Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32002R1991

    Verordnung (EG) Nr. 1991/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft

    ABl. L 308 vom 9.11.2002, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1700

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1991/oj

    32002R1991

    Verordnung (EG) Nr. 1991/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft

    Amtsblatt Nr. L 308 vom 09/11/2002 S. 0001 - 0002


    Verordnung (EG) Nr. 1991/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

    vom 8. Oktober 2002

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Artikel 1,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags(3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates(4) enthält die grundlegenden Bestimmungen für eine Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte, durch die vergleichbare statistische Informationen über Niveau, Struktur und Entwicklung von Erwerbstätigkeit und Arbeitslosigkeit in den Mitgliedstaaten gewonnen werden sollen.

    (2) Der "Aktionsplan zum Statistikbedarf der WWU" wurde vom Rat am 19. Januar 2001 bestätigt; darin wird eine rasche Durchführung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 erforderlichen kontinuierlichen Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte durch alle Mitgliedstaaten als eine vorrangige Aktion erachtet.

    (3) Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 577/98 ist inzwischen genügend Zeit vergangen, so dass alle Mitgliedstaaten die Vorkehrungen treffen und die Verpflichtungen eingehen konnten, die zur vollständigen Umsetzung dieser Verordnung erforderlich sind. Allerdings wurden diese Vorkehrungen und Verpflichtungen nicht von allen Mitgliedstaaten getroffen bzw. eingegangen. Daher sollte die Ausnahmeregelung, nach der sich die Mitgliedstaaten auf eine jährliche Erhebung beschränken können, befristet werden.

    (4) Die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden.

    (5) Die Verordnung (EG) Nr. 577/98 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6) Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(6) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 jenes Beschlusses gehört -

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut: "Die Erhebung soll eine kontinuierliche Erhebung sein, die vierteljährliche Ergebnisse und Jahresergebnisse liefert; die Mitgliedstaaten, die keine kontinuierliche Erhebung durchführen können, nehmen jedoch stattdessen während einer Übergangszeit, die nicht länger als bis 2002 dauert, eine jährliche Erhebung im Frühjahr vor.

    Abweichend davon wird die Übergangszeit

    a) für Italien bis 2003 verlängert;

    b) für Deutschland bis 2004 verlängert, unter der Voraussetzung, dass Deutschland ersatzweise vierteljährliche Schätzungen der wichtigsten Eckdaten der Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte sowie jährliche Schätzungen der Durchschnittswerte bestimmter Eckdaten der Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte vorlegt."

    2. Artikel 8 erhält folgenden Wortlaut: "Artikel 8

    Verfahren

    (1) Die Kommission wird vom Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt, der durch Artikel 1 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom(7) des Rates eingesetzt wurde.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(8) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2002.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    P. Cox

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    T. Pedersen

    (1) ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 23.

    (2) ABl. C 48 vom 21.2.2002, S. 67.

    (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2001 (ABl. C 177 E vom 25.7.2002, S. 30), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 15. April 2002 (ABl. C 145 E vom 18.6.2002, S. 122) und Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4) ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3.

    (5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (6) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

    (7) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

    (8) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    Top