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Document 32004R0646

Verordnung (EG) Nr. 646/2004 der Kommission vom 6. April 2004 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

ABl. L 102 vom 7.4.2004, p. 42–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/646/oj

32004R0646

Verordnung (EG) Nr. 646/2004 der Kommission vom 6. April 2004 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

Amtsblatt Nr. L 102 vom 07/04/2004 S. 0042 - 0044


Verordnung (EG) Nr. 646/2004 der Kommission

vom 6. April 2004

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 15. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Unterschied zwischen den Preisen, die im internationalen Handel für die in Artikel 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und g) dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gelten, und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. In der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Verfahren bei der Regelung zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden(2), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss.

(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 muss der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festgesetzt werden.

(3) Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren besteht jedoch die Gefahr, dass bei einer Vorausfestsetzung hoher Erstattungssätze die Verpflichtungen hinsichtlich dieser Erstattungen in Frage gestellt werden könnten. Daher müssen, um diese Gefahr abzuwenden, geeignete Vorkehrungen getroffen werden, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge ausgeschlossen wird. Die Festlegung spezifischer Erstattungssätze im Hinblick auf die Vorausfestsetzung von Erstattungen für diese Erzeugnisse dürfte zur Verwirklichung beider Ziele beitragen.

(4) In Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 ist vorgesehen, dass bei der Festsetzung des Erstattungssatzes die Erstattungen bei der Erzeugung, Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung - wenn solche bestehen - berücksichtigt werden müssen, die in Bezug auf die Grunderzeugnisse des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf dem betreffenden Sektor in allen Mitgliedstaaten angewandt werden.

(5) Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, eine Beihilfe gewährt, wenn die Milch und das daraus hergestellte Kasein bestimmten Bedingungen entsprechen.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln(3), gestattet, Butter und Rahm zu herabgesetzten Preisen an Industriezweige zu liefern, die bestimmte Waren herstellen.

(7) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1039/2003(4), (EG) Nr. 1086/2003(5), (EG) Nr. 1087/2003(6), (EG) Nr. 1088/2003(7), (EG) Nr. 1089/2003(8) und (EG) Nr. 1090/2003(9) nahm der Rat autonome Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Estland, Slowenien, Lettland, Litauen, der Slowakei und der Tschechischen Republik und die Ausfuhr solcher Erzeugnisse in diese Länder an. Gemäß diesen Verordnungen werden seit dem 1. Juli 2003 für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse bei der Ausfuhr nach Estland, Slowenien, Lettland, Litauen, in die Slowakei oder in die Tschechische Republik keine Ausfuhrerstattungen mehr gewährt.

(8) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2003 des Rates vom 2. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Ungarn und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Ungarn(10) werden seit dem 1. Juli 2003 für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung genannten Erzeugnisse bei der Ausfuhr nach Ungarn keine Ausfuhrerstattungen mehr gewährt.

(9) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1890/2003 des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Malta und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Malta(11) werden seit dem 1. November 2003 für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse bei der Ausfuhr nach Malta keine Ausfuhrerstattungen mehr gewährt.

(10) Im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 und zur Vorbeugung von Missbrauch der Regelungen durch Wiedereinfuhr von Erzeugnissen, für die Ausfuhrerstattungen gewährt wurden, in die Gemeinschaft, wurde die Festlegung von Erstattungssätzen für unverarbeitet in die Beitrittsländer ausgeführte Erzeugnisse des Milchsektors eingestellt.

(11) Deshalb sollten ab 7. April 2004 für bestimmte Erzeugnisse des Milchsektors, die als nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte Waren nach Zypern und Polen ausgeführt werden, und für nicht in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2003 genannte Erzeugnisse, die nach Ungarn ausgeführt werden, keine Erstattungssätze mehr festgelegt werden.

(12) Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Waren ausgeführt werden, werden für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnissen gemäß diesem Anhang festgesetzt.

Artikel 2

(1) Abweichend von Artikel 1 gelten die im Anhang genannten Erstattungssätze seit dem 1. Juli 2003 nicht mehr für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse, die nach der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen, der Slowakei oder nach Slowenien ausgeführt werden, und nicht mehr für in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2003 genannte Erzeugnisse, die nach Ungarn ausgeführt werden.

Seit dem 1. November 2003 gelten diese Erstattungssätze nicht mehr für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse, die nach Malta ausgeführt werden.

(2) Abweichend von Artikel 1 werden vom 7. April 2004 an für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse, die nach Zypern und Polen ausgeführt werden, und für nicht in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2003 genannte Erzeugnisse, die nach Ungarn ausgeführt werden, keine Erstattungssätze mehr festgelegt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 7. April 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. April 2004

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2) ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 543/2004 der Kommission (ABl. L 87 vom 25.3.2004, S. 8).

(3) ABl. L 350 vom 20.12.1997, S.3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(4) ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 1.

(5) ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 1.

(6) ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 19.

(7) ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 38.

(8) ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 56.

(9) ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 73.

(10) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 10.

(11) ABl. L 278 vom 29.10.2003, S. 1.

ANHANG

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 7. April 2004 geltende Erstattungssätze

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