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Document 32005D0350

2005/350/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2004 über die Beihilferegelung, die Spanien Herstellern von Oliventresteröl gewährt hat — Staatliche Beihilfe C 21/02 (ex NN 14/02) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1635)

ABl. L 110 vom 30.4.2005, p. 48–55 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/350/oj

30.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/48


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2004

über die Beihilferegelung, die Spanien Herstellern von Oliventresteröl gewährt hat — Staatliche Beihilfe C 21/02 (ex NN 14/02)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1635)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(2005/350/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nachdem sie den Beteiligten gemäß dem genannten Artikel (1) eine Frist zur Äußerung gesetzt hat und diesen Bemerkungen Rechnung getragen hat,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 forderte die Kommission die spanischen Behörden auf, Informationen über die den Herstellern von Oliventresteröl gewährten Beihilferegelungen vorzulegen.

(2)

Mit Schreiben vom 4. Januar 2002 teilten die spanischen Behörden der Kommission die den Herstellern von Oliventresteröl gewährte Beihilferegelung mit, wie sie in der Verfahrenseinleitungsentscheidung gemäß Artikel 88 Absatz 2 des Vertrages dargestellt ist.

(3)

Da die Beihilferegelung bereits verabschiedet worden war, wurde sie in das Verzeichnis der nicht notifizierten Beihilfen eingetragen (Beihilfe Nr. NN 14/02).

(4)

Mit Schreiben vom 12. März 2002 informierte die Kommission Spanien über ihre Entscheidung, das in Artikel 88 Absatz 2 des Vertrages vorgesehene Verfahren für diese Beihilferegelung einzuleiten.

(5)

Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften  (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich zu den betreffenden Maßnahmen zu äußern.

(6)

Mit Schreiben vom 15. April 2002 übermittelte Spanien eine Reihe von Bemerkungen. Mit Schreiben vom 2. April 2004 übersandte Spanien ergänzende Informationen.

(7)

Von Seiten der Beteiligten hat die Kommission keine Bemerkungen erhalten.

II.   GENAUE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(8)

Bezeichnung, Regelung: Beihilferegelung für Hersteller von Oliventresteröl.

(9)

Haushalt: Der geschätzte Mittelbedarf liegt bei höchstens 1 202 024,21 EUR.

(10)

Laufzeit: ein Jahr.

(11)

Begünstigte: Unternehmen, die Oliventresteröl extrahieren, raffinieren und abfüllen.

(12)

Ziel der Maßnahmen: Finanzierung der Anpassung der Herstellungsverfahren der Unternehmen an die neuen Spezifikationen im Erlass des „Ministerio de la Presidencia“ vom 25. Juli 2001, in dem Grenzwerte für bestimmte polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe im Oliventresteröl festgelegt werden (3), sowie Absicherung des normalen Betriebs der Ölmühlen im Wirtschaftsjahr 2001/02.

(13)

Mögliche Auswirkungen der Maßnahmen: Verfälschung des Wettbewerbs durch die Begünstigung bestimmter Oliventresterölproduktionen und Verstoß gegen die Bestimmungen der einschlägigen gemeinsamen Marktorganisation.

(14)

Beihilfeintensität, zuschussfähige Kosten, Akkumulierung: Zinsgünstige Darlehen und Zuschüsse zu den Bürgschaften für diese Darlehen. Der Darlehensbetrag variiert je nach Begünstigtem.

(15)

Im Folgenden werden die Gründe für die Einleitung des Verfahrens dargestellt.

(16)

Im Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung vom 14. November 2001 über Maßnahmen zur Förderung von Unternehmen, die Oliventresteröl extrahieren, raffinieren und abfüllen (4), sind Darlehen von einem Gesamtbetrag von höchstens 5 Mrd. ESP (30 050 000 EUR) vorgesehen, und zwar mit Zinsvergütung durch das Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung („Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación“, im Folgenden MAPA genannt), das ebenfalls für die Bürgschaften für diese Darlehen eine Vergütung vorsehen kann.

(17)

Mit den Darlehen sollen die Anpassung der Herstellungsverfahren der Unternehmen an die neuen Spezifikationen im Erlass des „Ministerio de la Presidencia“ vom 25. Juli 2001 finanziert sowie der normale Betrieb der Ölmühlen im Wirtschaftsjahr 2001/02 abgesichert werden.

(18)

Die Darlehenshöchstbeträge pro Begünstigtem entsprechen den Beträgen, die in den durch das MAPA bzw. dessen Olivenölagentur ausgestellten Lizenzen aufgeführt sind. Dabei werden die in jedem einzelnen Unternehmen am 3. Juli 2001 gelagerte beglaubigte Menge Öls in den verschiedenen Stufen der industriellen Verarbeitung, die Menge des zwischen diesem Datum und dem Inkrafttreten des Erlasses des MAPA vom 14. November 2001 an die Abfüllunternehmen gelieferten und für die Vermarktung bestimmten Öls sowie ein maximaler Musterpreis von 125 ESP (0,761266 EUR) pro Kilogramm gelagerten Öls zugrunde gelegt.

