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Document 32003R2034

Verordnung (EG) Nr. 2034/2003 der Kommission vom 19. November 2003 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung unter anderem in Taiwan (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls gegenüber den Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

ABl. L 302 vom 20.11.2003, p. 3–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/12/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2034/oj

32003R2034

Verordnung (EG) Nr. 2034/2003 der Kommission vom 19. November 2003 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung unter anderem in Taiwan (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls gegenüber den Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

Amtsblatt Nr. L 302 vom 20/11/2003 S. 0003 - 0005


Verordnung (EG) Nr. 2034/2003 der Kommission

vom 19. November 2003

zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung unter anderem in Taiwan (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls gegenüber den Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend "Grundverordnung" genannt)(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. ANTRAG AUF EINLEITUNG EINER ÜBERPRÜFUNG

(1) Der Kommission liegt ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung vor. Der Antrag wurde von Charder Electronic Co., Ltd (nachstehend "Antragsteller" genannt), einem ausführenden Hersteller in Taiwan (nachstehend "betroffenes Land" genannt), gestellt.

B. WARE

(2) Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um elektronische Waagen für eine Hoechstlast von 30 kg oder weniger, für den Einzelhandel, mit Digitalanzeige für Gewicht, Stückpreis und zu zahlenden Preis (mit oder ohne Vorrichtung zum Ausdrucken dieser Angaben) mit Ursprung in Taiwan (nachstehend "betroffene Ware" genannt), die derzeit dem KN-Code ex 8423 81 50 (Taric-Code 8423 81 50 10 ) zugewiesen werden. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

C. GELTENDE MASSNAHMEN

(3) Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 des Rates(2) eingeführt wurden. Gemäß dieser Verordnung gilt für die Einfuhren der - unter anderem vom Antragsteller hergestellten - betroffenen Ware mit Ursprung in Taiwan in die Gemeinschaft ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe von 13,4 %; davon ausgenommen sind mehrere namentlich genannte Unternehmen, die unternehmensspezifischen Zollsätzen unterliegen.

D. GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG

(4) Der Antragsteller führt an, er habe die betroffene Ware in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützen, und zwar vom 1. September 1998 bis zum 31. August 1999 (nachstehend "ursprünglicher Untersuchungszeitraum" genannt) nicht in die Gemeinschaft ausgeführt und er sei mit keinem der ausführenden Hersteller der betroffenen Ware, die den vorgenannten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden.

(5) Er behauptet ferner, er habe nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums damit begonnen, die betroffene Ware in die Gemeinschaft auszuführen.

E. VERFAHREN

(6) Die bekanntermaßen betroffenen Gemeinschaftshersteller wurden von dem vorgenannten Antrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen jedoch keine Sachäußerungen ein.

(7) Nach Prüfung der verfügbaren Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung mit dem Ziel zu rechtfertigen, die individuelle Dumpingspanne des Antragstellers sowie - bei Vorliegen von Dumping - den Zollsatz zu ermitteln, der für dessen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft gelten sollte.

a) Fragebogen

(8) Die Kommission wird dem Antragsteller einen Fragebogen zusenden, um die für die Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

b) Einholung von Informationen und Anhörungen

(9) Alle betroffenen Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen.

(10) Die Kommission kann die betroffenen Parteien anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

F. AUSSERKRAFTSETZUNG DES ZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN

(11) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung sollten die geltenden Antidumpingzölle gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware, die vom Antragsteller hergestellt werden, außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig sind diese Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 dieser Verordnung zollamtlich zu erfassen, um zu gewährleisten, dass die Antidumpingzölle rückwirkend vom Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung an erhoben werden können, wenn die Überprüfung zu der Feststellung von Dumping bei dem Antragsteller führt. In diesem Stadium des Verfahrens kann der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld des Antragstellers nicht angegeben werden.

G. FRISTEN

(12) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb derer

- sich die betroffenen Parteien bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen, den unter Randnummer 8 genannten Fragebogen beantworten und die Informationen übermitteln können, die im Rahmen der Untersuchung berücksichtigt werden sollen;

- betroffene Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

H. NICHTMITARBEIT

(13) Verweigert eine betroffene Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(14) Wird festgestellt, dass eine betroffene Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine betroffene Partei nicht oder nur zum Teil mit, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitet, um festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Maße die Einfuhren elektronischer Waagen für eine Hoechstlast von 30 kg oder weniger, für den Einzelhandel, mit Digitalanzeige für Gewicht, Stückpreis und zu zahlenden Preis (mit oder ohne Vorrichtung zum Ausdrucken dieser Angaben), die derzeit dem KN-Code ex 8423 81 50 (Taric-Code 8423 81 50 10 ) zugewiesen werden, mit Ursprung in Taiwan, hergestellt von Charder Electronic Co., Ltd, den mit der Verordnung (EG) Nr. 2605 eingeführten Antidumpingzöllen unterliegen sollten.

Artikel 2

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 eingeführten Antidumpingzölle werden gegenüber den in Artikel 1 genannten Einfuhren (Taric-Zusatzcode A499) außer Kraft gesetzt.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 4

(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, haben die betroffenen Parteien die Möglichkeit, innerhalb von 40 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und die Antworten auf den unter Randnummer (8) genannten Fragebogen sowie andere Informationen zu übermitteln, wenn diese Angaben während der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Verordnung (EG) Nr. 384/96 verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die betroffenen Parteien auch schriftlich einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

(2) Alle Stellungnahmen und Anträge der betroffenen Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon-, der Telefax- und/oder der Telexnummer einzureichen. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von den betroffenen Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk "Zur eingeschränkten Verwendung"(3) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk "ZUR EINSICHTNAHME DURCH BETROFFENE PARTEIEN" trägt.

Alle sachdienlichen Informationen und alle Anträge auf Anhörung sind der folgenden Dienststelle zu übermitteln:

Europäische Kommission Generaldirektion Handel

Direktion B

J -79 5/16

B - 1049 Brüssel Fax (32-2) 295 65 05 Telex: COMEU B 21877.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. November 2003

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1).

(2) ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 42.

(3) Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Der Öffentlichkeit ist der Zugang zu diesem Dokument gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) verweigert. Es wird vertraulich behandelt gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen).

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