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Document 32005R1046

    Verordnung (EG) Nr. 1046/2005 der Kommission vom 4. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 mit Durchführungsvorschriften zum Beschluss 2003/286/EG des Rates hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2809/2000

    ABl. L 172 vom 5.7.2005, p. 79–80 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1046/oj

    5.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 172/79


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1046/2005 DER KOMMISSION

    vom 4. Juli 2005

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 mit Durchführungsvorschriften zum Beschluss 2003/286/EG des Rates hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2809/2000

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf den Beschluss 2003/286/EG des Rates vom 8. April 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

    gestützt auf den Beschluss 2005/430/EG des Rates und der Kommission vom 18. April 2005 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (2), insbesondere auf Artikel 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß dem Beschluss 2003/286/EG hat sich die Europäische Gemeinschaft verpflichtet, Einfuhrzollkontingente zum Zollsatz „Null“ für Weizen, Mengkorn und Weizengluten sowie für Mais mit Ursprung in Bulgarien zu eröffnen. Für das Wirtschaftsjahr 2003/04 beliefen sich dabei die Kontingentsmengen auf 250 000 Tonnen bzw. 80 000 Tonnen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 der Kommission (3) wurden Durchführungsvorschriften für die Verwaltung dieser Zollkontingente erlassen.

    (2)

    Gemäß dem Beschluss 2005/430/EG hat sich die Europäische Gemeinschaft verpflichtet, ab 1. Juli 2005 die Jahresmenge des Einfuhrzollkontingents zum Zollsatz „Null“ für Weizen, Mengkorn und Weizengluten mit Ursprung in Bulgarien auf 352 000 Tonnen anzuheben und eine jährliche Erhöhung um 32 000 Tonnen vorzunehmen. Zur Berücksichtigung dieser Anhebung ist Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 anzupassen.

    (3)

    Die Verordnung (EG) Nr. 958/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Juli 2005.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. Juli 2005

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 60.

    (2)  ABl. L 155 vom 17.6.2005, S. 1.

    (3)  ABl. L 136 vom 4.6.2003, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


    ANHANG

    „ANHANG I

    Liste der Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2

    KN-Code

    Laufende Nummer des Kontingents

    Warenbezeichnung

    Zollsatz

    Jahresmenge vom 1.7.2005 bis 30.6.2006 und für die folgenden Jahre

    (in Tonnen)

    Jährliche Erhöhung ab 1.7.2006

    (in Tonnen)

    1001

    09.4676

    Weizen und Mengkorn

    Frei

    352 000

    32 000

    1109 00 00

    Weizengluten

    1005 90 00

    1005 10 90

    09.4677

    Mais

    Frei

    96 000

    8 000“


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