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Document 32004H0163

Empfehlung der Kommission vom 17. Februar 2004 zu dem koordinierten Kontrollprogramm für das Jahr 2004 im Bereich der Futtermittel nach der Richtlinie 95/53/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 52 vom 21.2.2004, p. 70–76 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2004/163/oj

32004H0163

Empfehlung der Kommission vom 17. Februar 2004 zu dem koordinierten Kontrollprogramm für das Jahr 2004 im Bereich der Futtermittel nach der Richtlinie 95/53/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 052 vom 21/02/2004 S. 0070 - 0076


Empfehlung der Kommission

vom 17. Februar 2004

zu dem koordinierten Kontrollprogramm für das Jahr 2004 im Bereich der Futtermittel nach der Richtlinie 95/53/EG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/163/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen(1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Richtlinie 95/53/EG hat die Kommission einen zusammenfassenden Gesamtbericht über Ergebnisse der auf Gemeinschaftsebene durchgeführten Kontrollen vorzulegen. Dieser Bericht liefert Daten über amtliche Kontrollen, denen die Informationen der Mitgliedstaaten über die Durchführung der Kontrollprogramme für das Jahr 2002 zugrunde liegen.

(2) Im Jahr 2003 haben die Mitgliedstaaten bestimmte Fragen ermittelt, zu denen im Jahr 2004 ein koordiniertes Kontrollprogramm durchgeführt werden sollte.

(3) Zwar legt die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung(2) Hoechstwerte für Aflatoxin B1 in Futtermitteln fest, doch gibt es keine Gemeinschaftsvorschriften für andere Mykotoxine wie Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol und Fumonisine. Die Beschaffung von Informationen über das Vorhandensein dieser Mykotoxine anhand von Stichproben könnte nützliche Hinweise für eine Beurteilung der Situation mit Blick auf die Weiterentwicklung der Gesetzgebung liefern. Hinzu kommt, dass bestimmte Futtermittelausgangsstoffe wie Getreide und Ölsaaten aufgrund der Ernte-, Lager- und Transportbedingungen für eine Mykotoxinkontamination besonders anfällig sind. Da die Mykotoxinkonzentration von Jahr zu Jahr schwankt, empfiehlt es sich, Daten aus aufeinander folgenden Jahren zu allen genannten Mykotoxinen zu sammeln.

(4) Frühere Kontrollen auf Antibiotika und Kokzidiostatika in bestimmten Futtermitteln, wo diese Substanzen nicht zugelassen sind, deuten darauf hin, dass solche Verstöße nach wie vor vorkommen. Die Häufigkeit solcher Befunde und die Sensitivität dieses Fragenkomplexes rechtfertigen die Fortführung der Kontrollen.

(5) Es ist wichtig dafür zu sorgen, dass die Beschränkungen bei der Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs in Futtermitteln nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft wirksam durchgesetzt werden.

(6) Die aufgetretene Kontamination der Futter- und Lebensmittelkette mit Medroxyprogesteronacetat (MPA) hat den Stellenwert der Auswahl der Lieferungen bei der Sicherheit von Futtermitteln unterstrichen. Einige Futtermittel-Inhaltsstoffe sind Nebenerzeugnisse der Nahrungsmittelindustrien oder anderer Industrien oder der Mineralgewinnung. Die Quelle der Ausgangsstoffe industriellen Ursprungs und die hierbei angewandten Verarbeitungsverfahren spielen unter Umständen für die Sicherheit der Erzeugnisse eine entscheidende Rolle. Die zuständigen Behörden sollten daher bei ihren Kontrollen diesen Aspekt besonders prüfen.

(7) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

EMPFIEHLT:

1. Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten während des Jahres 2004 ein koordiniertes Programm zur Überwachung folgender Kriterien durchführen:

a) Konzentration der Mykotoxine (Aflatoxin B1, Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol und Fumonisine) in Futtermitteln unter Angabe der Analysemethoden. Zur Probenahme sollten sowohl Zufallsstichproben als auch gezielte Probenahmen herangezogen werden. Bei der gezielten Probenahme sollten Ausgangsstoffe herangezogen werden, bei denen vermutet wird, dass sie höhere Mykotoxinkonzentrationen enthalten, z. B. Getreidekörner, Ölsaaten, Ölfrüchte, ihre Produkte und Nebenprodukte sowie Ausgangsstoffe mit langer Lagerzeit oder großen Transportstrecken im Seeverkehr. Die Ergebnisse sollten anhand des Musters in Anhang I gemeldet werden;