(19)

Die Beihilfeempfänger müssen vor der ersten Zinsfälligkeit ihre Herstellungsprozesse bereits an die neuen Spezifikationen angepasst haben oder mit der Umstellung begonnen haben, und die Produktionsmenge im Wirtschaftsjahr 2001/02 muss ähnlich ausfallen wie in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren.

(20)

Für die verschiedenen Sektoren sind folgende Darlehenshöchstbeträge vorgesehen:

für Extraktionsbetriebe: 22 537 953,91 EUR,

für Raffinerien: 4 507 590,78 EUR,

für Abfüllbetriebe: 3 005 060,52 EUR.

(21)

Mit Unterstützung der Finanzinstitute bietet das „Instituto de Crédito Oficial“ (ICO) Darlehen zu folgenden Konditionen an:

Laufzeit der Darlehen: ein Jahr;

der Zinssatz ist der Referenzzinssatz des ICO für Einjahresdarlehen, der zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe gilt;

die Gewinnspanne der Finanzinstitute beträgt 0,75 Prozentpunkte;

das Darlehensrisiko tragen die Finanzinstitute;

die Vergütung des MAPA beträgt drei Prozentpunkte; die Begünstigten haben einen Zinssatz von mindestens 1,5 % zu zahlen.

(22)

Falls es für die Darlehensvergabe erforderlich sein sollte, kann das MAPA auch Vergütungen für die Bürgschaften festlegen, die dann von der „Sociedad Estatal de Caución Agraria“ gewährt würden. Diese Bürgschaftsvergütung dient der Deckung von Verwaltungskosten; sie darf jedoch 1 % des offenen Saldos des gesicherten Darlehens nicht übersteigen.

(23)

Bei der Einleitung des Verfahrens zog die Kommission die im Folgenden dargestellten Sachverhalte in Erwägung.

(24)

Die Zinsvergütung für die Darlehen stellt eine staatliche Beihilfe für die Unternehmen dar, die Oliventresteröl extrahieren, raffinieren und abfüllen. Darüber hinaus erhalten einige Unternehmen eine weitere staatliche Beihilfe in Form einer Vergütung eines Teils der Verwaltungskosten für die Bürgschaften für diese zinsgünstigen Darlehen.

(25)

Geplant ist, diese Darlehen teilweise für die Finanzierung der Umstellung der Produktionsverfahren in den Unternehmen auf die neuen Normen und Spezifikationen des Erlasses des „Ministerio de la Presidencia“ vom 25. Juli 2001 zu verwenden. Dessen ungeachtet sind der Betrag der zinsgünstigen Darlehen und die Höhe der Beihilfe nicht an die Aufwendungen für die Umstellung der Produktionsverfahren gekoppelt. Die Darlehenshöchstbeträge pro Begünstigtem entsprechen nämlich den Beträgen, die in den durch das MAPA bzw. dessen Olivenölagentur ausgestellten Lizenzen aufgeführt sind, und die auf den in jedem einzelnen Unternehmen am 3. Juli 2001 gelagerten beglaubigten Ölmengen in den verschiedenen Stufen der industriellen Verarbeitung und dem an die Abfüllunternehmen für den Vertrieb im Handel gelieferten Ölmengen beruhen. Zu diesem Zeitpunkt lagen der Kommission keinerlei Informationen dahin gehend vor, dass diese Beihilfen an Investitionen in Zusammenhang mit zuschussfähigen Ausgaben geknüpft sind, die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (5) aufgezählt werden.

(26)

Gestützt auf die ihr vorliegenden Informationen vertrat die Kommission daher die Auffassung, die geplanten Beihilfen in Form von Zinsvergütungen für die Darlehen sowie von Zuschüssen zu einem Teil der Kosten für die Bürgschaften seien staatliche Beihilfen, mit denen die finanzielle Lage der Erzeuger verbessert, jedoch kein Beitrag zur weiteren Entwicklung des Sektors geleistet würde (Ziffer 3.5 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor). Daher galten in dieser Phase diese eventuell gewährten Beihilfen als Betriebsbeihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Derartige Beihilfen wirken sich nicht nachhaltig auf die Entwicklung des Sektors aus, und ihre unmittelbare Wirkung endet mit der Maßnahme an sich (vgl. Urteil des Gerichts Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens SA gegen Kommission (6). Diese Beihilfen führen unmittelbar zu besseren Möglichkeiten für die Erzeugung und Vermarktung der Erzeugnisse durch die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten, als sie andere Wirtschaftsbeteiligte (im Lande selber oder in anderen Mitgliedstaaten) haben, die keine vergleichbaren Beihilfen erhalten.

