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Dokument 32005R0647
Regulation (EC) No 647/2005 of the European Parliament and of the Council of 13 April 2005 amending Council Regulations (EEC) No 1408/71 on the application of social security schemes to employed persons, to self-employed persons and to members of their families moving within the Community and (EEC) No 574/72 laying down the procedure for implementing Regulation (EEC) No 1408/71
Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
ABl. L 117 vom 4.5.2005, s. 1—12
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
platné
4.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 117/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 647/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. April 2005
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 308,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Einige Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 (3) und (EWG) Nr. 574/72 (4) sollten geändert werden, um die neueste Entwicklung in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen, die Anwendung dieser Verordnungen zu erleichtern und Änderungen der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit Rechnung zu tragen. |
(2) |
Zur Berücksichtigung der neuesten Entwicklung in der Rechtsprechung sind Konsequenzen insbesondere aus den Urteilen in der Rechtssache Johann Franz Duchon/Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (5) und in der Rechtssache Office national de l'emploi/Calogero Spataro (6) zu ziehen. |
(3) |
In Anbetracht der Urteile in den Rechtssachen Friedrich Jauch/Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und Ghislain Leclere und Alina Deaconescu/Caisse nationale des prestations familiales (7), in denen es um die Qualifizierung von beitragsunabhängigen Sondergeldleistungen ging, ist aus Gründen der Rechtssicherheit eine Präzisierung der beiden kumulativ zu berücksichtigenden Kriterien erforderlich, damit derartige Leistungen in Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 aufgeführt werden können. Auf dieser Grundlage sollte der Anhang überarbeitet werden, und zwar unter Berücksichtigung von Änderungen der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten, die diese Art von Leistungen berühren, die als Mischleistungen Gegenstand einer speziellen Koordinierung sind. Ferner ist zur Wahrung der Ansprüche der Berechtigten eine Übergangsregelung für die Leistungen erforderlich, die Gegenstand des Urteils in der Rechtssache Jauch waren. |
(4) |
Ausgehend von der Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und den Bestimmungen bilateraler Abkommen über die soziale Sicherheit erweist sich eine Überarbeitung des Anhangs III jener Verordnung als notwendig. Die Einträge in Teil A des Anhangs III sind nur in zwei Fällen gerechtfertigt, d. h. wenn die betreffenden Bestimmungen für Wanderarbeitnehmer günstiger sind (8) oder wenn sie spezielle Ausnahmesituationen betreffen, die meist historisch bedingt sind. Außerdem sollten Einträge in Teil B nur dann vorgenommen werden, wenn objektive Ausnahmesituationen eine Abweichung von Artikel 3 Absatz 1 jener Verordnung und von den Artikeln 12, 39 und 42 des Vertrags rechtfertigen (9). |
(5) |
Um die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu erleichtern, sollten gewisse Bestimmungen zum einen für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen und zum anderen für Mitglieder des fahrenden oder fliegenden Personals von Unternehmen, die Personen oder Güter im internationalen Schienen-, Straßen-, Luft- oder Binnenschifffahrtsverkehr befördern, vorgesehen und auch die Methoden für die Bestimmung des nach Artikel 23 jener Verordnung zu berücksichtigenden Durchschnittsbetrags präzisiert werden. |
(6) |
Im Zuge der Überarbeitung des Anhangs IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden einige bestehende Einträge gestrichen und zur Berücksichtigung von Änderungen der Rechtsvorschriften in manchen Mitgliedstaaten einige neue Einträge aufgenommen. Im zuletzt genannten Fall ist es dann Sache dieser Mitgliedstaaten zu prüfen, ob Übergangsregelungen oder bilaterale Lösungen erforderlich sind, um der Lage von Personen, deren erworbene Rechte als Folge davon berührt werden könnten, gerecht zu werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 4 Absatz 2a erhält folgende Fassung: „(2a) Dieser Artikel gilt für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, die nach Rechtsvorschriften gewährt werden, die aufgrund ihres persönlichen Geltungsbereichs, ihrer Ziele und/oder ihrer Anspruchsvoraussetzungen sowohl Merkmale der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit als auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen. Der Ausdruck ‚besondere beitragsunabhängige Geldleistungen‘bezeichnet die Leistungen,
|
3. |
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
|
4. |
Artikel 9a erhält folgende Fassung: „Artikel 9a Verlängerung des Rahmenzeitraums Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Anspruch auf Leistungen davon abhängig, dass in einem festgelegten Zeitraum (Rahmenzeitraum) vor Eintritt des Versicherungsfalles eine bestimmte Mindestversicherungszeit zurückgelegt wurde, und sehen diese Rechtsvorschriften vor, dass Zeiten, in denen Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates gewährt wurden, oder Zeiten der Kindererziehung im Gebiet dieses Mitgliedstaats diesen Rahmenzeitraum verlängern, dann verlängert sich dieser Rahmenzeitraum auch durch Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrente oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährt wurden, und durch Zeiten der Kindererziehung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats.“ |
