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Document 32003R2173
Commission Regulation (EC) No 2173/2003 of 12 December 2003 amending Regulation (EC) No 1799/2001 laying down the marketing standard for citrus fruit
Verordnung (EG) Nr. 2173/2003 der Kommission vom 12. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1799/2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Zitrusfrüchte
Verordnung (EG) Nr. 2173/2003 der Kommission vom 12. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1799/2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Zitrusfrüchte
ABl. L 326 vom 13.12.2003, p. 10–11
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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No longer in force, Date of end of validity: 01/07/2009
Verordnung (EG) Nr. 2173/2003 der Kommission vom 12. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1799/2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Zitrusfrüchte
Amtsblatt Nr. L 326 vom 13/12/2003 S. 0010 - 0011
Verordnung (EG) Nr. 2173/2003 der Kommission vom 12. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1799/2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Zitrusfrüchte DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1799/2001 der Kommission(2), wurden unter anderem die Reifekriterien für Orangen festgelegt. (2) Die Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) hat beschlossen, im Rahmen der Norm UN/ECE FFV-14 über die Vermarktung und die Kontrolle der Handelsqualität von Zitrusfrüchten neue Bestimmungen in Bezug auf die Reifekriterien bei Orangen zu empfehlen, bei denen die Grünfärbung mehr als ein Fünftel der gesamten Fruchtoberfläche ausmacht und die in Gebieten angebaut werden, in denen die Früchte aufgrund der klimatischen Bedingungen bereits reif sind, obwohl ihre Oberfläche noch grün ist. (3) Die Norm UN/ECE FFV-14 enthält keine Bestimmungen über die von den Mitgliedstaaten zugelassenen Entgrünungsverfahren, die im Übrigen unter die Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(3) fallen. Da für größere Mandarinen als Größenklasse 1 keine Regeln über die Gleichmäßigkeit der Größe festgelegt wurden, muss außerdem die Tabelle geändert werden, in der der höchstzulässige Unterschied des Durchmessers zwischen der kleinsten und der größten Frucht in einer Verpackung festgesetzt ist. (4) Die Verordnung (EG) Nr. 1799/2001 ist daher entsprechend zu ändern. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1799/2001 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Dezember 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64). (2) ABl. L 244 vom 14.9.2001, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 46/2003 (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 61). (3) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/112/EG der Kommission (ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 32). ANHANG Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1799/2001 wird wie folgt geändert: 1. Titel II (Bestimmungen betreffend die Güteeigenschaften) wird wie folgt geändert: a) Buchstabe A (Mindesteigenschaften) Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: "Die Zitrusfrüchte, die den Reifekriterien des vorliegenden Anhangs entsprechen, dürfen 'entgrünt' werden. Diese Behandlung ist nur zulässig, wenn die sonstigen natürlichen organoleptischen Eigenschaften nicht verändert werden." b) Buchstabe B (Reifekriterien) Ziffer iii) (Orangen) erhält folgende Fassung: "iii) Orangen Die Färbung muss sortentypisch sein. Eine hellgrüne Färbung der Früchte ist jedoch zulässig, sofern sie ein Fünftel der gesamten Fruchtoberfläche nicht überschreitet. Die Früchte müssen folgenden Mindestsaftgehalt aufweisen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Bei Orangen, die in Gebieten erzeugt werden, in denen während der Entwicklungszeit hohe Lufttemperaturen und eine hohe relative Luftfeuchtigkeit herrschen, darf jedoch mehr als ein Fünftel der gesamten Fruchtoberfläche grün gefärbt sein, sofern die Früchte folgenden Mindestsaftgehalt aufweisen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>" 2. Unter Titel III (Bestimmungen betreffend die Größensortierung) Buchstabe C (Gleichmäßigkeit) Ziffer i) enthalten die Mandarinen betreffenden Zeilen der Tabelle folgende Fassung: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"