(27)

Des Weiteren war man der Auffassung, dass diese Beihilfen für Unternehmen, die Oliventresteröl extrahieren, raffinieren und abfüllen, ein Erzeugnis betreffen, nämlich Olivenöl, das von einer gemeinsamen Marktorganisation erfasst wird (geregelt durch die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (7), nach der die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zum Eingriff in die Funktionsweise dieser Organisation begrenzt sind, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. In der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. unter anderem das Urteil vom 26. Juni 1979 in der Rechtssache 177/78 (8) — Pigs and Bacon Commission gegen McCarren and Company Limited) heißt es, gemeinsame Marktorganisationen seien als vollständige und umfassende Systeme anzusehen, die jegliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Verabschiedung von Maßnahmen ausschließen, die diesen Systemen zuwiderlaufen oder sie beeinträchtigen. Daher seien in dieser Phase diese Beihilfen als Verstoß gegen die gemeinsame Marktorganisation und damit auch gegen das Gemeinschaftsrecht anzusehen.

(28)

Unter Berücksichtigung dessen war die Kommission bei Einleitung des Verfahrens der Auffassung, die untersuchten Beihilfen seien allem Anschein nach als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Betriebsbeihilfen anzusehen und daher offensichtlich keiner der in Artikel 87 Absatz 3 des Vertrages aufgeführten Ausnahmen zuzurechnen; folglich beschloss sie, bezüglich dieser Beihilfen das in Artikel 88 Absatz 2 des Vertrages beschriebene Verfahren einzuleiten.

III.   BEMERKUNGEN SPANIENS

(29)

In seinem Schreiben vom 15. April 2002 trug Spanien Folgendes vor.

(30)

Am 3. Juli 2001 beschloss die spanische Regierung bzw. das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherfragen die Rücknahme aller zu diesem Zeitpunkt auf dem spanischen Markt auf den verschiedenen Stufen der Nahrungsmittelkette befindlichen Partien von Oliventresteröl.

(31)

Die Rücknahme des Olivenöls und das Verbot seines Verkaufs an die Öffentlichkeit erfolgten einzig und allein aus Gründen des Verbraucherschutzes, da sich an den Vortagen bei verschiedenen Qualitätskontrollen durch die für die Einhaltung der Gesundheitsvorschriften zuständigen Stellen herausgestellt hatte, dass zumindest ein Teil des auf dem Markt vorhandenen Oliventresteröls bestimmte Verbindungen aus der Gruppe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe enthält, und zwar in Konzentrationen, die eine Gefahr für den Verbraucher darstellen könnten.

(32)

Aus diesem Grund veröffentlichte die spanische Regierung bzw. das „Ministerio de la Presidencia“ den Erlass vom 25. Juli 2001 über Grenzwerte für bestimmte polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in den genannten Ölen, wobei auch ein genormtes Verfahren vorgegeben wird, das bei der Herstellung von Oliventresteröl einzuhalten ist.

(33)

Die von dieser Maßnahme betroffenen Bestände von Oliventresteröl beliefen sich schätzungsweise auf 30 000 Tonnen in 56 aktiven Extraktionsbetrieben in Spanien; weitere 12 000 Tonnen lagerten in den sieben Raffinerien, und nochmals 8 000 Tonnen befanden sich in den 150 spanischen Abfüllbetrieben.

(34)

Das MAPA sah durchaus die großen Probleme, die der Sektor mit den mitten im Olivenöl-Wirtschaftsjahr zurückgenommenen 50 000 Tonnen haben würde, zumal für dieses Jahr eine Ernte von mehr als einer Million Tonnen erwartet wurde und dabei etwas mehr als 80 000 Tonnen Tresteröl anfallen würden. Mit anderen Worten: Anfang 2002 hätte es rund 130 000 Tonnen Tresteröl mit nur sehr geringen Absatzchancen gegeben.

(35)

In Spanien ist es Aufgabe der Tresteröl extrahierenden Betriebe, den Ölmühlen die Nebenerzeugnisse der Ölproduktion abzunehmen, also Trester und sonstige Rückstände, und in Anbetracht der Krise wäre zu bezweifeln, dass diese Betriebe den Trester sowie die anderen Rückstände von den Ölmühlen in die eigenen Anlagen bringen, um Tresteröl herzustellen. Dies hätte eine Umweltkatastrophe unvorhersehbaren Ausmaßes ergeben, da die Ölmühlen gar nicht in der Lage waren, unbegrenzt diese Nebenerzeugnisse zu lagern oder sie zu dekontaminieren.

(36)

Mit der Abnahme der Nebenerzeugnisse der Ölmühlen lösen die Tresteröl extrahierenden Betriebe vollständig die Umweltprobleme, die bei der Olivenölgewinnung entstanden sind. Für die Wirtschaftstätigkeit des Sektors (10 % der gesamten spanischen Agrarproduktion) kommt der Kette Extraktion — Raffinierung — Abfüllung — Vertrieb also entscheidende Bedeutung zu.

