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Document 32003R2268

    Verordnung (EG) Nr. 2268/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 812/2003 betreffend Übergangsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter Produkte aus Drittländern

    ABl. L 336 vom 23.12.2003, p. 24–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2268/oj

    32003R2268

    Verordnung (EG) Nr. 2268/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 812/2003 betreffend Übergangsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter Produkte aus Drittländern

    Amtsblatt Nr. L 336 vom 23/12/2003 S. 0024 - 0024


    Verordnung (EG) Nr. 2268/2003 der Kommission

    vom 22. Dezember 2003

    zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 812/2003 betreffend Übergangsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter Produkte aus Drittländern

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

    In Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht eine umfassende Überprüfung der Gemeinschaftsvorschriften in Bezug auf nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte vor, einschließlich einer Reihe strenger Anforderungen hinsichtlich Einfuhr und Durchfuhr.

    (2) Die Verordnung (EG) Nr. 812/2003 der Kommission(3) sieht Übergangsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2003 vor, mit denen die Anerkennung der bisherigen Muster für die Veterinärbescheinigungen für harmonisierte Produkte beibehalten wird, um eine Anpassung an die neuen Anforderungen zu ermöglichen und eine Störung des Handels zu vermeiden. Die Übergangsmaßnahmen waren außerdem erforderlich, damit einzelstaatliche Bescheinigungen gemäß Artikel 29 Absatz 7 bis zur Umsetzung von Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beibehalten und die Bestimmungen über Handel und Importe in Anhang VII und Anhang VIII sowie die Muster für die Veterinärbescheinigungen in Anhang X aktualisiert werden konnten.

    (3) Diese Aktualisierungen sowie die neuen Muster für die Veterinärbescheinigungen befinden sich derzeit im Verabschiedungsverfahren; es ist jedoch notwendig, die Übergangsfrist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 812/2003 zu verlängern, damit die Verabschiedungsverfahren abgeschlossen werden können und Drittländer in der Folge die Möglichkeit haben, die neuen Muster der Veterinärbescheinigungen zu übernehmen.

    (4) Die Verordnung (EG) Nr. 812/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung des Geltungsdatums

    (1) In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 812/2003 wird die im ersten Absatz nach "bis zum" erscheinende Angabe "31. Dezember 2003" ersetzt durch "30. April 2004".

    (2) In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 812/2003 wird die im zweiten Absatz erscheinende Angabe "31. Dezember 2003" ersetzt durch "30. April 2004".

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Dezember 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

    (2) ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 1.

    (3) ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 19.

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