DEM) für die Umstrukturierung in den Jahren 1996 bis 1999.

(13)

Die Umstrukturierung wurde wie folgt finanziert:

Tabelle 1

Staatliche Beiträge zur Umstrukturierung

(in DEM)

1.

Zuschuss: Gemeinschaftsaufgabe(GA-Mittel) (5)

4 402 000

2.

Investitionszulage (6)

531 000

3.

WBG (7)-Darlehen „Konsolidierungsprogramm“ (8)

2 000 000

4.

LFI (9)-Darlehen „Konsolidierungsprogramm“ (10)

744 000

5.

BvS (11)-Zuschuss

2 000 000

Zusammen DEM

9 677 000

EUR

4 947 771


Tabelle 2

Private Beiträge zur Umstrukturierung

(in DEM)

6.

Kapitalzuführung

500 000

7.

Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau

2 750 000

8.

Investitionskredit der Norddeutschen Landesbank

2 000 000

9.

Mietkauf

1 179 000

10.

Cashflow

354 000

Zusammen DEM

6 783 000

EUR

3 468 093


Insgesamt (Tabellen 1 + 2) DEM

16 460 000

EUR

8 415 864

(14)

Da Deutschland mitgeteilt hatte, die Maßnahmen 1 bis 4 der Tabelle 1 seien in Übereinstimmung mit genehmigten Beihilferegelungen gewährt worden, wurden diese Maßnahmen ursprünglich als bestehende Beihilfe eingestuft und im Rahmen des am 13. Juli 2000 eingeleiteten förmlichen Prüfverfahrens nicht gewürdigt. Ursprünglich war daher lediglich die Maßnahme 5 als Ad-hoc-Umstrukturierungsbeihilfe angesehen worden, die auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hin gewürdigt werden musste.

(15)

Am 17. Oktober 2001 erließ die Kommission die Entscheidung 2002/377/EG über die Ad-hoc-Beihilfe in Höhe von 1 022 584 EUR (2 Mio. DEM), die auf der Grundlage der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (12) von 1994 (nachstehend „Leitlinien von 1994“) gewürdigt wurde. In dieser Entscheidung kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Ad-hoc-Beihilfe für die Umstrukturierung der NHW mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar war.

(16)

Die Maßnahmen 7, 8 und 9 der Tabelle 2 wurden bei der Würdigung nicht als private Beiträge berücksichtigt, da Deutschland trotz eines Auskunftsersuchens im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (13) nicht die erforderlichen Informationen übermittelte, um nachprüfen zu können, ob diese Maßnahmen zu Marktbedingungen gewährt wurden.

(17)

Am selben Tag, an dem die Entscheidung 2002/377/EG zu Maßnahme 5 erging, beschloss die Kommission, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf die Maßnahmen 3 und 4 der Tabelle 1 auszudehnen, die sich auf einen Betrag von 1 402 985 EUR (2,744 Mio. DEM) belaufen. Diese Maßnahmen waren Teil desselben Umstrukturierungspaketes wie die in der Entscheidung 2002/377/EG behandelte Maßnahme, konnten jedoch aus förmlichen Gründen nicht in die ursprüngliche Würdigung einbezogen werden, da sie angeblich auf Grundlage genehmigter Beihilferegelungen gewährt wurden und daher als bestehende Beihilfe zu betrachten waren. Soweit eine Maßnahme eine bestehende Beihilfe darstellt, kann sie nicht direkt Gegenstand einer Einzelwürdigung gemäß Artikel 88 Absatz 2 sein, da solche Maßnahmen grundsätzlich als bereits genehmigt angesehen werden müssen.

(18)

In dem Beschluss über die Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Beihilfen in Höhe von 1 402 985 EUR (2,744 Mio. DEM) nicht mit den Kriterien der zuvor genehmigten Beihilferegelungen vereinbar sind und daher tatsächlich als Ad-hoc-Beihilfe zu dem Umstrukturierungsplan anzusehen sind und wie die zuvor gewürdigte Ad-hoc-Beihilfe mit den für die Genehmigung von Umstrukturierungsbeihilfen vorgesehenen Ausnahmeregelungen vereinbar sein müssen.