(37)

Durch eine nicht aktive Lebensmittelkette beim Olivenöl und einer dadurch hervorgerufenen Lähmung des ganzen Sektors würde die Finanzierung des neuen Wirtschaftsjahres unmöglich gemacht, da den Zahlungsverpflichtungen in Zusammenhang mit der Finanzierung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nur teilweise hätte nachgekommen werden können, weshalb dann wiederum die Finanzinstitute zur Finanzierung des neuen Wirtschaftsjahres kaum bereit gewesen sein dürften.

(38)

Die Regierung wollte dazu beitragen, dass die Betroffenen, die wegen des ausgerufenen Gesundheitsalarms nicht mit den Einnahmen aus ihren üblichen Verkäufen rechnen konnten, ihren entsprechenden Zahlungsverpflichtungen aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr nachkommen konnten und auch mit Blick auf das neue Wirtschaftsjahr bei den Finanzinstituten wieder kreditwürdig wurden; ferner sollten Herstellungsverfahren gefördert werden, die ein gesundheitlich völlig unbedenkliches Erzeugnis hervorbringen, und es sollte das Vertrauen der Verbraucher gestärkt werden.

(39)

Es handelte sich um eine Ausnahmesituation, entstanden durch die von der spanischen Verwaltung aus Gründen der Lebensmittelsicherheit verfügte Aussetzung des Handels, obwohl weder in den gemeinschaftlichen noch in den spanischen Rechtsvorschriften Höchstwerte für die entdeckten Substanzen festgelegt waren. Die Aussetzung des Handels ist eine beschwichtigende Maßnahme von nur geringer Bedeutung angesichts eines außergewöhnlichen Umstandes, der allerschwerste Auswirkungen auf den gesamten spanischen Olivenölsektor haben könnte.

(40)

Die Beihilfen werden den Begünstigten nur gewährt, wenn diese gewisse Zusagen gemacht haben. Erstens wird gefordert, dass die Unternehmen bereits mit der Umstellung der Herstellungsverfahren begonnen haben, um die neuen spanischen Rechtsvorschriften bezüglich der Grenzwerte für das Vorhandensein bestimmter polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe im Oliventresteröl einhalten zu können; zuvor gab es solche Grenzwerte weder in gemeinschaftlichen noch in spanischen Rechtsvorschriften. Zweitens müssen sich die Begünstigten zu der Gegenleistung verpflichten, im Wirtschaftsjahr 2001/02 eine ähnliche Produktionsmenge zu erreichen wie in den drei Wirtschaftsjahren zuvor. Damit soll gewährleistet werden, dass sich der Tresterölsektor weiterentwickelt und verseuchte Restbestände vom Markt genommen werden.

(41)

Mit diesen Beihilfen soll nicht nur einfach die finanzielle Lage des Erzeugers verbessert werden, ohne dass ein Beitrag zur Entwicklung des Sektors erfolgt. Sie sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie Anreize darstellen, für die die Begünstigten jedoch Gegenleistungen erbringen müssen. Darüber hinaus trifft es nicht zu, dass sie allein auf der Grundlage des Preises, der Menge, der Produktionseinheit oder der Einheit der Produktionsmittel gewährt werden. Neben einer Referenzmenge zur Bestimmung des Darlehensbetrags wird noch eine ganze Reihe von unbedingt einzuhaltenden Bedingungen herangezogen.

(42)

In der Mitteilung der Kommission betreffend staatliche Beihilfen für kurzfristige Kredite in der Landwirtschaft (Betriebskredite) (9) heißt es, die Landwirtschaft in der Gemeinschaft sei gegenüber anderen Sektoren benachteiligt, und zwar sowohl ob des Bedarfs an kurzfristigen Darlehen als auch ihrer Fähigkeit, diese zu finanzieren. Diese Darlehen dürfen nicht dazu verwendet werden, selektiv bestimmten Sektoren oder Wirtschaftsbeteiligten des Sektors Landwirtschaft Beihilfen aus Gründen zu gewähren, die nicht ausschließlich mit derartigen Schwierigkeiten zu tun haben. Dessen ungeachtet können bei staatlichen Beihilfen für solche Darlehen je nach Einschätzung des betreffenden Mitgliedstaats andere Tätigkeiten oder Wirtschaftsbeteiligte ausgeschlossen werden, für die es einfacher ist, kurzfristige Darlehen zu erhalten.

