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Document 32002R0530

    Verordnung (EG) Nr. 530/2002 der Kommission vom 22. März 2002 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im März 2002 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse des Schweinefleischsektors entsprechend der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Schweinefleisch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse genehmigt werden können

    ABl. L 80 vom 23.3.2002, p. 16–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/530/oj

    32002R0530

    Verordnung (EG) Nr. 530/2002 der Kommission vom 22. März 2002 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im März 2002 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse des Schweinefleischsektors entsprechend der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Schweinefleisch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse genehmigt werden können

    Amtsblatt Nr. L 080 vom 23/03/2002 S. 0016 - 0017


    Verordnung (EG) Nr. 530/2002 der Kommission

    vom 22. März 2002

    über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im März 2002 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse des Schweinefleischsektors entsprechend der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Schweinefleisch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse genehmigt werden können

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1432/94 der Kommission vom 22. Juni 1994 mit den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Schweinefleisch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1006/2001(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Mengen, die auf die für das zweite Vierteljahr 2002 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden.

    (2) Es sollte die für den folgenden Zeitraum verfügbare Menge bestimmt werden.

    (3) Es ist angebracht, den Handel darauf hinzuweisen, daß Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1432/94 für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2002 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang I stattgegeben.

    (2) Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2002 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1432/94 für insgesamt die Mengen gestellt werden, die im Anhang II ausgewiesen sind.

    (3) Lizenzen dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. April 2002 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. März 2002

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 156 vom 23.6.1994, S. 14.

    (2) ABl. L 140 vom 24.5.2001, S. 13.

    ANHANG I

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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