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Document 32004R1498
Commission Regulation (EC) No 1498/2004 of 24 August 2004 amending Regulation (EC) No 633/2004 laying down detailed rules for implementing the system of export licences in the poultrymeat sector
Verordnung (EG) Nr. 1498/2004 der Kommission vom 24. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 633/2004 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Geflügelfleisch
Verordnung (EG) Nr. 1498/2004 der Kommission vom 24. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 633/2004 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Geflügelfleisch
ABl. L 275 vom 25.8.2004, p. 8–9
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 23/02/2011; Stillschweigend aufgehoben durch 32011R0090
25.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 275/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1498/2004 DER KOMMISSION
vom 24. August 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 633/2004 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Geflügelfleisch
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die wirtschaftlichen Bedingungen auf den Ausfuhrmärkten für Geflügelfleisch sind sehr unterschiedlich und variabel. Sie erfordern daher eine deutlichere Präzisierung der Bedingungen, zu denen Ausfuhrerstattungen für die Erzeugnisse dieses Sektors gewährt werden. |
(2) |
Um die Ziele erreichen zu können, die mit der Anpassung der Methode für die Zuteilung der erstattungsbegünstigt auszuführenden Mengen verfolgt werden, und um die verfügbaren Mittel gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 bestmöglich zu nutzen, sind zusätzlich zu den in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 633/2004 der Kommission (2) genannten Umständen weitere Umstände vorzusehen, unter denen die Kommission die Erteilung oder die Beantragung von Ausfuhrlizenzen während der Bedenkzeit nach der Antragstellung beschränken kann. |
(3) |
Außerdem ist vorzusehen, unter welchen Umständen diese Maßnahmen je nach Bestimmung differenziert werden können. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 633/2004 ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 633/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Würde die Erteilung der Ausfuhrlizenzen dazu führen, dass die verfügbaren Beträge überschritten werden oder überschritten werden könnten oder dass die Höchstmengen, die während des betreffenden Zeitraums unter Berücksichtigung der mengenmäßigen Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 erstattungsbegünstigt ausgeführt werden können, ausgeschöpft werden oder ausgeschöpft werden könnten oder dass die Kontinuität der Ausfuhren nicht gewährleistet werden kann, so kann die Kommission:
Anträge auf Ausfuhrlizenzen, die innerhalb des Aussetzungszeitraums gestellt wurden, sind unzulässig. Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 können nach Erzeugniskategorien und Bestimmungen getroffen oder differenziert werden.“ |
2. |
Folgender Absatz 4a wird eingefügt: „4a. Die Maßnahmen gemäß Absatz 4 können auch getroffen werden, wenn sich die Ausfuhrlizenzanträge auf Mengen beziehen, die die normalen Absatzmengen für eine Bestimmung überschreiten oder überschreiten könnten und wenn die Lizenzerteilung zu Spekulationsgeschäften, Wettbewerbsverzerrungen zwischen Marktteilnehmern oder einer Störung der betreffenden Handelsströme oder des Gemeinschaftsmarktes führen könnte.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. August 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(2) ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 8.