(43)

Schlussfolgernd vertritt Spanien folgende Auffassung:

Es handelt sich um ein außergewöhnliches Ereignis, bei dem Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages gegeben sein könnte;

die Beihilfe dient der Abfederung der Folgen der Aussetzung des Handels aufgrund des Gesundheitsalarms; mit ihr sollen den Begünstigten keine Vorteile verschafft werden, sondern soll eine Produktion aufrechterhalten werden, die für die Stabilität der Umwelt innerhalb der Ölproduktionskette unbedingt erforderlich ist;

die Beihilfe stellt einen Anreiz dar, für dessen Gewährung von den Begünstigten Gegenleistungen zu erbringen sind, womit ein Beitrag zur Entwicklung des Sektors erbracht wird und damit auch Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages Anwendung findet;

gäbe es keine kurzfristigen Beihilfen, würde der normale Ablauf der Olivenölproduktion gestört und käme außerdem die Kette der Olivenölerzeugung zum Stillstand; dadurch würde der Handel stark beeinträchtigt und entstünden ferner nicht wieder gutzumachende Umweltschäden, die dem Allgemeininteresse zuwiderliefen;

angesichts dieser außergewöhnlichen Situation, die durch die Einstellung des Handels aufgrund fehlenden Vertrauens der Verbraucher entstanden war, verlor der betroffene Sektor auch seine Kreditwürdigkeit bei den Banken im Hinblick auf die Finanzierung der Wirtschaftsjahre und forderte daher bei der Verwaltung Beihilfen zur Unterstützung der erforderlichen Finanzierung.

(44)

Mit Schreiben vom 2. April 2004 übermittelte Spanien zusätzliche Informationen. Danach machten die Aussetzung des Handels wegen des Gesundheitsalarms sowie die Verabschiedung neuer Vorschriften durch die Behörden die Rücknahme des Oliventresteröls vom Markt erforderlich. Der Sektor schickte das Öl an die Abfüllbetriebe, wo es erneut raffiniert, sein Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen verringert und es erneut abgefüllt und etikettiert werden sollte, um dann wieder auf den Markt gebracht zu werden.

(45)

Von dieser Maßnahme der Behörden waren schätzungsweise 50 000 Tonnen Tresteröl betroffen. Nachdem sich die veranschlagten Haushaltsmittel auf höchstens 1 202 024,21 EUR belaufen, läge die Beihilfe pro Tonne bei 24 EUR. Da die Kosten für eine Tonne Tresteröl bei 600 EUR liegen, macht die Beihilfe 4 % der Kosten für das Öl aus.

(46)

Dem Sektor sind erhebliche Kosten dadurch entstanden, dass das Öl vom Markt genommen, die Behälter geleert, das Öl erneut bearbeitet und für seine Vermarktung wieder abgefüllt werden musste, weshalb die Unternehmen des Sektors spürbare Verluste verzeichnen mussten. Diese Kosten übersteigen bei weitem die Beihilfen.

IV.   BEWERTUNG DER BEIHILFE

(47)

Die Zinsvergütung der Darlehen stellt eine staatliche Beihilfe für die Unternehmen dar, die Tresteröl extrahieren, raffinieren und abfüllen. Darüber hinaus erhalten einige dieser Unternehmen eine weitere staatliche Beihilfe in Form einer Vergütung für einen Teil der Kosten für die Verwaltung der Bürgschaften für diese zinsgünstigen Darlehen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass diese Maßnahmen als selektive staatliche Beihilfen anzusehen sind.

(48)

Artikel 87 und 88 des Vertrages finden Anwendung auf alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Anhang I des Vertrages, die von einer gemeinsamen Marktorganisation erfasst werden. Die Unternehmen, die Oliventresteröl extrahieren, raffinieren und abfüllen, befassen sich mit einem Erzeugnis, nämlich Olivenöl, das von einer gemeinsamen Marktorganisation erfasst wird. Damit finden die Artikel 87 und 88 auf diese Beihilfen Anwendung.

(49)

Nach Artikel 87 Absatz 1 sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(50)

Im vorliegenden Fall bedeuten die Beihilfen für ihre Empfänger einen Vorteil, durch den die normalen Belastungen ihres Budgets verringert werden. Sie werden vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt. Sie sind spezifisch oder selektiv in dem Sinne, dass sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen, in diesem Fall also Unternehmen, die Oliventresteröl extrahieren, raffinieren und abfüllen.

(51)

Damit sie in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 fallen, müssen die Beihilfen ferner den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Dieses Kriterium impliziert, dass der von der Maßnahme Begünstigte einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Nach der ständigen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung kann von einer Beeinträchtigung des Handels gesprochen werden, wenn das begünstigte Unternehmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, die im Handel zwischen den Mitgliedstaaten eine Rolle spielt. Allein die Tatsache, dass durch die Beihilfe die Stellung des Unternehmens gegenüber anderen Unternehmen im Wettbewerb im innergemeinschaftlichen Handel gestärkt wird, lässt die Auffassung zu, der Handel werde beeinträchtigt.