III   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS

(19)

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 übermittelte Deutschland ergänzende Angaben zu den angeblich privaten Beiträgen zur Umstrukturierung (Maßnahmen 7, 8 und 9 der Tabelle 2). Diesen Angaben zufolge

a)

enthielt Maßnahme 7 einen Zinszuschuss in Höhe von 2 812 EUR (5 500 DEM);

b)

enthielt Maßnahme 8 einen Zinszuschuss in Höhe von 8 684 EUR (16 985 DEM);

c)

wurde Maßnahme 9 nicht durchgeführt.

IV   WÜRDIGUNG

(20)

Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen an bestimmte Unternehmen, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. In den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallende Maßnahmen, die keine bestehende Beihilfe darstellen, sind im Allgemeinen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie nicht in den Anwendungsbereich einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absätze 2 oder 3 EG-Vertrag fallen.

1.   Staatliche Beihilfe

(21)

Die Kommission stellt fest, dass sich die in den Maßnahmen 7 und 8 der Tabelle 2 enthaltenen Zinszuschüsse auf insgesamt 11 496 EUR belaufen und damit unter dem Schwellenwert liegen, der in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 auf „De-minimis“-Beihilfen (14) für „De-minimis“-Beihilfen vorgegeben wird. Folglich brauchen diese Maßnahmen in dieser Entscheidung nicht weiter geprüft zu werden.

(22)

Die Maßnahmen 3 und 4 — die beiden sich auf 1 402 985 EUR belaufenden Darlehen — sind entgegen dem deutschen Vorbringen nicht durch bestehende Beihilferegelungen abgedeckt. Aus den bereits in den vorangegangenen Eröffnungsbeschlüssen dargelegten Gründen müssen sie daher als Ad-hoc-Beihilfen für die Umstrukturierung der NHW angesehen werden.

(23)

Diese Darlehen sind von Deutschland gewährt, um die Umstrukturierung der NHW, einem Unternehmen in Schwierigkeiten, zu finanzieren. Damit wurden einem bestimmten Unternehmen wirtschaftliche Vorteile gewährt, die es unter marktüblichen Bedingungen nicht erhalten hätte. Deshalb können diese Maßnahmen den Wettbewerb verfälschen. Angesichts der Art der Unterstützung und da in der Branche, in der das Empfängerunternehmen tätig ist, ein Handel zwischen den Mitgliedstaaten besteht, fällt die Finanzmaßnahme in den Geltungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag und stellt somit eine staatliche Beihilfe dar.

2.   Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 EG-Vertrag

(24)

Artikel 87 Absätze 2 und 3 regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist oder als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann.

(25)

Die beiden Darlehen wurden — wie die anderen Umstrukturierungsmaßnahmen, die Gegenstand der Entscheidung 2002/377/EG waren — in den Jahren 1996 bis 1999 gewährt, um die Umstrukturierung der NHW zu finanzieren. Deshalb müssen die beiden Darlehen wie die bereits gewürdigten Maßnahmen anhand der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten beurteilt werden, welche die Voraussetzungen für eine positive Ausübung der Ermessensbefugnis der Kommission nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag im Einzelnen festgelegen. Obwohl das Unternehmen in einer förderfähigen Region ansässig ist, sind Ad-hoc-Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten nach diesen Leitlinien zu beurteilen, selbst wenn man Belange der regionalen Entwicklung berücksichtigt. Insbesondere muss das Ergebnis der Umstrukturierung ein ökonomisch rentables Unternehmen hervorbringen, das ohne das Erfordernis fortlaufender Beihilfen zur Entwicklung der Region beträgt (15).

(26)

Wie bereits in der Entscheidung 2002/377/EG ausgeführt, wurde die gesamte Beihilfe dem Empfänger nach den von Deutschland vorgelegten Informationen vor der Veröffentlichung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (16) von 1999 („Leitlinien vom 1999“) gewährt. Daher sind nach Nummer 7.5 der Leitlinien von 1999 auf die fraglichen Maßnahmen die Leitlinien von 1994 anzuwenden.

(27)

Des Weiteren ist festzustellen, dass die Maßnahmen Teil eines Umstrukturierungsplanes sind, der von der Kommission bereits in der Entscheidung 2002/377/EG gewürdigt wurde.

a)   Wiederherstellung der Rentabilität

(28)

Nach den Leitlinien von 1994 muss der Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität innerhalb eines angemessenen Zeitraums führen; danach muss das Unternehmen in der Lage sein, aus eigener Kraft am Markt zu konkurrieren.

