Scegli le funzioni sperimentali da provare

Questo documento è un estratto del sito web EUR-Lex.

Documento 32004R2045

    Verordnung (EG) Nr. 2045/2004 der Kommission vom 29. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen

    ABl. L 354 vom 30.11.2004, pagg. 17–18 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 306M vom 15.11.2008, pagg. 28–29 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Stato giuridico del documento Non più in vigore, Data di fine della validità: 05/03/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/2045/oj

    30.11.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 354/17


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2045/2004 DER KOMMISSION

    vom 29. November 2004

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2) sind das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen festgelegt.

    (2)

    Es sollten neue, moderne Kommunikationsmittel verwendet werden, um alle Beteiligten in der gesamten Gemeinschaft über die Verkäufe aus Interventionsbeständen zu unterrichten. Dadurch können die Interventionsstellen ermächtigt werden, entsprechend der Marktsituation in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten im Wege der Ausschreibung größere Bestandsmengen ohne vorherigen Beschluss der Kommission zu verkaufen. Zwecks Vereinfachung der Verkäufe zur Ausfuhr sollte im Beschluss über die Eröffnung einer Ausschreibung die Angabe des Lagerortes nicht mehr erforderlich sein.

    (3)

    In Mitgliedstaaten, die über keinen Hochseehafen verfügen, sind die Bieter wegen der höheren Transportkosten für das zum Verkauf ausgeschriebene Getreide benachteiligt. Infolge dieser Mehrkosten ist es schwieriger, Getreide aus diesen Mitgliedstaaten zur Ausfuhr zu bringen, was insbesondere zu einer längeren Lagerdauer bei den Interventionsstellen und zu zusätzlichen Kosten für den Gemeinschaftshaushalt führt. Daher sollte die Möglichkeit bestehen, in bestimmten Fällen die günstigsten Transportkosten zwischen dem Lagerort und dem Ausfuhrort zu übernehmen, um die Angebote vergleichbar zu machen. Der rumänische Hafen Constanţa war für die mitteleuropäischen Länder vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union traditionell ein Ausfuhrhafen. Deshalb ist es erforderlich, den Hafen Constanţa als Ausfuhrort in die Berechnung der Transportkosten, die im Fall der Ausfuhr vergütet werden können, einzubeziehen.

    (4)

    Um das Verfahren für den Getreideverkauf zu vereinfachen, sollte ferner die für die Angebote zu leistende Sicherheit beim Verkauf zur Ausfuhr und beim Verkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt vereinheitlicht werden.

    (5)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 2 Absatz 2 wird die Angabe „2 000 Tonnen“ durch die Angabe „5 000 Tonnen“ ersetzt.

    2.

    Artikel 3 Absatz 1 erster Satz erhält folgende Fassung:

    „Die Interventionsstellen erstellen eine Ausschreibungsbekanntmachung entsprechend Artikel 12 und sorgen für eine angemessene Publizität dieser Bekanntmachung, insbesondere durch Aushang an ihrem Sitz sowie durch Veröffentlichung auf ihrer Website oder der Website des zuständigen Ministeriums.“

    3.

    Artikel 7 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Buchstabe b) wird gestrichen;

    b)

    Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:

    „Für die Zwecke dieses Absatzes kann der rumänische Hafen Constanţa als Ausfuhrort gelten.“.

    4.

    Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die Angebote sind nur gültig, wenn der Nachweis beigefügt ist, dass der Bieter eine Sicherheit in Höhe von 5 EUR/Tonne geleistet hat.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. November 2004

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

    (2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


    In alto