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Document 32003D0070

    2003/70/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Januar 2003 über bestimmte Schutzmaßnahmen hinsichtlich der infektiösen Anämie der Salmoniden in Norwegen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 362)

    ABl. L 26 vom 31.1.2003, p. 76–79 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/02/2007; Aufgehoben durch 32007D0130

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/70(1)/oj

    32003D0070

    2003/70/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Januar 2003 über bestimmte Schutzmaßnahmen hinsichtlich der infektiösen Anämie der Salmoniden in Norwegen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 362)

    Amtsblatt Nr. L 026 vom 31/01/2003 S. 0076 - 0079


    Entscheidung der Kommission

    vom 29. Januar 2003

    über bestimmte Schutzmaßnahmen hinsichtlich der infektiösen Anämie der Salmoniden in Norwegen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 362)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2003/70/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG(2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

    gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(3), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Aufgrund des Auftretens der infektiösen Anämie der Salmoniden (ISA) in Norwegen wurde die Entscheidung 1999/766/EG der Kommission vom 28. Juli 1999 über bestimmte Schutzmaßnahmen hinsichtlich der infektiösen Anämie der Salmoniden in Norwegen(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/109/EG(5), erlassen. Die Maßnahmen umfassen ein Einfuhrverbot für lebende Lachse in die Gemeinschaft und strenge Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr. Diese Maßnahmen gelten bis zum 1. Februar 2003.

    (2) Trotz der von Norwegen getroffenen Maßnahmen wurden im Jahr 2002 weitere ISA-Ausbrüche gemeldet, so dass nicht mit einer schnellen Tilgung der Seuche gerechnet werden kann.

    (3) Das Internationale Tierseuchenamt (OIE) hat in einer Stellungnahme mitgeteilt, dass es keinen Beweis für eine vertikale Übertragung des ISA-Virus gibt.

    (4) Auf der Grundlage der Stellungnahme des Internationalen Tierseuchenamtes sowie der Erfahrungen und Praxis in den Mitgliedstaaten und von ISA betroffenen Drittländern ist nicht nachgewiesen worden, dass die Schutzmaßnahmen der Entscheidung 1999/766/EG im Hinblick auf Eier und Gameten der Salmoniden einer Zuchtanlage in Norwegen aufrechterhalten werden müssen, die nicht aufgrund des Verdachts oder des Auftretens der infektiösen Anämie der Salmoniden bestimmten tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen. Diese Maßnahmen sollten daher durch die Maßnahmen der vorliegenden Entscheidung ersetzt und die Entscheidung 1999/766/EG dementsprechend aufgehoben werden.

    (5) Angesichts der Seuchenlage in Norwegen sollten die Schutzmaßnahmen der vorliegenden Entscheidung bis Februar 2004 gelten.

    (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Lebende Fische, Eier und Gameten der Salmoniden

    (1) Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr von lebenden Salmoniden mit Ursprung in Norwegen.

    (2) Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr von lebenden Eiern von Salmoniden mit Ursprung in Norwegen nur dann zu, wenn sie sowohl unmittelbar nach dem Ablaichen als auch im Augenpunktstadium desinfiziert wurden und die Sendungen von einer Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang I begleitet werden.

    (3) Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr von lebenden Gameten von Salmoniden mit Ursprung in Norwegen zu.

    Artikel 2

    Bedingungen für die Einfuhr nicht verarbeiteter Salmoniden für den menschlichen Verzehr

    Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr von ausgenommenem geschlachteten atlantischen Lachs (Salmo salar), Lachsforellen (Salmo trutta) und Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss) mit Ursprung in Norwegen zu. Sind die Salmoniden nicht ausgenommen, müssen sie von einer Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II begleitet sein.

    Artikel 3

    Ausnahmeregelung für wissenschaftliche Zwecke

    Die Mitgliedstaaten dürfen die Einfuhr von Proben der unter diese Entscheidung fallenden Tiere und Erzeugnisse für wissenschaftliche Zwecke in ihr Hoheitsgebiet zulassen.

    Artikel 4

    Die Entscheidung 1999/766/EG wird aufgehoben.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission umgehend davon.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung gilt ab dem 3. Februar 2003 und bis zum 1. Februar 2004.

    Artikel 7

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 29. Januar 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

    (2) ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1.

    (3) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

    (4) ABl. L 302 vom 25.11.1999, S. 23.

    (5) ABl. L 40 vom 12.2.2002, S. 12.

    ANHANG I

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    ANHANG II

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