5. |
Artikel 10a Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Bestimmungen des Artikels 10 und des Titels III gelten nicht für die in Artikel 4 Absatz 2a genannten besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen. Die Personen, für die diese Verordnung gilt, erhalten diese Leistungen ausschließlich im Wohnmitgliedstaat und nach dessen Rechtsvorschriften, sofern diese Leistungen in Anhang IIa aufgeführt sind. Die Leistungen werden vom Träger des Wohnorts zu seinen Lasten gewährt.“ |
6. |
In Artikel 23 wird folgender Absatz eingefügt: „(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn nach den von dem zuständigen Träger angewandten Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum vorgesehen ist und dieser Zeitraum in dem betreffenden Fall ganz oder teilweise den Zeiten entspricht, die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt hat.“ |
7. |
Artikel 35 Absatz 2 wird gestrichen. |
8. |
Artikel 69 Absatz 4 wird gestrichen. |
9. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 95f Übergangsvorschriften in Bezug auf Anhang II Teil I Abschnitt ‚D. DEUTSCHLAND‘ und Abschnitt ‚R. ÖSTERREICH‘ (1) Anhang II Teil I Abschnitt ‚D. DEUTSCHLAND‘ und Abschnitt ‚R. ÖSTERREICH‘ in der durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (10) geänderten Fassung begründet keine Ansprüche für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2005. (2) Für die Feststellung des Leistungsanspruchs nach dieser Verordnung werden alle Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungszeiten, Zeiten einer Selbstständigentätigkeit oder Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Januar 2005 zurückgelegt worden sind. (3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 begründet diese Verordnung einen Leistungsanspruch auch für Ereignisse vor dem 1. Januar 2005. (4) Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts der betreffenden Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag dieser Person ab dem 1. Januar 2005 gewährt oder wieder gewährt, vorausgesetzt, dass Ansprüche, aufgrund deren früher Leistungen gewährt wurden, nicht durch Kapitalabfindung abgegolten wurden. (5) Die Ansprüche einer Person, der vor dem 1. Januar 2005 eine Pension oder Rente gewährt wurde, können auf Antrag der betreffenden Person unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung neu festgestellt werden. Dies gilt auch für andere Leistungen nach Artikel 78. (6) Wird ein Antrag nach Absatz 4 oder 5 innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Januar 2005 gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieser Verordnung mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne dass der betreffenden Person Ausschlussfristen oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können. (7) Wird ein Antrag nach Absatz 4 oder 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren ab dem 1. Januar 2005 gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche — vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats — vom Tag der Antragstellung an erworben. Artikel 95g Übergangsvorschriften in Bezug auf die Streichung des österreichischen Pflegegeldes aus Anhang IIa. Für Anträge auf Pflegegeld nach dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz, die bis spätestens 8. März 2001 auf der Grundlage von Artikel 10a Absatz 3 dieser Verordnung gestellt wurden, ist diese Bestimmung anzuwenden, solange der Wohnort des Beziehers des Pflegegeldes in Österreich nach dem 8. März 2001 beibehalten wird. |
10. |
Die Anhänge II, IIa, III, IV und VI werden gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 Absatz 11 wird gestrichen. |
2. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 10c Formvorschriften für die Durchführung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung in Bezug auf Beamte und ihnen gleichgestellte Personen Zur Durchführung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d stellt der Träger, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind, eine Bescheinigung darüber aus, dass für den Beamten oder die einem Beamten gleichgestellte Person die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gelten.“ |
3. |
Artikel 12a wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 32a wird gestrichen. |
5. |
Die Anhänge werden gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummer 9, soweit er Artikel 95f der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 betrifft, Anhang I Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 1 Buchstabe b und Anhang II Nummern 2 und 4 gelten ab dem 1. Januar 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 13. April 2005.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. P. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. SCHMIT
(1) ABl. C 80 vom 30.3.2004, S. 118.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 15. November 2004 (ABl. C 38 E vom 15.2.2005, S. 21) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. März 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Verordnung aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 (ABl. L 28 vom 30.1.1997, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 1) und mit Wirkung ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).