(29)

Die Kommission hat bereits in der Entscheidung 2002/377/EG die Umstrukturierungsbeihilfe anhand dieses Kriteriums gewürdigt und kam dabei zu dem Schluss, dass das Rentabilitätskriterium der Leitlinien von 1994 nicht erfüllt war, da der Umstrukturierungsplan nicht als geeignet dafür angesehen werden konnte, die langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen. Diese Schlussfolgerung basierte darauf, dass

a)

der Umsatz im Umstrukturierungsplan zu hoch angesetzt war;

b)

die Gemeinkosten, einer der Gründe für das ursprüngliche Scheitern, im Plan ungenügend behandelt wurden;

c)

der Personalabbau von 203 auf 177 Mitarbeiter unzureichend war, um die Personalkosten zu senken;

d)

die im Plan vorgesehenen betrieblichen Aufwendungen, insbesondere die hohen Wartungskosten, übermäßig hoch waren.

(30)

Da die beiden Darlehen für dasselbe Umstrukturierungsvorhaben und auf Grundlage desselben Umstrukturierungsplanes gewährt wurden, kann die Kommission lediglich wiederholen, dass die Rentabilität durch den Plan nicht sichergestellt war.

b)   Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen

(31)

Eine weitere Voraussetzung der Leitlinien von 1994 besteht darin, dass Maßnahmen ergriffen werden, um nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb möglichst auszugleichen. Soweit das Unternehmen auf Märkten mit einem Kapazitätsüberhang tätig ist, sollten Kapazitäten abgebaut werden.

(32)

Hierzu ist festzustellen, dass die NHW — wie bereits in der Entscheidung 2002/377/EG ausgeführt — zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung als KMU anzusehen war. Nach den Leitlinien von 1994 nimmt die Kommission in Bezug auf Kapazitätsreduzierungen eine weniger restriktive Haltung ein, wenn Umstrukturierungsbeihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gewährt werden (17).

(33)

Da die Beihilfe einem KMU mit einem sehr geringen Marktanteil gewährt wurde, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe an die NHW nicht zu einer unzumutbaren Wettbewerbsverfälschung im Sinne der Leitlinien von 1994 führen könnte.

c)   Verhältnismäßigkeit zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung

(34)

Nach den Leitlinien von 1994 muss sich die Beihilfe auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken.

(35)

In der Entscheidung 2002/377/EG kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Verhältnismäßigkeitserfordernis in zweierlei Hinsicht nicht erfüllt war.

(36)

Zum einen ist der Empfänger einer Beihilfe aufgrund des Verhältnismäßigkeitserfordernisses dazu verpflichtet, einen erheblichen Beitrag zu den Umstrukturierungskosten aus eigenen Mitteln oder externen Mitteln zu marktkonformen Preisen zu leisten. Aus den zur Verfügung stehenden Informationen geht hervor, dass der Investor tatsächlich einen Beitrag in Höhe von 0,5 Mio. DEM geleistet hat. Da zu den Bedingungen des Mietkaufs (Maßnahme 9 der Tabelle 2) keine weiteren Informationen während des Prüfverfahrens übermittelt wurden, war die Kommission nicht in der Lage, zu beurteilen, ob es sich dabei um einen Beitrag zu Marktbedingungen gehandelt hat. Ungeachtet dessen wurde die Einschätzung des Mietkaufs für die Beurteilung der Erheblichkeit des Beitrages des Beihilfenempfängers als unerheblich angesehen.

(37)

Darüber hinaus konnten die anderen Beiträge nicht als Beiträge des Beihilfenempfängers angesehen werden. Da trotz der Anordnung zu Auskunftserteilung keine zusätzlichen Informationen zu den KfW-Darlehen (Maßnahme 7 der Tabelle 2) erteilt wurden, war die Kommission außerstande, zu beurteilen, ob es sich dabei um Beiträge zu Marktkonditionen handelte. Die gleiche Argumentation traf auch auf das Darlehen der Nord-LB (Maßnahme 8 der Tabelle 2) zu. Der Cashflow (Maßnahme 10 der Tabelle 2) konnte nicht als Beitrag des Empfängers angesehen werden. Der Cashflow ist größtenteils aus vorangegangenen staatlichen Beihilfen erwirtschaftet. Außerdem war dieser 1996, zur Zeit als der Umstrukturierungsplan aufgestellt worden ist, noch nicht erwirtschaftet und daher ungewiss.

