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Document 32003R2193

    Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

    ABl. L 328 vom 17.12.2003, p. 3–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/05/2006: This act has been changed. Current consolidated version: 29/05/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2193/oj

    32003R2193

    Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

    Amtsblatt Nr. L 328 vom 17/12/2003 S. 0003 - 0012


    Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates

    vom 8. Dezember 2003

    zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Am 20. März 2000 nahm das WTO-Streitbeilegungsgremium (DSB) auf Antrag der Gemeinschaft sowohl den Bericht des Panels als auch den Bericht des Berufungsgremiums an, die bestätigen, dass die steuerliche Behandlung ausländischer Vertriebsgesellschaften (Foreign Sales Corporations) in den USA eine unzulässige Ausfuhrsubvention im Sinne des WTO-Übereinkommens darstellte.

    (2) Am 15. November 2000 verabschiedeten die Vereinigten Staaten die FSC-Nachfolgeregelung "FSC Repeal and Extraterritorial Income Exclusion Act of 2000". Am 29. Januar 2002 nahm das Streitbeilegungsgremium den Bericht des Panels und den Bericht des Berufungsgremiums an, in denen festgestellt wird, dass auch dieses Gesetz eine mit den WTO-Regeln unvereinbare Ausfuhrsubvention darstellt und die FSC-Regelung dadurch nicht aufgehoben wird. Daher wurde die Gemeinschaft am 7. Mai 2003 von dem Streitbeilegungsgremium ermächtigt, Gegenmaßnahmen im Umfang von 4,043 Mrd. USD in Form von Zusatzzöllen von bis zu 100 % ad valorem auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika einzuführen.

    (3) Die stufenweise Einführung von Zusatzzöllen von bis zu 17 % ad valorem auf Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den USA wird aufgrund der Nichtbeachtung der Empfehlungen des Streitbeilegungsgremiums durch die USA als zunächst angemessene Gegenmaßnahme betrachtet. Wenn der Zusatzzoll den oben genannten Satz erreicht hat, sollte die Kommission dem Rat auf der Grundlage der zwischenzeitlichen Entwicklungen einen Vorschlag für weitere Maßnahmen vorlegen.

    (4) Die von der Gemeinschaft für diese Waren gewährten Zollzugeständnisse sind ab 1. März 2004 auszusetzen. Die Aussetzung der Zollbindungen sollte nur so lange aufrechterhalten werden, bis die gegen die WTO-Entscheidung verstoßende Maßnahme aufgehoben worden ist. Der Ursprung der Waren, für die die vorliegende Verordnung gilt, wird im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2) bestimmt.

    (5) Auf Waren, für die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine Einfuhrlizenz mit einer Zollbefreiung oder einer Zollermäßigung ausgestellt worden ist, sollten keine Zusatzzölle erhoben werden.

    (6) Auf Waren, die nachweislich vor dem Inkrafttreten der Zusatzzölle aus den USA in die Gemeinschaft ausgeführt worden sind, sollten keine Zusatzzölle erhoben werden.

    (7) Waren, die von der Aussetzung der Zollzugeständnisse betroffen sind, sollten erst nach Prüfung durch den Ausschuss für den Zollkodex in das zollrechtliche "Umwandlungsverfahren" gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(3) übergeführt werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die von der Gemeinschaft gewährten Zollzugeständnisse für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika werden ab 1. März 2004 ausgesetzt.

    Artikel 2

    (1) Zusätzlich zu den gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 geltenden Zöllen werden auf die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten folgende Wertzölle erhoben:

    - 5 % vom 1. März 2004 bis 31. März 2004,

    - 6 % vom 1. April 2004 bis 30. April 2004,

    - 7 % vom 1. Mai 2004 bis 31. Mai 2004,

    - 8 % vom 1. Juni 2004 bis 30. Juni 2004,

    - 9 % vom 1. Juli 2004 bis 31. Juli 2004,

    - 10 % vom 1. August 2004 bis 31. August 2004,

    - 11 % vom 1. September 2004 bis 30. September 2004,

    - 12 % vom 1. Oktober 2004 bis 31. Oktober 2004,

    - 13 % vom 1. November 2004 bis 30. November 2004,

    - 14 % vom 1. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2004,

    - 15 % vom 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2005,

    - 16 % vom 1. Februar 2005 bis 28. Februar 2005,

    - 17 % ab 1. März 2005.

    (2) Nach dem 1. März 2005 legt die Kommission dem Rat auf der Grundlage der zwischenzeitlichen Entwicklungen einen Vorschlag zur Überarbeitung dieser Verordnung vor.

    (3) Der Ursprung der Waren, für die diese Verordnung gilt, wird im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 bestimmt.

    Artikel 3

    Der Rat beschließt über die Aufhebung dieser Verordnung, sobald die Vereinigten Staaten von Amerika der Empfehlung des WTO-Streitbeilegungsgremiums in vollem Umfang nachgekommen sind.

    Artikel 4

    (1) Im Anhang aufgeführte Waren, für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Einfuhrlizenz mit einer Zollbefreiung oder einer Zollermäßigung ausgestellt worden ist, sind nicht vom Zusatzzoll betroffen.

    (2) Im Anhang aufgeführte Waren, die sich nachweislich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits auf dem Weg in die Gemeinschaft befinden und deren Bestimmungsort nicht geändert werden kann, sind nicht vom Zusatzzoll betroffen.

    (3) Im Anhang aufgeführte Waren können erst nach vorheriger Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen im Ausschuss für den Zollkodex in das zollrechtliche "Umwandlungsverfahren" gemäß Artikel 551 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 übergeführt werden, es sei denn, die betreffenden Waren und Umwandlungsvorgänge sind in Anhang 76 Teil A jener Verordnung aufgeführt.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2003.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    F. Frattini

    (1) ABl. C 203 E vom 27.8.2002, S. 114.

    (2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

    (3) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 (ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 16).

    ANHANG

    Die den Zusatzzöllen unterliegenden Waren sind durch ihren achtstelligen KN-Code bezeichnet. Eine Erläuterung der KN-Codes ist dem Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1) zu entnehmen.Die Angabe der KN-Kapitelnummern erfolgt nur zu Informationszwecken.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1871/2003 der Kommission (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 5).

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