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Document JOL_2003_336_R_0099_01
2003/898/EC: Commission Decision of 1 July 2003 concerning the conclusion of an agreement amending the Agreement between the European Community and Australia on trade in wine - Agreement between the European Community and Australia amending the Agreement on trade in wine
2003/898/EG: Beschluss der Kommission vom 1. Juli 2003 über den Abschluss eines Abkommens zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein - Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein
2003/898/EG: Beschluss der Kommission vom 1. Juli 2003 über den Abschluss eines Abkommens zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein - Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein
ABl. L 336 vom 23.12.2003, p. 99–100
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
2003/898/EG: Beschluss der Kommission vom 1. Juli 2003 über den Abschluss eines Abkommens zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein
Amtsblatt Nr. L 336 vom 23/12/2003 S. 0099 - 0099
Beschluss der Kommission vom 1. Juli 2003 über den Abschluss eines Abkommens zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein (2003/898/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Beschluss 94/184/EG des Rates vom 24. Januar 1994 über den Abschluss und die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein(1), insbesondere auf Artikel 3, gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein, das in Brüssel und Canberra am 26. bzw. 31. Januar 1994 unterzeichnet wurde(2), zuletzt geändert durch das Abkommen vom 6. August 2002(3), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft eine Änderung des genannten Abkommens ausgehandelt, die vorsieht, dass die vorläufige Zulassung der Behandlung mit Kationen-Austauschharzen für australische Weine bis zum 30. Juni 2004 verlängert wird. (2) Der Verwaltungsausschuss für Wein hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - BESCHLIESST: Einziger Artikel Das Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Brüssel, den 1. Juli 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 86 vom 31.3.1994, S. 1. (2) ABl. L 86 vom 31.3.1994, S. 3. (3) ABl. L 213 vom 9.8.2002, S. 43.