b) bestimmte Arzneimittel - ob als Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte Tierarten und kategorien zugelassen oder nicht - in nichtmedizinischen Vormischungen und Mischfuttermitteln, wo diese Arzneimittel nicht zugelassen sind. Die Kontrollen sollten sich auf Arzneimittel in Vormischungen und Mischfuttermitteln konzentrieren, falls nach Ansicht der zuständigen Behörde die Möglichkeit von Unregelmäßigkeiten besonders groß ist. Die Ergebnisse sollten anhand des Musters in Anhang II gemeldet werden;

c) Einhaltung von Beschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs gemäß Anhang III;

d) von Herstellern von Mischfuttermitteln angewandte Verfahren zur Auswahl und Bewertung der Lieferungen von Ausgangsstoffen industrieller Herkunft und zur Gewährleistung der Qualität und Sicherheit dieser Stoffe gemäß Anhang IV.

2. Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten die Ergebnisse des koordinierten Kontrollprogramms gemäß Punkt 1 in ein separates Kapitel des Jahresberichts über die Kontrolltätigkeit aufnehmen, der nach Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 95/53/EG gemäß der neuesten Fassung des einheitlichen Berichterstattungsmusters vor dem 1. April 2005 vorzulegen ist.

Brüssel, den 17. Februar 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 55).

(2) ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/100/EG der Kommission (ABl. L 285 vom 1.11.2003, S. 33).

ANHANG I

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Die zuständige Behörde sollte ferner angeben:

- Maßnahmen bei Überschreiten der Hoechstwerte für Aflatoxin B1,

- benutzte Analysemethoden,

- Nachweisgrenzen.

ANHANG II

Vorkommen bestimmter nicht als Futtermittelzusatzstoffe zugelassener Arzneimittel

Bestimmte Antibiotika, Kokzidiostatika und andere Arzneimittel können rechtmäßig als Zusatzstoffe in Vormischungen und Mischfuttermitteln für bestimme Tierarten und -kategorien vorkommen, wenn sie nach der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1) zugelassen sind.

Der Nachweis nicht zugelassener Arzneimittel in Futtermitteln stellt einen Verstoß dar.

Die zu kontrollierenden Arzneimittel sollten aus folgender Aufstellung ausgewählt werden:

1. Als Futtermittelzusatzstoffe nur für bestimmte Tierarten bzw. -kategorien zugelassene Arzneimittel:

Avilamycin,

Decoquinat,

Diclazuril,

Flavophospholipol,

Halofuginon-Hydrobromid,

Lasalocid-A-Natrium,

Maduramicin Ammonium Alpha,

Monensin-Natrium,

Narasin,

Narasin - Nicarbazin,

Robenidin-Hydrochlorid,

Salinomycin-Natrium,

Semduramicin-Natrium;

2. Nicht mehr als Futtermittelzusatzstoffe zugelassene Arzneimittel:

Amprolium,

Amprolium/Ethopabat,

Arprinocid,

Avoparcin,

Carbadox,

Dimetridazol,

Dinitolmid,

Ipronidazol,

Meticlorpindol,

Meticlorpindol/Methylbenzoquat,

Nicarbazin,

Nifursol,

Olaquindox,

Ronidazol,

Spiramycin,

Tetracycline,

Tylosinphosphat,

Virginiamycin,

Zinkbacitracin,

Andere antimikrobielle Stoffe;

3. Noch nie als Futtermittelzusatzstoffe zugelassene Arzneimittel:

Andere Stoffe

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Die zuständige Behörde sollte auch angeben:

- Gesamtzahl der getesteten Proben,

- Bezeichnung der untersuchten Substanzen,

- benutzte Analysemethoden

- Nachweisgrenzen.

(1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

ANHANG III

Einschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs

Unbeschadet der Artikel 3 bis 13 und des Artikels 15 der Richtlinie 95/53/EG sollten die Mitgliedstaaten im Jahr 2004 ein koordiniertes Kontrollprogramm durchführen, um zu überprüfen, ob die Einschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs eingehalten werden.

