EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003R0261

Verordnung (EG) Nr. 261/2003 der Kommission vom 12. Februar 2003 zur vorläufigen Zulassung neuer Verwendungszwecke von Zusatzstoffen in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 37 vom 13.2.2003, p. 12–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 19/07/2017

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/261/oj

32003R0261

Verordnung (EG) Nr. 261/2003 der Kommission vom 12. Februar 2003 zur vorläufigen Zulassung neuer Verwendungszwecke von Zusatzstoffen in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 037 vom 13/02/2003 S. 0012 - 0014


Verordnung (EG) Nr. 261/2003 der Kommission

vom 12. Februar 2003

zur vorläufigen Zulassung neuer Verwendungszwecke von Zusatzstoffen in der Tierernährung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 3 und 9e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 70/524/EWG sieht vor, dass ein neuer Verwendungszweck eines bereits zugelassenen Zusatzstoffs einer Zulassung gemäß Artikel 4 der genannten Richtlinie bedarf.

(2) Gemäß der Richtlinie 70/524/EWG kann eine vorläufige Zulassung eines neuen Zusatzstoffs in der Tierernährung oder eines neuen Verwendungszwecks eines bereits zugelassenen Zusatzstoffs erteilt werden, wenn die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen erfuellt sind und anhand der vorliegenden Ergebnisse davon auszugehen ist, dass bei der Verwendung in der Tierernährung eine der in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Wirkungen eintritt. Eine derartige vorläufige Zulassung kann für in Anhang C Teil II der genannten Richtlinie aufgeführte Zusatzstoffe für maximal vier Jahre erteilt werden.

(3) Die Herstellerfirmen haben neue Daten zur Unterstützung der Anträge vorgelegt, denen zufolge die Zulassung für die zwei in Anhang I und II dieser Verordnung und in den Anhängen zur Richtlinie 70/524/EWG unter Nr. 50 und Nr. 51 aufgeführten Enzymzubereitungen auf neue Tierkategorien ausgedehnt werden soll.

(4) Die Bewertung der eingereichten Zulassungsanträge ergibt, dass der neue Verwendungszweck der in den Anhängen I und II aufgeführten Enzymzubereitungen die in Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG genannten Bedingungen erfuellt und dass daher die Erweiterung der Verwendung für vier Jahre vorläufig zugelassen werden sollte.

(5) Die Bewertung der Anträge ergibt außerdem, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den in den Anhängen I und II aufgeführten Zusatzstoffen unter Umständen bestimmte Verfahren erforderlich sind. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten jedoch durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit gewährleistet sein(3).

(6) Der Wissenschaftliche Ausschuss "Futtermittel" hat bezüglich der Unschädlichkeit der genannten Enzymzubereitungen, sofern die Bedingungen des Anhangs eingehalten werden, eine positive Stellungnahme abgegeben.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I und II aufgeführten Zubereitungen der Gruppe "Enzyme" werden zur Verwendung als Zusatzstoffe in der Tierernährung unter den in diesen Anhängen aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Februar 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(2) ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1.

(3) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Top