Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003R2035

Verordnung (EG) Nr. 2035/2003 der Kommission vom 19. November 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 296/96 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben und zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben

ABl. L 302 vom 20.11.2003, p. 6–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/10/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R0883

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2035/oj

32003R2035

Verordnung (EG) Nr. 2035/2003 der Kommission vom 19. November 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 296/96 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben und zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben

Amtsblatt Nr. L 302 vom 20/11/2003 S. 0006 - 0006


Verordnung (EG) Nr. 2035/2003 der Kommission

vom 19. November 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 296/96 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben und zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 181 und Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2) ist ab dem Haushaltsjahr 2004 eine Zuordnung der Ausgaben der Kommission nach Zweckbestimmung vorgesehen. Durch diese Zuordnung wird der Eingliederungsplan für den Haushalt auf Kapitelebene weniger detailliert.

(2) Damit bei der Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben weiterhin dasselbe Niveau an Information und Transparenz gewahrt bleibt, ist vorzuschreiben, dass die monatliche Mitteilung der finanziellen Angaben, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1997/2002(4), zu übermitteln haben, nach Artikeln oder Posten aufzuschlüsseln ist.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 296/96 ist dementsprechend zu ändern.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 erhält folgende Fassung:"Die Mitteilung gemäß Absatz 3 enthält eine Aufschlüsselung der Ausgaben nach Artikeln des Eingliederungsplans für den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften sowie für das Kapitel betreffend das Audit der Agrarausgaben zusätzlich eine Aufschlüsselung nach Posten; für das Kapitel Fischerei sind die Ausgaben jedoch auf Kapitelebene anzugeben."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Dezember 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. November 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3) ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5.

(4) ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 9.

Top