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Document 32003R0278
Council Regulation (EC) No 278/2003 of 6 February 2003 adopting autonomous and transitional measures concerning the importation of certain processed agricultural products originating in Poland
Verordnung (EG) Nr. 278/2003 des Rates vom 6. Februar 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Polen
Verordnung (EG) Nr. 278/2003 des Rates vom 6. Februar 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Polen
ABl. L 42 vom 15.2.2003, p. 1–17
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 10/12/2011; Aufgehoben durch 32011R1230
Verordnung (EG) Nr. 278/2003 des Rates vom 6. Februar 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Polen
Amtsblatt Nr. L 042 vom 15/02/2003 S. 0001 - 0017
Verordnung (EG) Nr. 278/2003 des Rates vom 6. Februar 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Polen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Protokoll Nr. 3 zum Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits, im Folgenden "Europa-Abkommen mit Polen" genannt(1), sind Zollzugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Polen vorgesehen. Das Protokoll Nr. 3 wurde durch das Protokoll(2) zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens mit Polen geändert. (2) Das Verfahren zur Annahme eines Beschlusses zur Änderung des genannten Protokolls wurde nicht rechtzeitig abgeschlossen, so dass es nicht am 1. Januar 2003 in Kraft treten kann. Daher ist eine autonome Anwendung der in jenem Protokoll eingeräumten Zugeständnisse gegenüber Polen ab dem 1. Februar 2003 vorzusehen. (3) Die im Anhang aufgeführten neuen jährlichen Kontingente sollten vom 1. Februar bis 31. Dezember 2003 sowie jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember der darauf folgenden Jahre eröffnet werden. Zudem sollte festgelegt werden, dass die Einfuhren mit Ursprung in Polen, die seit dem 1. Februar 2003 in Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 2364/2002 der Kommission(3) vorgesehenen Zollkontingente bereits getätigt wurden, auf die neuen Zollkontingente anzurechnen sind. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Zölle, die auf diese seit dem 1. Februar getätigten Einfuhren erhoben wurden, gegebenenfalls gemäß den Artikeln 878 bis 898 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4). (4) Es sollte festgelegt werden, dass die Zollkontingente von den Behörden der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet werden. (5) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die im Anhang aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Polen werden ab dem 1. Februar 2003 Zollzugeständnisse zu den im Anhang genannten Bedingungen gewährt. Die Ausgangsbeträge für die Berechnung der ermäßigten Agrarteilbeträge (EAR) und Zusatzzölle, die bei der Einfuhr aus Polen in die Gemeinschaft gelten, sind in Tabelle 4 des Anhangs aufgeführt. Artikel 2 Bei Erzeugnissen, die Zollkontingenten unterliegen, werden die Mengen, die ab 1. Februar 2003 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2364/2002 in den freien Verkehr gebracht werden, auf die im Anhang aufgeführten Mengen angerechnet. Artikel 3 Wendet Polen die gegenseitigen Maßnahmen zugunsten der Gemeinschaft nicht mehr an, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 2 die Anwendung der in Artikel 1 vorgesehenen Maßnahmen aussetzen. Artikel 4 Die in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten jährlichen Zollkontingente werden von der Kommission nach den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Artikel 5 (1) Die Kommission wird von dem in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates(6) genannten Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Februar 2003. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 6. Februar 2003. Im Namen des Rates Der Präsident P. Efthymiou (1) ABl. L 348 vom 31.12.1993, S. 2. (2) ABl. L 27 vom 30.1.2002, S. 3. (3) ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 66. (4) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 (ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11). (5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (6) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5). ANHANG Tabelle 1: Jährliche Zollkontingente für Waren mit Ursprung in Polen bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 2: Einfuhrzölle der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in Polen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 3: Zeitplan für die Senkung der Einfuhrzölle der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in Polen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 4: Die Ausgangsbeträge für die Berechnung der ermäßigten Agrarteilbeträge (EAR) und Zusatzzölle, welche für die in Tabelle 1 aufgeführten Waren bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft gelten >PLATZ FÜR EINE TABELLE>