Um sicherzustellen, dass das Verbot der Verfütterung verarbeiteter tierischer Proteine an bestimmte Tiere gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(1) wirksam umgesetzt wird, sollten die Mitgliedstaaten insbesondere ein spezifisches Kontrollprogramm anhand gezielter Kontrollen durchführen. Nach Artikel 4 der Richtlinie 95/53/EG sollte dieses Kontrollprogramm auf einer risikoorientierten Strategie beruhen, die alle Stufen der Erzeugung und alle Arten von Stätten umfasst, in denen Futtermittel hergestellt, gehandhabt und verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten ihr Augenmerk insbesondere auf die Definition von Kriterien richten, die mit einem Risiko behaftet sein können. Die Gewichtung jedes Kriteriums sollte dem jeweiligen Risiko entsprechen. Die Kontrollhäufigkeit und die Anzahl der zu untersuchenden Proben, die in den Betriebsstätten gezogen werden, sollten in Korrelation zu der Gewichtungssumme stehen, die den einzelnen Stätten zugeordnet wurde.

Bei der Ausarbeitung eines entsprechenden Kontrollprogramms sollte den nachstehenden als Anhaltspunkt dienenden Stätten und Kriterien Rechnung getragen werden:

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Alternativ zu diesen als Orientierungshilfe angeführten Stätten und Kriterien können die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 31. März 2004 bzw. dem 31. Mai 2004 bei Mitgliedstaaten, die am 1. Mai 2004 beigetreten sind, eine eigene Risikobewertung übermitteln.

Die Probenahme sollte gezielt auf Partien bzw. Abläufe ausgerichtet werden, bei denen eine Kreuzkontamination mit verbotenem verarbeiteten Protein am wahrscheinlichsten auftritt (z. B. erste Partie nach dem Transport von Futtermitteln, die tierisches Protein enthielten, das jedoch in der beprobten Partie nicht vorkommen darf, technische Probleme oder Änderungen, die bei den Produktionsstraßen auftraten bzw. vorgenommen wurden, Änderungen in Bunkern oder Silos, die zur Lagerung von Schüttgut dienen).

Die Mindestanzahl der Kontrollen pro Jahr in einem Mitgliedstaat sollte 10 je 100000Tonnen hergestellte Mischfuttermittel betragen. Die Mindestzahl der amtlichen Proben pro Jahr in einem Mitgliedstaat sollte 20 je 100000 Tonnen hergestellte Mischfuttermittel betragen. Bis zur Zulassung alternativer Methoden sollten zur Untersuchung der Proben der mikroskopische Nachweis und die Schätzung nach der Richtlinie 98/88/EG der Kommission vom 13. November 1998 mit Leitlinien für den mikroskopischen Nachweis und die Schätzung von Bestandteilen tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln(2) angewendet werden. Jeglicher Nachweis von verbotenen Bestandteilen tierischen Ursprungs in Futtermitteln sollte als Verstoß gegen das Verfütterungsverbot gewertet werden.

Die Ergebnisse der Kontrollprogramme sollten der Kommission unter Verwendung der nachstehenden Vorlagen mitgeteilt werden.

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Außerdem sollten die Mitgliedstaaten Fette und Pflanzenöle, die als Ausgangsmaterial für Futtermittel bestimmt sind, auf Spuren von Knochen analysieren und die Ergebnisse in den in Punkt 2 dieser Empfehlung genannten Bericht aufnehmen.

(1) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 45.

ANHANG IV

Verfahren für die Auswahl und Bewertung der Lieferungen von Futtermittel-Ausgangsstoffen industriellen Ursprungs

Die zuständigen Behörden sollten die von den Mischfutterherstellern angewandten Verfahren zur Auswahl und Bewertung der Lieferungen von Ausgangsstoffen industriellen Ursprungs identifizieren und kurz beschreiben. Einige Verfahren können an Vorgaben bezüglich der Merkmale oder Erfordernisse der zu liefernden Produkte bzw. der Lieferanten gebunden sein. In anderen Fällen wenden die Hersteller von Mischfuttermitteln hauseigene Verfahren zur Nachprüfung der Einhaltung bestimmter Parameter beim Eingang der Lieferungen an.

Zu jedem genannten Verfahren (zur Auswahl und Bewertung der Lieferungen) sollten die zuständigen Behörden die Vor- und Nachteile des Verfahrens für die Futtermittelsicherheit angeben. Abschließend sollten sie beurteilen, ob unter Berücksichtigung des Risikopotenzials ein Verfahren akzeptabel, unzureichend oder inakzeptabel zur Gewährleistung der Sicherheit von Futtermitteln ist und die Gründe hierfür angeben.

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