(38)

Daher konnten diese Beiträge nicht als Beiträge von Seiten des Empfängers angesehen und somit nicht bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe berücksichtigt werden. Dementsprechend beliefen sich die Umstrukturierungskosten auf 16,46 Mio. DEM zu denen staatliche Stellen 9,677 Mio. DEM bzw. 58,9 % und der Investor 1,679 Mio. DEM bzw. 10,2 % (oder möglicherweise nur 0,5 Mio. DEM bzw. 3 %) beitrugen. Angesichts dieses Sachverhalts kam die Kommission daher zu dem Schluss, dass der Beitrag des Empfängers nicht als erheblich im Sinne der Leitlinien von 1994 angesehen werden konnte.

(39)

Nach den aktuellen von Deutschland vorgelegten Informationen wurde Maßnahme 9 der Tabelle 2 zu keiner Zeit durchgeführt. Folglich wurde entgegen den Ausführungen und Feststellungen in der Entscheidung 2002/377/EG kein Beitrag dieser Höhe zur Umstrukturierung geleistet.

(40)

Nach den aktuellen Informationen wurden die Maßnahmen 7 und 8 der Tabelle 2, die sich auf 2 428 636 EUR (4,75 Mio. DEM) belaufen, öffentlich refinanziert und enthalten Zinszuschüsse in Höhe von 11 496 EUR. Daher können diese mit öffentlichen Zuschüssen verbundenen Maßnahmen nicht als private Beiträge betrachtet werden.

(41)

Im Ergebnis, unter Berücksichtigung der neuesten Informationen, gibt es umso stärkere Gründe, die Beiträge des Empfängers als nicht erheblich im Sinne der Leitlinien von 1994 anzusehen.

(42)

Zum anderen ergibt sich nach den Leitlinien von 1994 aus dem Proportionalitätserfordernis ferner, dass Investitionen nur mit Beihilfen gefördert werden dürfen insoweit diese für die Umstrukturierung erforderlich sind. Ansonsten ist die Beihilfe nicht auf das notwendige Mindestmaß beschränkt. Im Eröffnungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel daran, ob die Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß beschränkt gewesen ist, da das Unternehmen während der Umstrukturierung eine 20%ige Beteiligung an der Eisenguss Torgelow GmbH hielt. Da trotz der Anordnung zur Auskunftserteilung keine Informationen zu dem Hintergrund dieser Beteiligung übermittelt worden sind, ist die Kommission außerstande zu beurteilen, ob dieser Erwerb für die Umstrukturierung von 1996 erforderlich gewesen ist. Daher hat die Kommission in der Entscheidung 2002/377/EG festgestellt, dass die Beihilfe nicht auf ein Mindestmaß beschränkt gewesen ist. Diese Beurteilung muss im Zusammenhang der vorliegenden Entscheidung bestätigt werden.

V   SCHLUSSFOLGERUNG

(43)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kann festgestellt werden, dass die der NHW gewährten Beihilfen zum einen nicht das Proportionalitätserfordernis erfüllen und zum anderen nicht mit einem tragfähigen Umstrukturierungsplan verbunden waren, der das Unternehmen nach der Umstrukturierung in die Lage versetzt hätte, mit eigenen Mitteln im Wettbewerb zu bestehen. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe nicht die in den Leitlinien von 1994 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 1 402 985 EUR, die Deutschland in Form der Darlehen der Wagnisbeteiligungsgesellschaft und des Landesförderinstituts zugunsten der Neue Harzer Werke GmbH gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

(1)   Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von dem Empfänger zurückzufordern.

(2)   Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese eine sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes errechnet.

Artikel 3

Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 10. Dezember 2003

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 301 vom 21.10.2000, S. 16, und ABl. C 32 vom 5.2.2002, S. 9.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 134 vom 22.5.2002, S. 51.

(4)  Siehe Fußnote 1.

(5)  Gemeinschaftsaufgabe: Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur, 26. Rahmenplan.

(6)  Investitionszulagengesetz.

(7)  Wagnisbeteiligungsgesellschaft.

(8)  Richtlinie zur Förderung von Konsolidierungsbeteiligungen im Mittelstand (Sachsen-Anhalt).

(9)  Landesförderinstitut.

(10)  Konsolidierungsfond des Landes Sachsen-Anhalt.

(11)  Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben.

(12)  ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

(13)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(14)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(15)  Siehe Nummer 3.2.3 der Leitlinien von 1994.

(16)  ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(17)  Nummer 3.2.4 der Leitlinien.


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