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Document 32003R0158

    Verordnung (EG) Nr. 158/2003 der Kommission vom 29. Januar 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1662/2002 zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Filamentgarne aus Celluloseacetat mit Ursprung in Litauen und den Vereinigten Staaten von Amerika

    ABl. L 25 vom 30.1.2003, p. 35–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/03/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/158/oj

    32003R0158

    Verordnung (EG) Nr. 158/2003 der Kommission vom 29. Januar 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1662/2002 zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Filamentgarne aus Celluloseacetat mit Ursprung in Litauen und den Vereinigten Staaten von Amerika

    Amtsblatt Nr. L 025 vom 30/01/2003 S. 0035 - 0036


    Verordnung (EG) Nr. 158/2003 der Kommission

    vom 29. Januar 2003

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1662/2002 zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Filamentgarne aus Celluloseacetat mit Ursprung in Litauen und den Vereinigten Staaten von Amerika

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002(2), insbesondere auf Artikel 7,

    nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1662/2002 der Kommission(3) (nachstehend "Verordnung" genannt) führte die Kommission vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Filamentgarne aus Celluloseacetat mit Ursprung in Litauen und den Vereinigten Staaten von Amerika ein.

    (2) Die Kommission erhielt danach einen Antrag eines betroffenen Unternehmens, Eastman Chemical Company (nachstehend "Eastman" genannt), auf Präzisierung der Verordnung, damit auch seine Sparte "Voridian Company", die über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, dem für Eastman geltenden individuellen Antidumpingzoll unterliegt. "Voridian Company" unterliegt derzeit nicht dem für Eastman geltenden Zollsatz von 0 %, da es in den Papieren, die für die Zwecke seiner Ausfuhren der Ware in die Gemeinschaft ausgestellt werden, den Namen "Voridian Company" verwendet und somit die Tatsache, dass es zu Eastman gehört, nicht aufgedeckt wird. Jedoch ist allein Eastman die juristische Person, die die Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft herstellt, während "Voridian Company" lediglich eine Sparte von Eastman ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist. Eastman beantragte daher bei der Kommission, den Namen, unter dem das Unternehmen in der Verordnung genannt wird, in "Voridian Company, eine Sparte von Eastman Chemical Co." zu ändern.

    (3) Die Kommission prüfte alle übermittelten Informationen, aus denen zu ihrer Zufriedenheit hervorgeht, dass alle Tätigkeiten Eastmans in Verbindung mit der Herstellung, dem Verkauf und den Ausfuhren der Waren seit dem Beginn der Untersuchung unverändert blieben und dass die beantragte Änderung als reine Anpassung aus organisatorischen Gründen, die erst nach dem Untersuchungszeitraum der Dumpinguntersuchung zum Tragen kamen, erachtet werden kann.

    (4) Folglich sollte die Verordnung rückwirkend ab dem Tag ihres Inkrafttretens geändert und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten, aktualisiert werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1662/2002 wird wie folgt geändert:

    1. In den Erwägungsgründen 7, 22, 105 und 107 ist die Bezugnahme auf "Eastman Chemical Company" als Bezugnahme auf "Voridian Company, eine Sparte von Eastman Chemical Co." zu verstehen.

    2. Die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 20. September 2002.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Januar 2003

    Für die Kommission

    Pascal Lamy

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

    (2) ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1.

    (3) ABl. L 251 vom 19.9.2002, S. 9.

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