(52)

Im vorliegenden Fall üben die Begünstigten eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, nämlich das Extrahieren, Raffinieren und Abfüllen von Oliventresteröl, die Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist. Im Jahr 2000 lieferte Spanien an die Gemeinschaft Oliventresteröl im Werte von 7 160 250 EUR; in der Gegenrichtung belief sich der Wert auf 2 941 310 EUR (10).

(53)

Die begünstigten Unternehmen sind in einem sehr wettbewerbsintensiven Sektor tätig. Es muss darauf hingewiesen werden, dass im Olivenölsektor zwischen den Erzeugern der Mitgliedstaaten, deren Erzeugnisse im innergemeinschaftlichen Handel gehandelt werden, ein starker Wettbewerb besteht. Die spanischen Erzeuger stehen voll in diesem Wettbewerb, denn sie liefern beträchtliche Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse an andere Mitgliedstaaten.

(54)

Folglich können diese Beihilfen den Handel mit Olivenöl zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, was geschieht, wenn durch die Beihilfen in einem Mitgliedstaat tätige Wirtschaftsbeteiligte zu Lasten der in anderen Mitgliedstaaten tätigen Wirtschaftsbeteiligten begünstigt werden. Die in Frage stehenden Maßnahmen wirken sich unmittelbar und sofort auf die Produktionskosten von Oliventresteröl in Spanien aus. Sie bedeuten folglich einen wirtschaftlichen Vorteil für die Unternehmen, anders als bei den Erzeugern in anderen Mitgliedstaaten, die vergleichbare Beihilfen nicht erhalten. Damit verfälschen sie den Wettbewerb oder drohen ihn zu verfälschen.

(55)

Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen müssen die in Frage stehenden Beihilfen als staatliche Beihilfen angesehen werden, die die Kriterien von Artikel 87 Absatz 1 erfüllen. Der in Artikel 87 Absatz verankerte Grundsatz der Unvereinbarkeit lässt jedoch Ausnahmen zu.

(56)

Nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind. Als Begründung für diese Beihilfen hat Spanien vorgetragen, sie seien zur Beseitigung von Schäden bestimmt, die durch ein außergewöhnliches Ereignis entstanden seien.

(57)

Nach Auffassung Spaniens handelt es sich hier um ein außergewöhnliches Ereignis, nämlich die von der spanischen Verwaltung aus Gründen der Lebensmittelsicherheit verfügte Aussetzung des Handels, aufgrund dessen die Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden könnte.

(58)

Im Hinblick auf die Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der in Artikel 87 Absatz 1 festgelegten Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vertritt die Kommission die Auffassung, es sei eine strenge Auslegung des Begriffs „außergewöhnliches Ereignis“ in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b vorzunehmen. Bisher hat die Kommission als außergewöhnliche Ereignisse Kriege, innere Unruhen in einem Land oder Streiks sowie, mit Vorbehalten und je nach Reichweite, schwere atomare oder industrielle Zwischenfälle sowie Brände akzeptiert, die große Verluste verursacht haben. Da Prognosen in diesem Bereich sehr schwierig sind, prüft die Kommission die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt fallweise und stützt sich dabei auf ihre bisherige Praxis im jeweiligen Bereich (Ziffer 11.2.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor).

(59)

Im vorliegenden Fall ist nach Aussage der spanischen Behörden der Anlass für die Beihilfen die von der spanischen Verwaltung aus Gründen der Lebensmittelsicherheit nach Tätigwerden der Behörden verfügte Aussetzung des Handels mit Oliventresteröl. Doch hat Spanien nicht nachgewiesen, dass die Aussetzung des Handels ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages darstellt.

(60)

Folglich können sich diese Beihilfen nicht auf die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b genannte Ausnahme berufen; es handelt sich nicht um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch ein außergewöhnliches Ereignis entstanden sind.

(61)

Die in Artikel 87 Absatz 3 genannten Ausnahmen können nur gewährt werden, wenn nach Auffassung der Kommission die Beihilfe für das Ereichen eines der genannten Ziele erforderlich ist. Würden diese Ausnahmen bei Beihilfen in Anspruch genommen, die diese Bedingung nicht erfüllen, käme dies Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Verfälschungen des Wettbewerbs gleich, die durch das Gemeinschaftsinteresse nicht gerechtfertigt wären; folglich würden dadurch die Wirtschaftsbeteiligten in bestimmten Mitgliedstaaten ungebührlich begünstigt.

(62)

Nach Auffassung der Kommission waren die in Frage stehenden Beihilfen nicht als Regionalbeihilfen für die Durchführung neuer Investitionen oder für die Schaffung neuer Arbeitsplätze gedacht, auch nicht als horizontaler Ausgleich von Defiziten in der Infrastruktur, mit denen alle Erzeuger der Region zu tun haben, sondern als Beihilfen für die Landwirtschaft. Es handelt sich also um in höchstem Maße sektorbezogene Beihilfen, die nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c zu bewerten sind.