(4) ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004.
(5) Urteil vom 18. April 2002 in der Rechtssache C-290/00 (Slg. 2002, I-3567).
(6) Urteil vom 13. Juni 1996 in der Rechtssache C-170/95 (Slg. 1996, I-2921).
(7) Urteile vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-215/99 (Slg. 2001, I-1901) und vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C-43/99 (Slg. 2001, I-4265).
(8) Der EuGH hat in seinen Urteilen vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89 (Slg. 1991, I-323), vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-475/93 (Slg. 1995, I-3813), vom 9. November 2000 in der Rechtssache C-75/99 (Slg. 2000, I-9399) und vom 5. Februar 2002 in der Rechtssache C-277/99 (Slg. 2002, I-1261) auf den Grundsatz hingewiesen, dass die jeweils günstigsten Bestimmungen gelten.
(9) Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-214/94 (Slg. 1996, I-2253), Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-308/93 (Slg. 1996, I-2097) und Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-55/00 (Slg. 2002, I-413).
(10) ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 1.“
ANHANG I
Die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang IIa erhält unter Aufnahme von unveränderten Einträgen aus der Beitrittsakte von 2003 folgende Fassung: „ANHANG IIA Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen (Artikel 10a) A. BELGIEN
B. TSCHECHISCHE REPUBLIK Sozialzulage (Gesetz Nr. 117/1995 Sb über die staatliche Sozialhilfe). C. DÄNEMARK Wohngeld für Rentner (Gesetz über die individuelle Hilfe zur Sicherung der Wohnung in der konsolidierten Fassung des Gesetzes Nr. 204 vom 29. März 1995). D. DEUTSCHLAND Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. E. ESTLAND
F. GRIECHENLAND Sonderleistungen für ältere Personen (Gesetz 1296/82). G. SPANIEN
H. FRANKREICH
I. IRLAND
J. ITALIEN
K. ZYPERN
L. LETTLAND
M. LITAUEN
N. LUXEMBURG Einkommen für Schwerbehinderte (Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. September 2003), mit Ausnahme von Personen, die als behinderte Arbeitnehmer anerkannt und auf dem normalen Arbeitsmarkt oder in einem geschützten Umfeld tätig sind. O. UNGARN
P. MALTA
Q. NIEDERLANDE
R. ÖSTERREICH Ausgleichszulage (Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung — ASVG, Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbstständig Erwerbstätigen — GSVG und Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig Erwerbstätigen — BSVG). S. POLEN Sozialrente (Gesetz vom 29. November 1990 über Sozialhilfe). T. PORTUGAL
U. SLOWENIEN
V. SLOWAKEI Anpassung von Renten als einziger Einkommensquelle (Gesetz Nr. 100/1998 Zb.). W. FINNLAND
X. SCHWEDEN
Y. VEREINIGTES KÖNIGREICH
|
3. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
4. |
In Anhang IV wird Teil B wie folgt geändert:
|
5. |
Anhang VI wird wie folgt geändert:
|
ANHANG II
Die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang 2 erhält in Abschnitt „X. SCHWEDEN“ Nummer 2 folgende Fassung:
|
2. |
In Anhang 4 wird in Abschnitt „D. DEUTSCHLAND“ folgende Nummer angefügt:
|
3. |
In Anhang 10 erhält in Abschnitt „C. DÄNEMARK“ Nummer 1 Absatz 1 folgende Fassung:
|
4. |
In Anhang 10 erhält in Abschnitt „R. ÖSTERREICH“ Nummer 1 folgende Fassung:
|
5. |
Anhang 11 wird gestrichen. |