(63)

Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(64)

Eine Bedingung für den Bezug dieser Beihilfen ist die Anpassung der Herstellungsverfahren der Unternehmen an die neuen Normen und Spezifikationen des Erlasses des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung vom 25. Juli 2001. Dessen ungeachtet sind weder der Betrag der zinsgünstigen Darlehen noch die Höhe der Beihilfe an die Aufwendungen für die Umstellung der Herstellungsverfahren gekoppelt. Die Darlehenshöchstbeträge pro Begünstigten entsprechen nämlich den Beträgen, die in den durch das MAPA bzw. dessen Olivenölagentur ausgestellten Lizenzen aufgeführt sind, und die auf den in jedem einzelnen Unternehmen am 3. Juli 2001 gelagerten beglaubigten Ölmengen in den verschiedenen Stufen der industriellen Verarbeitung und den an die Abfüllunternehmen für den Vertrieb im Handel gelieferten Ölmengen beruhen. Die spanischen Behörden haben keinerlei Angaben dazu gemacht, dass diese Beihilfen an Investitionen in Zusammenhang mit zuschussfähigen Ausgaben geknüpft sind, die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor aufgeführt sind. Ferner, immer noch davon ausgehend, dass diese Beihilfen an Investitionen geknüpft waren, hat Spanien auch keinerlei Nachweis dafür erbracht, dass diese Investitionsbeihilfen die Bedingungen des oben genannten Gemeinschaftsrahmens erfüllen.

(65)

Spanien bezieht sich in seinen Bemerkungen auf die Mitteilung der Kommission betreffend staatliche Beihilfen für kurzfristige Kredite in der Landwirtschaft („Betriebskredite“), doch hat es auch hier keinen Nachweis darüber vorgelegt, dass diese Beihilfen die in dieser Mitteilung genannten Voraussetzungen erfüllen.

(66)

Diese Beihilfen müssen insbesondere unterschiedslos allen Wirtschaftsbeteiligten des betreffenden landwirtschaftlichen Sektors angeboten werden. Werden bestimmte Tätigkeiten oder Wirtschaftsbeteiligte davon ausgeschlossen, hat der Mitgliedstaat nachzuweisen, dass dieser Ausschluss in allen Fällen ordnungsgemäß begründet wurde. Hierzu hat Spanien keine Angaben gemacht. Die Beihilfe hat sich auf den zum Ausgleich der Benachteiligung unbedingt erforderlichen Betrag zu beschränken, wobei die Benachteiligung vom Mitgliedstaat zu quantifizieren ist. Hierzu hat Spanien keine Angaben gemacht. Folglich erfüllen die Beihilfen nicht die in der genannten Mitteilung aufgeführten Bedingungen.

(67)

Spanien hat in seinem Schreiben vom 2. April 2004 erläutert, dass die Aussetzung des Handels nach der Ausrufung des Gesundheitsalarms von der spanischen Verwaltung am 3. Juli 2001 aus Gründen der Lebensmittelsicherheit verfügt wurde. Dadurch waren die Erzeuger gezwungen, das Oliventresteröl vom Markt zu nehmen und es an die Abfüllbetriebe zu schicken, damit es dort erneut raffiniert werden konnte und dabei die polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe entfernt werden konnten; sodann wurde es für die Vermarktung erneut abgefüllt und etikettiert.

(68)

Die Kosten, die den Unternehmen für die Rücknahme des Öls, das Leeren der Behälter, für das erneute Raffinieren, Abfüllen und Etikettieren für die Vermarktung entstanden, lagen deutlich über dem Betrag der gewährten Beihilfe.

(69)

Der Gesundheitsalarm wurde ausgelöst, nachdem bei den Analysen im Zuge verschiedener Kontrollen festgestellt worden war, dass die Tresteröle einen hohen Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen aufwiesen, unter anderem von Benzopyren, einem nach Auskunft der Weltgesundheitsorganisation krebserregendem Stoff. In Ermangelung einschlägiger Rechtsvorschriften verabschiedete das „Ministerio de la Presidencia“ einen Erlass, in dem Grenzwerte für bestimmte polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe im Oliventresteröl festgelegt sind.

(70)

Im Allgemeinen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bzw. des einzelstaatlichen Rechts über die Gewährleistung der Qualität und der Unschädlichkeit des Öls bei den betroffenen Unternehmen liegt. Die Verluste, die entstanden sind, weil das Oliventresteröl, das den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht, vor einer weiteren Vermarktung erneut raffiniert werden muss, sind dem unternehmerischen Risiko zuzuordnen, das die Unternehmen des betroffenen Sektors zu tragen haben. Die Kommission könnte daher normalerweise nicht der Ansicht sein, dass eine Beihilfe zum Ausgleich dieser Verluste in Bereichen gemeinsamen Interesses gewährt wird.

(71)

Im vorliegenden Fall hat die Kommission jedoch der Tatsache Rechnung getragen, dass es bis Juli 2001 weder im Gemeinschaftsrecht noch in den spanischen Rechtsvorschriften Grenzwerte für bestimmte polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe im Oliventresteröl gab. Daher fanden bei den normalen Kontrollen im Sektor routinemäßig auch keine Überprüfungen auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe statt. Die Tatsache, dass von den Verlusten durch die Rücknahme des Öls, das Leeren der Behälter und durch das für die Vermarktung erforderliche erneute Raffinieren, Abfüllen und Etikettieren des Öls ein Großteil der Unternehmen des Sektors betroffen war, lässt die Vermutung zu, dass im vorliegenden Fall die Verluste nicht dem normalen unternehmerischen Risiko zuzurechnen sind.

(72)

Es lässt sich eine Analogie mit Ziffer 11.4 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor feststellen. Dort heißt es, die Kommission genehmigt Beihilfen bis zu einer Höhe von 100 % der tatsächlichen Ausgaben bei der Bekämpfung von Tier- und Pflanzenkrankheiten, die Bestandteil eines auf gemeinschaftlicher, nationaler oder regionaler Ebene durchgeführten angemessenen Programms sind, mit dem die Krankheit verhütet, kontrolliert oder ausgerottet werden soll. Hierfür ist eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift notwendig, die die Einbeziehung der zuständigen nationalen Behörden in die Bekämpfung der Krankheit vorsieht. Für Beihilfemaßnahmen kommen nur Krankheiten in Frage, die den Behörden Anlass zur Sorge bieten könnten; für Maßnahmen, die sinnvollerweise von den Landwirten selber durchgeführt werden können, werden keine Beihilfen gewährt. Ziel der Beihilfen können Prävention, Entschädigung oder eine Kombination beider Elemente sein. Im vorliegenden Fall gab es zum Zeitpunkt des Auftretens des Problems keinerlei einschlägige einzelstaatliche oder gemeinschaftliche Vorschrift, doch zeigte die rasche Verabschiedung von Bestimmungen mit Grenzwerten für bestimmte polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe im Oliventresteröl im Juli 2001 ganz deutlich, dass sich die Öffentlichkeit um das Thema Sorgen machte.

(73)

In diesem Zusammenhang genehmigte die Kommission unter Berufung auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages eine Beihilfe für die Vernichtung von dioxinverseuchten Futtermitteln (Beihilfe Nr. NN 105/1998). Diese Beihilfe war auf die Kosten für den Transport und die umweltfreundliche und gesundheitlich unbedenkliche Vernichtung von verseuchten Zitruskügelchen und Futtermitteln beschränkt. Bis dahin hatte es in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften keinen oberen Grenzwert für Dioxin in Stoffen gegeben, die zur Herstellung von Futtermitteln verwendet werden.

(74)

In Anbetracht der bisherigen Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass mit dieser Beihilfe die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeiten im Sektor Oliventresteröl gefördert wird. Vorausgesetzt, die Kosten, die den Unternehmen des Sektors dadurch entstanden sind, dass sie das Oliventresteröl vom Markt nehmen und an die Abfüllbetriebe schicken mussten, damit es dort erneut raffiniert wird und dabei die polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe entfernt werden, dass es für die weitere Vermarktung erneut abgefüllt und etikettiert werden musste, lagen über dem Beihilfebetrag, vertritt die Kommission ferner die Meinung, dass die Gewährung der Beihilfe den Handel nicht in einer Weise beeinträchtigt, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

V.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(75)

Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass Spanien die in Frage stehenden Beihilfen unrechtmäßig gewährt und damit gegen Artikel 88 Absatz 3 des Vertrages verstoßen hat. Die Gewährung war unrechtmäßig, da sie erfolgte, bevor sich die Kommission zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt geäußert hat. Dessen ungeachtet sind diese Beihilfen jedoch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und fallen unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages, da sie als Maßnahmen zur Entwicklung des Sektors gelten —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Spanien an Unternehmen, die Oliventresteröl extrahieren, raffinieren und abfüllen, in Form von Zinsvergütungen für Darlehen und von Zuschüssen zu den Kosten der Verwaltung der Bürgschaften gewährten staatlichen Beihilfen, die im Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung vom 14. November 2001 über die Förderung von Unternehmen, die Oliventresteröl extrahieren, raffinieren und abfüllen, vorgesehen sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 7. Mai 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 93 vom 18.4.2002, S. 2.

(2)  Vgl. Fußnote 1.

(3)  Boletín Oficial del Estado Nr. 178 vom 26.7.2001, S. 27397.

(4)  Boletín Oficial del Estado Nr. 278 vom 20.11.2001, S. 42443.

(5)  ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2.

(6)  Slg. 1995, S. II-1675.

(7)  ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(8)  Slg. 1979, S. 2161.

(9)  ABl. C 44 vom 16.2.1996, S. 2.

(10)  Quelle: Eurostat.


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